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   BPatG, 23.11.2010 - 3 Ni 47/08   

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BPatG, 23.11.2010 - 3 Ni 47/08 (https://dejure.org/2010,17182)
BPatG, Entscheidung vom 23.11.2010 - 3 Ni 47/08 (https://dejure.org/2010,17182)
BPatG, Entscheidung vom 23. November 2010 - 3 Ni 47/08 (https://dejure.org/2010,17182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren - Buprenorphinpflaster - unvollständige Offenbarung - mangelnde Ausführbarkeit -

  • rewis.io

    Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren - Buprenorphinpflaster - unvollständige Offenbarung - mangelnde Ausführbarkeit -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren - Buprenorphinpflaster - unvollständige Offenbarung - mangelnde Ausführbarkeit

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 905
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.02.2010 - Xa ZR 100/05

    Thermoplastische Zusammensetzung

    Auszug aus BPatG, 23.11.2010 - 3 Ni 47/08
    Insbesondere sei auch die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung zur Ausführbarkeit von Patentansprüchen mit offenen Bereichsangaben (BGH GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung) vorliegend nicht anwendbar.

    Eine ausführbare Offenbarung der Erfindung ist deshalb zu verneinen, da der geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch eine generalisierende Formulierung über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus so weit verallgemeinert, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht (BGH GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; vgl dazu auch GRUR Int. 2010, 158 EPA T1063/06 - Durchgriffsanspruch/BAYER SCHERING PHARMA AG; GRUR Int. 1997, 918 - Modifizieren von Pflanzenzellen/MYCOGEN; GRUR Int. 1994, 957 - Dieselkraftstoff/Exxon; Busse/Keukenschrijver , PatG, 6. Aufl. (2003) , § 34 Rn. 84ff.).

    Dem steht nicht entgegen, dass es für die Annahme einer ausführbaren Lehre nach einhelliger Auffassung ausreichend ist, wenn zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung offenbart worden ist (vgl. BGH GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2010, 414 - Sicherheitssystem; GRUR 2001, 813 - Taxol; Busse/Keukenschrijver , PatG, 6. Aufl. (2003) § 34 Rn. 278; zur Rspr. der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts; vgl dort 6. Aufl. 2010 II.A.3.b m. w. N.) und darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in Verfahren, die erteilte Patente betreffen, auch nicht grundsätzlich erforderlich ist, dass alle denkbaren, unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können bzw die Ausführbarkeit in der gesamten Anspruchsbreite offenbart ist (zu Art. 11 § 6 Abs. 2 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ: BGH GRUR 2010, 414, 415 - Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II; GRUR 2001, 813 - Taxol; Art. 83 EPÜ einbeziehend: BGH GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; a. A. die st. Rspr. der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts; vgl. Rspr. der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts 6. Aufl. 2010 II.A.3.c m. w. N; zu Art. 100 lit. b EPÜ EPA ABlEPA 1995, 188 = GRUR Int. 1995, 591, 592 - Reinigungsmittel/UNILEVER; GRUR Int. 1997, 918 - Modifizieren von Pflanzenzellen/MYCOGEN; a. A. ferner Schulte/Moufang , PatG.

    Ebenso wie im Fall einer generalisierenden Formulierung, in der physikalische Eigenschaften durch einen einseitig offenen Bereich mittels zwei einander entgegenwirkende Parameter definiert wird, ohne dass die sich aus dem Zusammenwirken der Parameter ergebenden Schranken offenbart sind, geht hier deshalb der gewährte Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinaus (vgl. zu Art. 11 § 6 Abs. 2 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ: BGH GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; zu Art. 83 EPÜ: EPA GRUR Int. 2010, 158 - Durchgriffsanspruch/BAYER SCHERING PHARMA AG; Rspr. der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, a. a. O. II.A.4.2 und II.A.6.1. - m. w. N).

  • BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06

    Polymerisierbare Zementmischung

    Auszug aus BPatG, 23.11.2010 - 3 Ni 47/08
    Es genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Beschreibung ergeben (BGH GRUR 2003, 223, 225 I.4 - Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR 2010, 901 - Polymerisierbare Zementmischung).

