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   BPatG, 24.07.1998 - 33 W (pat) 106/97   

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BPatG, 24.07.1998 - 33 W (pat) 106/97 (https://dejure.org/1998,15291)
BPatG, Entscheidung vom 24.07.1998 - 33 W (pat) 106/97 (https://dejure.org/1998,15291)
BPatG, Entscheidung vom 24. Juli 1998 - 33 W (pat) 106/97 (https://dejure.org/1998,15291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenschutz - Veröffentlichtungen bei Verzicht auf die Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus BPatG, 24.07.1998 - 33 W (pat) 106/97
    Gegen die Anwendung des § 41 Satz 2 MarkenG auf den Fall des Schutzverzichts vor der Veröffentlichung der Eintragung spricht jedoch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der nach den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Auslegung von Rechtsnormen und über den reinen Gesetzeswortlaut hinaus maßgeblich zu berücksichtigen ist (vgl Münchener Kommentar, BGB , Allgemeiner Teil, 3. Aufl, 1993, Einleitung RdNr. 122 mwN; BGHZ 2, 176, 184; 17, 266, 276).
  • BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50

    Vermietung von Baugeräten. Mieterhaftung

    Auszug aus BPatG, 24.07.1998 - 33 W (pat) 106/97
    Gegen die Anwendung des § 41 Satz 2 MarkenG auf den Fall des Schutzverzichts vor der Veröffentlichung der Eintragung spricht jedoch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der nach den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Auslegung von Rechtsnormen und über den reinen Gesetzeswortlaut hinaus maßgeblich zu berücksichtigen ist (vgl Münchener Kommentar, BGB , Allgemeiner Teil, 3. Aufl, 1993, Einleitung RdNr. 122 mwN; BGHZ 2, 176, 184; 17, 266, 276).
  • BPatG, 08.04.2004 - 10 W (pat) 704/01
    Wenn der Inhaber auf die Marke vor der Veröffentlichung der Eintragung im Register verzichtet, sind weder die Eintragung noch der Löschungsvermerk im Markenblatt zu veröffentlichen; eine Ausnahme kann allerdings dann geboten sein, wenn der Schutzverzicht so kurz vor der Veröffentlichung der Eintragung erfolgt, dass sich die Drucklegung nur mit unzumutbarem Aufwand rückgängig machen lässt (vgl BPatGE 40, 205; Hacker/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl, § 41 Rdn 6).
  • BPatG, 08.04.2004 - 10 W (pat) 704/0
    Wenn der Inhaber auf die Marke vor der Veröffentlichung der Eintragung im Register verzichtet, sind weder die Eintragung noch der Löschungsvermerk im Markenblatt zu veröffentlichen; eine Ausnahme kann allerdings dann geboten sein, wenn der Schutzverzicht so kurz vor der Veröffentlichung der Eintragung erfolgt, dass sich die Drucklegung nur mit unzumutbarem Aufwand rückgängig machen lässt (vgl. BPatGE 40, 205; Hacker/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl., § 41 Rdn 6).
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