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   BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20   

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BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20 (https://dejure.org/2022,45434)
BPatG, Entscheidung vom 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20 (https://dejure.org/2022,45434)
BPatG, Entscheidung vom 23. November 2022 - 29 W (pat) 62/20 (https://dejure.org/2022,45434)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20

    NJW-Orange

    Auszug aus BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
    Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 5. November 2021 die Parteien gebeten, bei ihren Stellungnahmen die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Feststellungslast im Löschungsverfahren betreffend eine verkehrsdurchgesetzte Marke (BGH GRUR 2021, 1526 - NJW-Orange) zu berücksichtigen.

    Nach neuer BGH-Rechtsprechung trägt nämlich die Markeninhaberin die Feststellungslast, dass sich die Bezeichnung "ultrafilter international" zu den maßgeblichen Zeitpunkten im Verkehr als Marke durchgesetzt hat (BGH GRUR 2021, 1526 - NJW-Orange).

    Führt eine Gesamtbetrachtung dieser Gesichtspunkte zu der Feststellung, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss dies zu dem Ergebnis führen, dass eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat und damit die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung vorliegen (EuGH a. a. O. Rn. 42 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH GRUR 2021, 1526 Rn. 21 - NJW-Orange).

    dd) Da es generell dem Markeninhaber obliegt, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (vgl. im Anschluss an EuGH GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]; GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke-Rot]; BGH GRUR 2021, 1526 - NJW-Orange), gehen im vorliegenden Streitfall die verbleibenden Zweifel bezüglich einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG zu Lasten der Markeninhaberin.

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
    Mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist bei der Berechnung der Ausschlussfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG allein auf das Eintragungsdatum der konkret angegriffenen Marke 30 2018 006 123, also den 27. Juni 2018, abzustellen (vgl. auch BGH GRUR 2014, 872 Rn. 9 - Gute Laune Drops) und nicht auf den Eintragungszeitpunkt der für nichtig erklärten Unionsmarke.

    Ob man in extrem gelagerten Ausnahmefällen (vgl. hierzu z. B. Ingerl/Rohnke/Nordemann/Bröcker, MarkenG, 4. Aufl., § 50 Rn. 19; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 50 Rn. 22; offengelassen in BGH GRUR 2014, 872 Rn. 41 - Gute Laune Drops) und daher ggf. auch bei außergewöhnlichen Umständen nach Umwandlung einer Unionsmarke in eine nationale Marke aus Vertrauensschutzgründen ausnahmsweise doch innerhalb der Zehnjahresfrist zumindest die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung in Betracht ziehen könnte, kann hier dahinstehen.

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

    Auszug aus BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
    Die Frage, ob eine Marke sich in den beteiligten Verkehrskreisen infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee] BGH GRUR 2014, 483 Rn. 32 - test; GRUR 2006, 760 Rn. 20 - LOTTO).

    dd) Da es generell dem Markeninhaber obliegt, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (vgl. im Anschluss an EuGH GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]; GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke-Rot]; BGH GRUR 2021, 1526 - NJW-Orange), gehen im vorliegenden Streitfall die verbleibenden Zweifel bezüglich einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG zu Lasten der Markeninhaberin.

  • BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14

    Farbmarke Rot - HKS 13 (Sparkassen-Rot)

    Auszug aus BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
    Innerhalb dieser Frist muss ein Markeninhaber aber jederzeit mit Löschungsanträgen rechnen und sich darauf einstellen, wozu auch die Sicherung von Beweisunterlagen in Bezug auf eine im Eintragungsverfahren geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung gehört (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 8. Juli 2015, 25 W (pat) 13/14).

    Nach bisherigem und für den hiesigen Streitfall geltendem Recht wird der Inhaber einer mit dem Löschungsantrag angegriffenen nationalen Marke durch § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG (a. F.) nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung bereits in der Form privilegiert, dass ihm quasi durch Einräumung einer zweiten Chance (vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Juli 2015, 25 W (pat) 13/14) die Möglichkeit eröffnet wird, durch den Nachweis einer zum Zeitpunkt der Entscheidung erreichten Verkehrsdurchsetzung seine Marke mit der ursprünglichen Priorität zu erhalten.

  • BPatG, 17.11.2022 - 28 W (pat) 9/19
    Auszug aus BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
    Für eine solche Privilegierung umgewandelter Unionsmarken findet sich keinerlei Anhalt im Gesetz und sie ist auch in keiner Weise sachlich gerechtfertigt (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 17.11.2022, 28 W (pat) 9/19 - VENT ROLL).

    Nicht in Rechtkraft erwachsen regelmäßig Tatbestand und Entscheidungsgründe, demnach die Tatsachen, Vorfragen sowie die rechtliche Beurteilung (vgl. Zöller, ZPO, 34. Auflage, 2022, vor § 322 Rn. 28; vgl. hierzu auch eingehender BPatG, Beschluss vom 17.11.2022, 28 W (pat) 9/19 - VENT ROLL).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Auszug aus BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
    Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen diese Tatbestände des § 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und Löschung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zweifelsfrei besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 - smartbook).

    Die Tatsache, dass die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Rn. 64 - Philips; a. a. O. Rn. 40 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH a. a. O. Rn. 25 - NJW-Orange; GRUR 2015, 1012 Rn. 23 - Nivea-Blau).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
    Die im Streitfall in Rede stehenden Schutzhindernisse beruhen auf dem Allgemeininteresse an der Freihaltung sachbezogener Kennzeichnungen (vgl. EuGH GRUR Int. 2014, 821 Rn. 41 - ultrafilter international; GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook).

    Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen diese Tatbestände des § 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und Löschung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zweifelsfrei besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 - smartbook).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-450/13

    Donaldson Filtration Deutschland / ultra air - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
    Auf die Klage der Nichtigkeitsantragstellerin hat das Europäische Gericht (EuG) demgegenüber mit Urteil vom 30. Mai 2013 (GRUR Int. 2013, 794-797) festgestellt, dass der Nichtigkeitsantrag der A ... GmbH nicht rechtsmissbräuchlich sei; mit Beschluss vom 19. Juni 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtsauffassung des EuG bestätigt (GRUR Int. 2014, 821-825).

    Die im Streitfall in Rede stehenden Schutzhindernisse beruhen auf dem Allgemeininteresse an der Freihaltung sachbezogener Kennzeichnungen (vgl. EuGH GRUR Int. 2014, 821 Rn. 41 - ultrafilter international; GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook).

  • BGH, 27.05.2021 - I ZB 21/20

    Black Friday

    Auszug aus BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
    Dagegen ist die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 anwendbar, da insoweit keine übergangsregelung existiert (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 10, 11 - Black Friday).

    Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen diese Tatbestände des § 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und Löschung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zweifelsfrei besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 - smartbook).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
    Die Tatsache, dass die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Rn. 64 - Philips; a. a. O. Rn. 40 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH a. a. O. Rn. 25 - NJW-Orange; GRUR 2015, 1012 Rn. 23 - Nivea-Blau).
  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

  • EuG, 30.05.2013 - T-396/11

    ultra air / OHMI - Donaldson Filtration Deutschland (ultrafilter international) -

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