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   BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 47/10   

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BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2011,18329)
BPatG, Entscheidung vom 24.02.2011 - 30 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2011,18329)
BPatG, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 30 W (pat) 47/10 (https://dejure.org/2011,18329)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Äskulapnatter, die sich um die Mittelachse einer Waage mit zwei Waagschalen wie um einen Äskulapstab windet (Bildmarke)" - werbeüblicher Sachhinweis - keine Unterscheidungskraft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Äskulapnatter, die sich um die Mittelachse einer Waage mit zwei Waagschalen wie um einen Äskulapstab windet (Bildmarke)" - werbeüblicher Sachhinweis - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine ungewöhnliche Verbindung von zwei schutzunfähigen Symbolen begründet auch in einer konkreten Konstellation in der Form eines Piktogramms nicht die Schutzfähigkeit einer Marke; Bildmarken sind von der Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach den für ...

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Äskulapnatter, die sich um die Mittelachse einer Waage mit zwei Waagschalen wie um einen Äskulapstab windet (Bildmarke)" - werbeüblicher Sachhinweis - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Äskulapnatter, die sich um die Mittelachse einer Waage mit zwei Waagschalen wie um einen Äskulapstab windet (Bildmarke)" - werbeüblicher Sachhinweis - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Äskulapnatter, die sich um die Mittelachse einer Waage mit zwei Waagschalen wie um einen Äskulapstab windet (Bildmarke)" - werbeüblicher Sachhinweis - keine Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Äskulapnatter, die sich um die Mittelachse einer Waage mit zwei Waagschalen wie um einen Äskulapstab windet (Bildmarke)" - werbeüblicher Sachhinweis - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 47/10
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten (Waren oder) Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 RdNr. 33 - Audi (Vorsprung durch Technik); GRUR 2006, 220 RdNr. 27 - BioID; BGH GRUR 2010, 935 RdNr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 138 RdNr. 23 - ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 850, 854 RdNr. 18 - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 - City Service).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen (Waren und) Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn es sich um beschreibende Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten (Waren und) Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 RdNr. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411 RdNr. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850 RdNr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - Bonus).

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

    Auszug aus BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 47/10
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten (Waren oder) Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder) Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 - EUROHYPO; MarkenR 2004, 99 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 411 - STREETBALL).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen (Waren und) Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn es sich um beschreibende Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten (Waren und) Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 RdNr. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411 RdNr. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850 RdNr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - Bonus).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 47/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen (Waren und) Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn es sich um beschreibende Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten (Waren und) Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 RdNr. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411 RdNr. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850 RdNr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - Bonus).

    Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

  • BPatG, 06.08.2001 - 30 W (pat) 50/00
    Auszug aus BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 47/10
    Hierzu verweist die Markenstelle auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, 30 W (pat) 50/00 - Grünes Kreuz mit Äskulapstab und Apothekerwaage).
  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 47/10
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten (Waren oder) Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 RdNr. 33 - Audi (Vorsprung durch Technik); GRUR 2006, 220 RdNr. 27 - BioID; BGH GRUR 2010, 935 RdNr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 138 RdNr. 23 - ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 850, 854 RdNr. 18 - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 - City Service).
  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

    Auszug aus BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 47/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen (Waren und) Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn es sich um beschreibende Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten (Waren und) Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 RdNr. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411 RdNr. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850 RdNr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - Bonus).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 47/10
    Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor).
  • BGH, 01.07.2010 - I ZB 35/09

    Die Vision

    Auszug aus BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 47/10
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten (Waren oder) Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 RdNr. 33 - Audi (Vorsprung durch Technik); GRUR 2006, 220 RdNr. 27 - BioID; BGH GRUR 2010, 935 RdNr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 138 RdNr. 23 - ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 850, 854 RdNr. 18 - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 - City Service).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 47/10
    Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht; sie sind jedoch keinesfalls bindend (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 RdNr. 17, 19 - Bild digital u. a./Präsident DPMA).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 24.02.2011 - 30 W (pat) 47/10
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten (Waren oder) Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder) Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 - EUROHYPO; MarkenR 2004, 99 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 411 - STREETBALL).
  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BPatG, 08.04.2015 - 29 W (pat) 118/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Nationale Volksarmee der

    Derartige sachbezogene Abbildungen werden lediglich als Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nicht dagegen auf deren betriebliche Herkunft verstanden (BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; BPatG, Beschluss vom 24.02.2011, 30 W (pat) 47/10 - Äskulapstab).
  • BPatG, 06.02.2014 - 30 W (pat) 14/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "David und Venus (Wort-Bild-Marke)" -

    Einfachen, in ihrer beschreibenden Aussage unzweideutig erkennbaren, versinnbildlichten Darstellungen fehlt in der Regel die Unterscheidungskraft (BPatG 30 W (pat) 47/10 - Äskulapstab mit Waage).
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