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   BPatG, 23.07.2019 - 28 W (pat) 531/18   

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https://dejure.org/2019,21483
BPatG, 23.07.2019 - 28 W (pat) 531/18 (https://dejure.org/2019,21483)
BPatG, Entscheidung vom 23.07.2019 - 28 W (pat) 531/18 (https://dejure.org/2019,21483)
BPatG, Entscheidung vom 23. Juli 2019 - 28 W (pat) 531/18 (https://dejure.org/2019,21483)
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  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 23.07.2019 - 28 W (pat) 531/18
    Die Regelung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 - RANIS; Beschluss vom 9. März 2017, 28 W 41/15 - AUERBACH).

    Eine schutzunfähige geografische Angabe liegt deswegen auch dann vor, wenn eine realitätsbezogene Prognose unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Entwicklungen die Annahme zulässt, dass zukünftig vernünftigerweise eine beschreibende Verwendung in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 31 ff. - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; BPatG GRUR 2000, 149 - WALLIS; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 - RANIS; Beschluss vom 9. März 2017, 28 W (pat) 41/15 - AUERBACH).

    Dabei sind alle relevanten Umstände zu würdigen, insbesondere die voraussichtliche wirtschaftliche Bedeutung des Ortes und die zugehörige Infrastruktur (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 37 - Chiemsee; BPatG, Beschluss vom 9. März 2017, 28 W (pat) 41/15 - AUERBACH).

    Abweichend zur früheren deutschen Rechtsprechung besteht eine Vermutung dafür, dass eine Ortsbezeichnung als geografische Herkunftsangabe dienen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 29 ff. - CHIEMSEE; BPatG GRUR 2000, 149, 150 - Wallis; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 - RANIS; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rdnr. 440 und 448).

    c) Im Zusammenhang mit der Frage der Eignung als geografische Herkunftsangabe kommt es indiziell auch darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise den in Rede stehenden Ort kennen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 32 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein).

    Dabei kommt bereits dem Verständnis der am Handel beteiligten inländischen Fachkreise für sich eine selbständige Bedeutung zu (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 29 - Chiemsee).

  • BPatG, 24.10.2014 - 28 W (pat) 548/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "RANIS (Wort-Bild-Marke)" - geografische

    Auszug aus BPatG, 23.07.2019 - 28 W (pat) 531/18
    Die Regelung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 - RANIS; Beschluss vom 9. März 2017, 28 W 41/15 - AUERBACH).

    Eine schutzunfähige geografische Angabe liegt deswegen auch dann vor, wenn eine realitätsbezogene Prognose unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Entwicklungen die Annahme zulässt, dass zukünftig vernünftigerweise eine beschreibende Verwendung in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 31 ff. - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; BPatG GRUR 2000, 149 - WALLIS; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 - RANIS; Beschluss vom 9. März 2017, 28 W (pat) 41/15 - AUERBACH).

    Abweichend zur früheren deutschen Rechtsprechung besteht eine Vermutung dafür, dass eine Ortsbezeichnung als geografische Herkunftsangabe dienen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 29 ff. - CHIEMSEE; BPatG GRUR 2000, 149, 150 - Wallis; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 - RANIS; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rdnr. 440 und 448).

  • BPatG, 07.09.1999 - 24 W (pat) 37/99

    Freihaltungsbedürfnis an geographischen Herkunftsangaben

    Auszug aus BPatG, 23.07.2019 - 28 W (pat) 531/18
    Eine schutzunfähige geografische Angabe liegt deswegen auch dann vor, wenn eine realitätsbezogene Prognose unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Entwicklungen die Annahme zulässt, dass zukünftig vernünftigerweise eine beschreibende Verwendung in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 31 ff. - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; BPatG GRUR 2000, 149 - WALLIS; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 - RANIS; Beschluss vom 9. März 2017, 28 W (pat) 41/15 - AUERBACH).

    Abweichend zur früheren deutschen Rechtsprechung besteht eine Vermutung dafür, dass eine Ortsbezeichnung als geografische Herkunftsangabe dienen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 29 ff. - CHIEMSEE; BPatG GRUR 2000, 149, 150 - Wallis; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 - RANIS; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rdnr. 440 und 448).

  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 10/01

    "Lichtenstein"; Voraussetzungen eines Freihaltebedürfnisses für eine

    Auszug aus BPatG, 23.07.2019 - 28 W (pat) 531/18
    Eine schutzunfähige geografische Angabe liegt deswegen auch dann vor, wenn eine realitätsbezogene Prognose unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Entwicklungen die Annahme zulässt, dass zukünftig vernünftigerweise eine beschreibende Verwendung in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 31 ff. - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; BPatG GRUR 2000, 149 - WALLIS; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 - RANIS; Beschluss vom 9. März 2017, 28 W (pat) 41/15 - AUERBACH).

    c) Im Zusammenhang mit der Frage der Eignung als geografische Herkunftsangabe kommt es indiziell auch darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise den in Rede stehenden Ort kennen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 32 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 23.07.2019 - 28 W (pat) 531/18
    Die Regelung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 - RANIS; Beschluss vom 9. März 2017, 28 W 41/15 - AUERBACH).
  • OLG Hamm, 15.12.2015 - 28 W 41/15

    Kfz-Käufer, der sofort klagt, trägt das Kostenrisiko

    Auszug aus BPatG, 23.07.2019 - 28 W (pat) 531/18
    Die Regelung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 - RANIS; Beschluss vom 9. März 2017, 28 W 41/15 - AUERBACH).
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