    Dem steht nicht entgegen, dass es für die Annahme einer ausführbaren Lehre nach einhelliger Auffassung ausreichend ist, wenn zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung offenbart worden ist (vgl. BGH GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2010, 414 - Sicherheitssystem; GRUR 2001, 813 - Taxol; Busse/Keukenschrijver , PatG, 6. Aufl. (2003) § 34 Rn. 278; zur Rspr. der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts; vgl dort 6. Aufl. 2010 II.A.3.b m. w. N.) und darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in Verfahren, die erteilte Patente betreffen, auch nicht grundsätzlich erforderlich ist, dass alle denkbaren, unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können bzw die Ausführbarkeit in der gesamten Anspruchsbreite offenbart ist (zu Art. 11 § 6 Abs. 2 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ: BGH GRUR 2010, 414, 415 - Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II; GRUR 2001, 813 - Taxol; Art. 83 EPÜ einbeziehend: BGH GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; a. A. die st. Rspr. der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts; vgl. Rspr. der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts 6. Aufl. 2010 II.A.3.c m. w. N; zu Art. 100 lit. b EPÜ EPA ABlEPA 1995, 188 = GRUR Int. 1995, 591, 592 - Reinigungsmittel/UNILEVER; GRUR Int. 1997, 918 - Modifizieren von Pflanzenzellen/MYCOGEN; a. A. ferner Schulte/Moufang , PatG.

  • BGH, 01.10.2002 - X ZR 112/99

    "Kupplungsvorrichtung II"; Anforderungen an die Darstellung der Erfindung

    Auszug aus BPatG, 23.11.2010 - 3 Ni 47/08
    Es genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Beschreibung ergeben (BGH GRUR 2003, 223, 225 I.4 - Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR 2010, 901 - Polymerisierbare Zementmischung).

    Dem steht nicht entgegen, dass es für die Annahme einer ausführbaren Lehre nach einhelliger Auffassung ausreichend ist, wenn zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung offenbart worden ist (vgl. BGH GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2010, 414 - Sicherheitssystem; GRUR 2001, 813 - Taxol; Busse/Keukenschrijver , PatG, 6. Aufl. (2003) § 34 Rn. 278; zur Rspr. der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts; vgl dort 6. Aufl. 2010 II.A.3.b m. w. N.) und darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in Verfahren, die erteilte Patente betreffen, auch nicht grundsätzlich erforderlich ist, dass alle denkbaren, unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können bzw die Ausführbarkeit in der gesamten Anspruchsbreite offenbart ist (zu Art. 11 § 6 Abs. 2 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ: BGH GRUR 2010, 414, 415 - Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II; GRUR 2001, 813 - Taxol; Art. 83 EPÜ einbeziehend: BGH GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; a. A. die st. Rspr. der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts; vgl. Rspr. der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts 6. Aufl. 2010 II.A.3.c m. w. N; zu Art. 100 lit. b EPÜ EPA ABlEPA 1995, 188 = GRUR Int. 1995, 591, 592 - Reinigungsmittel/UNILEVER; GRUR Int. 1997, 918 - Modifizieren von Pflanzenzellen/MYCOGEN; a. A. ferner Schulte/Moufang , PatG.

  • BGH, 13.07.2010 - Xa ZR 126/07

    Klammernahtgerät

    Auszug aus BPatG, 23.11.2010 - 3 Ni 47/08
    Diese Angaben genügen zur ausführbaren Offenbarung einer Erfindung i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG, da sie dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen, zumal ein Fachmann notfalls Unvollständigkeiten ergänzen und sich mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen muss (vgl. BGH GRUR 2010, 916, 918 - Klammernahtgerät, m. w. N.).
  • BGH, 24.09.2003 - X ZR 7/00

    "blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren;

    Auszug aus BPatG, 23.11.2010 - 3 Ni 47/08
    Wenn auch eine "unangemessene Anspruchsbreite" für sich gesehen einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund nicht ausfüllt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 47 - blasenfreie Gummibahn I), so steht dies jedoch unter dem Vorbehalt dessen, was der Fachmann dem Patentanspruch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und der Beschreibung in seiner allgemeinsten Form als technische Lehre tatsächlich entnehmen kann (vgl. Meier-Beck in: Festschr. f. Ullmann, 2006, S. 495, 502).
  • BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97

