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   BPatG, 24.05.2004 - 30 W (pat) 85/03   

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https://dejure.org/2004,25288
BPatG, 24.05.2004 - 30 W (pat) 85/03 (https://dejure.org/2004,25288)
BPatG, Entscheidung vom 24.05.2004 - 30 W (pat) 85/03 (https://dejure.org/2004,25288)
BPatG, Entscheidung vom 24. Mai 2004 - 30 W (pat) 85/03 (https://dejure.org/2004,25288)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 24.05.2004 - 30 W (pat) 85/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Wörtern oder Wortkombinationen darauf abzustellen, ob ihnen für die fraglichen Waren ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zugeordent werden kann und/oder ob es sich um ein sonst gebräuchliches Wort bzw eine Wortkombination der deutschen Sprache bzw um geläufige Begriffe aus einer fremden Sprache handelt, welche vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; WRP 2003, 1429 - Cityservice).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 24.05.2004 - 30 W (pat) 85/03
    Bei der Prüfung ist von einem großzügigen Maßstabe auszugehen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH GRUR 1999, 1089 - YES; aaO - marktfrisch).
  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 24.05.2004 - 30 W (pat) 85/03
    Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder Wortfolgen anzunehmen (vgl BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 24.05.2004 - 30 W (pat) 85/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Wörtern oder Wortkombinationen darauf abzustellen, ob ihnen für die fraglichen Waren ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zugeordent werden kann und/oder ob es sich um ein sonst gebräuchliches Wort bzw eine Wortkombination der deutschen Sprache bzw um geläufige Begriffe aus einer fremden Sprache handelt, welche vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; WRP 2003, 1429 - Cityservice).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 24.05.2004 - 30 W (pat) 85/03
    Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muß vielmehr streng und vollständig ausfallen (vgl EuGH WRP 2003, 735 - Libertel Groep - Farbe Orange).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 24.05.2004 - 30 W (pat) 85/03
    Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st Rspr GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

    Auszug aus BPatG, 24.05.2004 - 30 W (pat) 85/03
    Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder Wortfolgen anzunehmen (vgl BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best).
  • BPatG, 29.07.2002 - 30 W (pat) 138/01
    Auszug aus BPatG, 24.05.2004 - 30 W (pat) 85/03
    Eine derartige Individualisierung ist in der Werbung üblich und weit verbreitet (vgl BPatG 30 W (pat) 138/01 - myMusicSerie, veröffentlich auf PAVIS PROMA CD-ROM).
  • BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05

    My World

    In der Entscheidung "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT" (GRUR 2004, 1027, 1030 - Rn. 45) hat er einen "großzügigen" Beurteilungsmaßstab sogar explizit abgelehnt (32 W (pat) 21/06 - New Beauty; 30 W (pat) 85/03 - My Solution).
  • BPatG, 16.10.2012 - 33 W (pat) 544/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "myimmo" - Freihaltungsbedürfnis - keine

    Den Zusatz "my" wird das angesprochene Publikum in diesem Zusammenhang dahin verstehen, dass es nicht um Immobilien allgemein, sondern um den Erwerb einer eigenen Immobilie und den Umgang mit der eigenen Immobilie geht, also um ein spezielles, persönliches Angebot an den angesprochenen Kunden.Der Zusatz "my" ist ein werbeübliches Ausdrucksmittel, mit dem der Verbraucher direkt angesprochen werden und auf etwas ihm Eigenes oder besonders für ihn Passendes aufmerksam gemacht werden soll (vgl. BPatG vom 24.5.2004, 30 W (pat) 85/03 (Nr. 19) - My Solution; BPatG vom 12.7.2006, 32 W (pat) 158/04 (Nr. 14) - My Chai; BPatG vom 22.02.2007, 25 W (pat) 8/05 (Nr. 17) - Meine Traumfigur; BPatG vom 1.8.2007, 32 W (pat) 39/06 (Nr. 16) - myBet.com).
  • BPatG, 19.11.2012 - 27 W (pat) 16/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "my bed" - fehlende Unterscheidungskraft

    Dass es "mein Bett" nicht "Dein" bzw. "Ihr Bett" heißt ist keine Besonderheit, da in der Werbung subjektbezogene Aussagen üblich sind, um den Verbraucher anzusprechen (ebenso BPatG 27 W (pat) 239/00 - My Way; 30 W (pat) 85/03 -My Solution; 32 W (pat) 148/04 -My  Chai; 32 W (pat) 39/06 - myBet.com).
  • BPatG, 24.07.2007 - 27 W (pat) 46/07
    Dass es "Mein Baby" und nicht "Dein" bzw. "Ihr Baby" heißt, ist keine Besonderheit, da in der Werbung subjektbezogene Aussagen üblich sind, um den Verbraucher anzusprechen (ebenso BPatG 27 W (pat) 239/00 - My Way; 30 W (pat) 85/03 - My Solution; 32 W (pat) 158/04 - My Chai).
  • BPatG, 01.08.2007 - 32 W (pat) 39/06
    Dass es "meine Wette" und nicht "Deine" bzw. "Ihre Wette" heißt, ist keine Besonderheit, da in der Werbung solche subjektbezogenen Aussagen üblich sind, um den Verbraucher anzusprechen (ebenso BPatG 27 W (pat) 239/00 - My Way; 30 W (pat) 85/03 - My Solution; 32 W (pat) 148/04 - My Chai).
  • BPatG, 12.07.2006 - 32 W (pat) 158/04
    Dass es "mein Chai" und nicht "Dein" bzw. "Ihr Chai" heißt ist keine Besonderheit, da in der Werbung subjektbezogene Aussagen üblich sind, um den Verbraucher anzusprechen (ebenso BPatG 27 W (pat) 239/00 - My Way, 30 W (pat) 85/03 - My Solution).
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