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   BPatG, 23.08.2005 - 27 W (pat) 28/05   

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BPatG, 23.08.2005 - 27 W (pat) 28/05 (https://dejure.org/2005,21020)
BPatG, Entscheidung vom 23.08.2005 - 27 W (pat) 28/05 (https://dejure.org/2005,21020)
BPatG, Entscheidung vom 23. August 2005 - 27 W (pat) 28/05 (https://dejure.org/2005,21020)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 27 W (pat) 28/05
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (stRspr, vgl BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 mwN - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) der Fall ist.

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 27 W (pat) 28/05
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (stRspr, vgl BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 mwN - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) der Fall ist.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 27 W (pat) 28/05
    Werden rein beschreibende Angaben zu einem Gesamtbegriff zusammengesetzt, ohne dass sich durch die Wortkombination ein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt, so bleibt dieser auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es sich bei ihm um eine Wortneuschöpfung oder einen bislang nicht verwendeten Begriff handelt (EuGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 27 W (pat) 28/05
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
  • BPatG, 29.10.2002 - 27 W (pat) 93/01
    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 27 W (pat) 28/05
    In der Bedeutung "leichte/einfache Karte" werden maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung aber in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren nur als eine im Vordergrund stehende, diese unmittelbar beschreibende (vgl BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard) Sachangabe verstehen, nämlich dass die beanspruchten Waren entweder solche einfach zu handhabenden Karten darstellen oder zum Gegenstand haben (vgl zu vergleichbaren Markenanmeldungen HABM R 99/98-1 - EASI-CARD; R 96/98-1 EASI-CASH; R 403/02-3 - EASILOK; R 120/99-3 - EASY COVER; R 631/99-2 - EASY ENTRY; R 59/98-3 - EASYPHOTO; R 109/98-2 - EASYPLAN; R 338/99-1 - easyTel; BPatG 27 W (pat) 146/00 - Easy Dialog; 30 W (pat) 53/99 - easymail; 29 W (pat) 118/99 - EASY-PACK; 27 W (pat) 93/01 - EASYBRIDGE; 33 W (pat) 122/00 und 142/00 - EasyTrade; sämtliche Entscheidungen veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
  • BPatG, 21.06.2000 - 29 W (pat) 118/99
    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 27 W (pat) 28/05
    In der Bedeutung "leichte/einfache Karte" werden maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung aber in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren nur als eine im Vordergrund stehende, diese unmittelbar beschreibende (vgl BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard) Sachangabe verstehen, nämlich dass die beanspruchten Waren entweder solche einfach zu handhabenden Karten darstellen oder zum Gegenstand haben (vgl zu vergleichbaren Markenanmeldungen HABM R 99/98-1 - EASI-CARD; R 96/98-1 EASI-CASH; R 403/02-3 - EASILOK; R 120/99-3 - EASY COVER; R 631/99-2 - EASY ENTRY; R 59/98-3 - EASYPHOTO; R 109/98-2 - EASYPLAN; R 338/99-1 - easyTel; BPatG 27 W (pat) 146/00 - Easy Dialog; 30 W (pat) 53/99 - easymail; 29 W (pat) 118/99 - EASY-PACK; 27 W (pat) 93/01 - EASYBRIDGE; 33 W (pat) 122/00 und 142/00 - EasyTrade; sämtliche Entscheidungen veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 27 W (pat) 28/05
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 27 W (pat) 28/05
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (stRspr, vgl BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 mwN - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) der Fall ist.
  • BPatG, 28.08.2001 - 27 W (pat) 146/00
    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 27 W (pat) 28/05
    In der Bedeutung "leichte/einfache Karte" werden maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung aber in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren nur als eine im Vordergrund stehende, diese unmittelbar beschreibende (vgl BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard) Sachangabe verstehen, nämlich dass die beanspruchten Waren entweder solche einfach zu handhabenden Karten darstellen oder zum Gegenstand haben (vgl zu vergleichbaren Markenanmeldungen HABM R 99/98-1 - EASI-CARD; R 96/98-1 EASI-CASH; R 403/02-3 - EASILOK; R 120/99-3 - EASY COVER; R 631/99-2 - EASY ENTRY; R 59/98-3 - EASYPHOTO; R 109/98-2 - EASYPLAN; R 338/99-1 - easyTel; BPatG 27 W (pat) 146/00 - Easy Dialog; 30 W (pat) 53/99 - easymail; 29 W (pat) 118/99 - EASY-PACK; 27 W (pat) 93/01 - EASYBRIDGE; 33 W (pat) 122/00 und 142/00 - EasyTrade; sämtliche Entscheidungen veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 27 W (pat) 28/05
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (stRspr, vgl BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 mwN - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) der Fall ist.
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98

    LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher

  • BPatG, 09.01.2001 - 33 W (pat) 122/00
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BPatG, 21.11.2013 - 30 W (pat) 2/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "EASYCOLLOID" - keine Unterscheidungskraft

    Auf dieser Grundlage geht das Bundespatentgericht in seiner Rechtsprechung von einem Verständnis im Sinne einer einfachen Handhabbarkeit so gekennzeichneter Produkte aus (vgl. BPatG 27 W (pat) 146/00 - Easy Dialog; BPatG 27 W (pat) 28/05 - EasyCard; beide veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; auch EuG T-0346/07 - EASYCOVER; Zusammenfassungen der Beschlüsse hat die Markenstelle mit dem Beanstandungsbescheid übersandt).
  • BPatG, 22.09.2014 - 24 W (pat) 541/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "FogBreaker" - keine Unterscheidungskraft

    Auch die hier verwendete Binnengroßschreibweise, die dazu beiträgt, dass beide Wortbestandteile trotz ihrer Zusammenschreibung erkennbar bleiben, vermag die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens nicht begründen (vgl. BPatG 27 W (pat) 28/05, B. v. 23. August 2005 (Rn. 12) - EasyCard).
  • BPatG, 30.09.2013 - 24 W (pat) 534/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "InteriorPark" - keine Unterscheidungskraft

    Auch die hier verwendete Binnengroßschreibweise, die dazu beiträgt, dass beide Wortbestandteile trotz ihrer Zusammenschreibung erkennbar bleiben, vermag die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens nicht zu begründen (vgl. BPatG 27 W (pat) 28/05, B. v. 23. August 2005 (Rn. 12) - EasyCard).
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