    Taxol; Allgemeine Beanspruchung eines Verfahrensschritts in einem chemischen

    Auszug aus BPatG, 23.11.2010 - 3 Ni 47/08
    Dem steht nicht entgegen, dass es für die Annahme einer ausführbaren Lehre nach einhelliger Auffassung ausreichend ist, wenn zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung offenbart worden ist (vgl. BGH GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2010, 414 - Sicherheitssystem; GRUR 2001, 813 - Taxol; Busse/Keukenschrijver , PatG, 6. Aufl. (2003) § 34 Rn. 278; zur Rspr. der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts; vgl dort 6. Aufl. 2010 II.A.3.b m. w. N.) und darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in Verfahren, die erteilte Patente betreffen, auch nicht grundsätzlich erforderlich ist, dass alle denkbaren, unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können bzw die Ausführbarkeit in der gesamten Anspruchsbreite offenbart ist (zu Art. 11 § 6 Abs. 2 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ: BGH GRUR 2010, 414, 415 - Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II; GRUR 2001, 813 - Taxol; Art. 83 EPÜ einbeziehend: BGH GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; a. A. die st. Rspr. der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts; vgl. Rspr. der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts 6. Aufl. 2010 II.A.3.c m. w. N; zu Art. 100 lit. b EPÜ EPA ABlEPA 1995, 188 = GRUR Int. 1995, 591, 592 - Reinigungsmittel/UNILEVER; GRUR Int. 1997, 918 - Modifizieren von Pflanzenzellen/MYCOGEN; a. A. ferner Schulte/Moufang , PatG.
  • BGH, 26.06.1973 - X ZR 23/71

    Aufhebung eines Urteils - Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung -

    Auszug aus BPatG, 23.11.2010 - 3 Ni 47/08
    Aufgrund der Inanspruchnahme wegen Patentverletzung aus den streitbefangenen Patentansprüchen durch die Lizenznehmerin der Patentinhaberin besteht für die Klägerin ein eigenes rechtliches Interesse an der rückwirkenden Vernichtung des Streitpatents im angegriffenen Umfang und damit an der Fortführung der Klage (vgl BGH GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger; GRUR 2008, 90 - Verpackungsmaschine; GRUR 1965, 231 - Zierfalten), welche im Hinblick auf die durch das Erlöschen des Patents nicht beseitigten Rechtswirkungen der Erteilung als Verwaltungsakt auf Nichtigerklärung und nicht auf Feststellung zu richten ist (BGH GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr; vgl auch Hövelmann GRUR 2007, 283, 286 Fn. 40 - zur abweichenden Auffassung).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BPatG, 23.11.2010 - 3 Ni 47/08
    Der Umstand, dass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele des Patents insoweit ausschließlich auf bestimmte Ausführungsformen bzw. Beispiele beziehen, schränkt einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nämlich nicht auf diese ein (BGH GRUR 2007, 309, 311 - Schussfädentransport; BGH GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 07.11.2000 - X ZR 145/98

    Brieflocher; Deutung von Begriffen in einer Patentschrift

    Auszug aus BPatG, 23.11.2010 - 3 Ni 47/08
    Denn maßgebliche Grundlage dafür, was durch das Streitpatent unter Schutz gestellt ist, ist der Inhalt der Patentansprüche, wobei Begriffe so zu deuten sind, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift versteht (BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher m. w. N.), die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; BGH Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf).
  • BGH, 29.09.1964 - Ia ZR 285/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 23.11.2010 - 3 Ni 47/08
    Aufgrund der Inanspruchnahme wegen Patentverletzung aus den streitbefangenen Patentansprüchen durch die Lizenznehmerin der Patentinhaberin besteht für die Klägerin ein eigenes rechtliches Interesse an der rückwirkenden Vernichtung des Streitpatents im angegriffenen Umfang und damit an der Fortführung der Klage (vgl BGH GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger; GRUR 2008, 90 - Verpackungsmaschine; GRUR 1965, 231 - Zierfalten), welche im Hinblick auf die durch das Erlöschen des Patents nicht beseitigten Rechtswirkungen der Erteilung als Verwaltungsakt auf Nichtigerklärung und nicht auf Feststellung zu richten ist (BGH GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr; vgl auch Hövelmann GRUR 2007, 283, 286 Fn. 40 - zur abweichenden Auffassung).
  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

