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   BPatG, 23.10.2008 - 10 W (pat) 30/07   

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https://dejure.org/2008,36774
BPatG, 23.10.2008 - 10 W (pat) 30/07 (https://dejure.org/2008,36774)
BPatG, Entscheidung vom 23.10.2008 - 10 W (pat) 30/07 (https://dejure.org/2008,36774)
BPatG, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - 10 W (pat) 30/07 (https://dejure.org/2008,36774)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 15.11.2007 - 10 W (pat) 15/06
    Auszug aus BPatG, 23.10.2008 - 10 W (pat) 30/07
    Auch wenn die Sprache vor dem DPMA grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist nämlich die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind oder wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung auch ohne Übersetzung - etwa im Zusammenhang mit der Beschreibung - ohne Weiteres klar ist (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 126 Rn. 8 m. w. N.; Senatsentscheidung vom 15. November 2007 - 10 W (pat) 15/06, veröffentlicht in juris).
  • BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 43/07
    Auch wenn die Sprache vor dem Deutschen Patentund Markenamt grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres erschließt (st. Rspr., zuletzt Senatsentscheidungen vom 4. Dezember 2008, 10 W (pat) 40/08, und vom 23. Oktober 2008, 10 W (pat) 30/07; Schulte, a. a. O., § 126 Rdn. 8 m. w. N.).
  • BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 8/08
    Auch wenn die Sprache vor dem Deutschen Patentund Markenamt grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres erschließt (st. Rspr., zuletzt Senatsentscheidungen vom 4. Dezember 2008, 10 W (pat) 40/08, und vom 23. Oktober 2008, 10 W (pat) 30/07; Schulte, a. a. O., § 126 Rdn. 8 m. w. N.).
  • BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 6/08
    Auch wenn die Sprache vor dem Deutschen Patentund Markenamt grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres erschließt (st. Rspr., zuletzt Senatsentscheidungen vom 4. Dezember 2008, 10 W (pat) 40/08, und vom 23. Oktober 2008, 10 W (pat) 30/07; Schulte, a. a. O., § 126 Rdn. 8 m. w. N.).
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