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   BPatG, 24.05.2006 - 24 W (pat) 23/04   

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BPatG, 24.05.2006 - 24 W (pat) 23/04 (https://dejure.org/2006,25640)
BPatG, Entscheidung vom 24.05.2006 - 24 W (pat) 23/04 (https://dejure.org/2006,25640)
BPatG, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 24 W (pat) 23/04 (https://dejure.org/2006,25640)
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  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 24.05.2006 - 24 W (pat) 23/04
    Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 86 - "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 "anti KALK"; BGH GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB DIREKT").

    Die grafische Ausgestaltung reicht somit nicht aus, um die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke dem Gesamteindruck nach trotz des glatt beschreibenden Wortbestandteils zu begründen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 f. "antiKALK"; BPatG GRUR 2004, 873, 874 "FRISH").

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 24.05.2006 - 24 W (pat) 23/04
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren bzw. Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT").
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 24.05.2006 - 24 W (pat) 23/04
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren bzw. Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT").
  • BPatG, 02.05.2000 - 24 W (pat) 180/99
    Auszug aus BPatG, 24.05.2006 - 24 W (pat) 23/04
    Abgesehen davon, dass dieses Bildelement im Gesamtzeichen relativ unauffällig ist und oft gar nicht bemerkt werden wird, ist es der Verkehr gewöhnt, dass einzelne Buchstaben von in der Werbung verwendeten Wörtern - vor allem auch i-Punkte - graphisch verfremdet werden, wobei sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen die piktogrammartig dargestellte Kamera anbietet, die als beschreibender, nicht unterscheidungskräftiger Hinweis rot herausgestellt wird (vgl. dazu etwa BPatG 24 W (pat) 180/99 "Baby' s"; 27 W (pat) 41/02 "Feine Mode"; 12 W (pat) 66/96 "STADT TELEFON BUCH"; 29 W (pat) 129/01 "YOUNG FAMILY"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 24.05.2006 - 24 W (pat) 23/04
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren bzw. Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT").
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 24.05.2006 - 24 W (pat) 23/04
    Die grafische Ausgestaltung kann die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke dem Gesamteindruck nach nicht begründen (vgl. auch EuGH GRUR 2006, 229, 233 "BioID").
  • BPatG, 25.03.2003 - 27 W (pat) 41/02
    Auszug aus BPatG, 24.05.2006 - 24 W (pat) 23/04
    Abgesehen davon, dass dieses Bildelement im Gesamtzeichen relativ unauffällig ist und oft gar nicht bemerkt werden wird, ist es der Verkehr gewöhnt, dass einzelne Buchstaben von in der Werbung verwendeten Wörtern - vor allem auch i-Punkte - graphisch verfremdet werden, wobei sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen die piktogrammartig dargestellte Kamera anbietet, die als beschreibender, nicht unterscheidungskräftiger Hinweis rot herausgestellt wird (vgl. dazu etwa BPatG 24 W (pat) 180/99 "Baby' s"; 27 W (pat) 41/02 "Feine Mode"; 12 W (pat) 66/96 "STADT TELEFON BUCH"; 29 W (pat) 129/01 "YOUNG FAMILY"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM).
  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

    Auszug aus BPatG, 24.05.2006 - 24 W (pat) 23/04
    Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 86 - "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 "anti KALK"; BGH GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB DIREKT").
  • BPatG, 26.02.2003 - 29 W (pat) 129/01
    Auszug aus BPatG, 24.05.2006 - 24 W (pat) 23/04
    Abgesehen davon, dass dieses Bildelement im Gesamtzeichen relativ unauffällig ist und oft gar nicht bemerkt werden wird, ist es der Verkehr gewöhnt, dass einzelne Buchstaben von in der Werbung verwendeten Wörtern - vor allem auch i-Punkte - graphisch verfremdet werden, wobei sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen die piktogrammartig dargestellte Kamera anbietet, die als beschreibender, nicht unterscheidungskräftiger Hinweis rot herausgestellt wird (vgl. dazu etwa BPatG 24 W (pat) 180/99 "Baby' s"; 27 W (pat) 41/02 "Feine Mode"; 12 W (pat) 66/96 "STADT TELEFON BUCH"; 29 W (pat) 129/01 "YOUNG FAMILY"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 24.05.2006 - 24 W (pat) 23/04
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren bzw. Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BPatG, 12.02.2004 - 25 W (pat) 120/02
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