  • BGH, 24.04.2007 - X ZR 201/02

    Verpackungsmaschine

  • BGH, 19.05.2005 - X ZR 188/01

    Aufzeichnungsträger

  • BGH, 12.12.2006 - X ZR 131/02

    Schussfädentransport

  • BGH, 13.04.1999 - X ZR 23/97

    Nichtigkeit eines Patents für einen "Extrusionskopf

  • BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10

    Fixationssystem - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fixationssystem" -

    Eine ausführbare Offenbarung der Erfindung kann auch dann zu verneinen sein, wenn der durch eine generalisierende Formulierung verallgemeinerte Patentgegenstand mangels Angaben in der Anmeldung und Patentschrift eine für den Fachmann nur partiell ausführbare Problemlösung beanspruchte und dieser im Übrigen vor einen Erfindungsauftrag gestellt wird (Fortführung von BPatG GRUR 2011, 905, Tz. 72 - Buprenorphinpflaster).

    Es ist auch nicht grundsätzlich erforderlich, dass alle denkbaren, unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können bzw. dass die Ausführbarkeit in der gesamten Anspruchsbreite offenbart ist (BGH GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2003, 223, Tz. 43 - Kupplungsvorrichtung II; BPatG GRUR 2011, 905, Tz. 72, 73 - Buprenorphinpflaster).

    Die ausführbare Offenbarung erfasst auch in solchen Fällen nur die Bereiche, in denen sich die Ausführbarkeit aus den offenbarten oder den dem nacharbeitenden Fachmann geläufigen Maßnahmen ergibt oder in denen sie, insbesondere bei punktuellen Offenbarungen, jedenfalls plausibel ist (BGH GRUR 2010, 414, Tz. 23 - Thermoplastische Zusammensetzung), während sie dort zu verneinen ist, wo die durch den Patentanspruch beanspruchte Problemlösung nur partiell ausführbar gelöst wird und der Fachmann im Übrigen mangels Hinweisen in den Anmeldeunterlagen und der Patentschrift vor einen Erfindungsauftrag gestellt wird (BPatG GRUR 2011, 905, Tz. 72 - Buprenorphinpflaster, m. w. H.).

  • BPatG, 11.03.2019 - 4 Ni 17/17

    Polymerschaum III

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mangels Festlegung der Lehre mehrere Möglichkeiten der darunter fallenden konkreten Ausführung bestehen, wobei auch hier grundsätzlich ausreicht, wenn dem Fachmann ein ausführbarer Weg der Nacharbeitung aufgezeigt wird (vgl hierzu BGH GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem), ohne dass zudem eine Ausführbarkeit über die gesamte Anspruchsbreite oder für sämtliche Ausführungsbeispiele bestehen müsste (BGH GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2010, 901 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II; BPatG GRUR 2011, 905, - Buprenorphinpflaster; a. A. Moufang/Schulte PatG 10. Aufl., § 34 Rn. 353).
  • BPatG, 28.06.2011 - 3 Ni 10/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Ausschließung von der Ausübung des bei

    Deswegen sind aus dieser unüberschaubaren Anzahl unter die Merkmale 3.2 bis 3.4 fallender Stoffe die tatsächlich geeigneten Stoffe bzw. Reagenzien zwar nur durch das Prinzip "Trial and Error" aufzufinden (vgl. auch BPatG 3 Ni 47/08 v. 23.11.2010 - Buprenorphinpflaster).
  • BPatG, 01.10.2019 - 4 Ni 23/17
    Unabhängig davon, dass die Ausführbarkeit eines erteilen Patentanspruchs nach nationaler Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass dieser über die gesamte Anspruchsbreite ausführbar ist (BGH GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2003, 223, - Kupplungsvorrichtung II; Senat GRUR 2013, 487 - Fixationssystem; GRUR 2011, 905 - Buprenorphinpflaster), ist danach bereits nicht zu erkennen, weshalb die Lehre des Streitpatents nicht über die gesamte Anspruchsbreite ausführbar sein sollte oder weshalb deren Fassung in den Patentansprüchen Verallgemeinerungen enthalten, welche dem Erfordernis einer ausführbaren Offenbarung nicht genügt (hierzu BGH GRUR 2013, 1210 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).
  • BPatG, 19.11.2012 - 15 W (pat) 2/10

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Verfahren zur Herstellung von

    Auch wenn die Polymerisatpulver gemäß Patentanspruch 20 zumindest bestimmten Polymergruppen zugeordnet sind, erschöpft sich die Lehre des Streitpatents im beanspruchten Umfang in der Umschreibung einer Aufgabe bzw. eines Ziels und stellt letztlich nichts anderes dar als einen Forschungs- und Entwicklungsauftrag (vgl. EPA T 1063/06 v. 3.2.2009; BPatG 3 Ni 23/08 Ophthalmische Linse; BPatG 3 Ni 47/08 Buprenorphinpflaster).
  • BPatG, 11.05.2022 - 19 W (pat) 3/21

    Patentbeschwerdesache - "Optische Vorrichtung" - Zurückverweisung an das Deutsche

    Zur Überzeugung des Senats kann es dem Fachmann jedoch nicht überlassen werden, gewissermaßen ins Blaue hinein Versuche mit allen in Betracht kommenden Materialien, wie das beispielhaft genannte Kalknatron- oder Alumosilikat-Glas, und Methoden, beispielsweise die Oberfläche zu mattieren (Anspruch 3), zu ätzen (Anspruch 4), sandzustrahlen (Anspruch 5), zu läppen (Anspruch 6) oder zu beschichten (Ansprüche 7 und 8), um dann - ohne weitere Anleitung in der Anmeldung, quasi durch einen "Erfindungsauftrag" in aufwändigen Versuchen allein auf das Prinzip Versuch und Irrtum angewiesen - nach dem Vermessen festzustellen, ob dadurch eine Glasplatte hergestellt wurde, bei der die drei Index-Werte die im Anspruch angegebenen Werte aufweisen(BPatG, Urteil vom 23. November 2010 - 3 Ni 47/08 - Buprenorphinpflaster, Leitsatz 2 und Rn. 70 und 73).
  • BPatG, 07.02.2012 - 3 Ni 30/10

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Jedoch stellt die Lehre des Patentanspruchs 21 in Anbetracht der streitpatentgemäß äußerst großen Anzahl grundsätzlich geeigneter thermoplastischer Polymere, die nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten lediglich optional Kompatibilitätsvermittler bzw. grenzflächenaktive Mittel erfordern (vgl. Schrifts v 19. Dezember 2011 S. 8 le. Abs.; K1a z. B. Abs. [0030], [0031], [0097], [0107], [0115] u. 0118]), sowie in Anbetracht einer Vielzahl von Ausgestaltungsmöglichkeiten betreffend die Beschaffenheit und damit die Struktur thermoplastischer Stärke nichts anderes dar als ein "Forschungsprogramm" zum Auffinden für spezielle Anwendungen geeigneter Blends von unter die Merkmale 1.1 und 1.2 subsumierbarer Edukte bzw. letztlich nur die Aufgabenstellung im Rahmen des Zielmerkmals 1.3 (vgl. BPatG 3 Ni 47/08 v. 23.11.2010 - Buprenorphinpflaster; EPA T 1063/06 v. 3.2.2009).
  • BPatG, 10.03.2016 - 15 W (pat) 4/15

    Patentfähigkeit des angemeldeten Patents mit der Bezeichnung

    Damit ist - wie von der Prüfungsstelle zu Recht festgestellt - eine Fülle von Verbindungen genannt, was die Frage zulässt, ob überhaupt die patentbegründende Wirkung des Patentanspruchs unter Rückgriff auf die Beschreibung im gesamten beanspruchten Bereich erzielt werden kann (vgl. auch BPatG, Urteil vom 23. November 2010, 3 Ni 47/08 - Buprenorphinpflaster).
  • BPatG, 18.12.2017 - 8 W (pat) 28/15
    Entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle, bei der sie sich auf eine Entscheidung des 3. Senats (3 Ni 47/08) bezieht, enthält der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag auch keine "generalisierende Formulierung".
  • BPatG, 15.12.2016 - 8 W (pat) 31/13
    Entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle, bei der sie sich auf eine Entscheidung des 3. Senats (3 Ni 47/08) bezieht, enthält der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag auch keine "generalisierende Formulierung".
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