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   BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10   

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BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10 (https://dejure.org/2012,38138)
BPatG, Entscheidung vom 24.07.2012 - 4 Ni 21/10 (https://dejure.org/2012,38138)
BPatG, Entscheidung vom 24. Juli 2012 - 4 Ni 21/10 (https://dejure.org/2012,38138)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Fixationssystem

    § 22 Abs 1 Nr 1 PatG, § 22 Abs 1 Nr 2 PatG, § 22 Abs 2 PatG, § 21 PatG, § 34 Abs 4 PatG
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fixationssystem" - Aufspaltung eines Patentanspruchs in zwei nebengeordnete Ansprüche: kein Erschöpfen in einer Klarstellung, sondern Beschränkung des Gegenstandes - trägt der Ausräumung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fixationssystem" - Aufspaltung eines Patentanspruchs in zwei nebengeordnete Ansprüche: kein Erschöpfen in einer Klarstellung, sondern Beschränkung des Gegenstandes - trägt der Ausräumung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fixationssystem" - Aufspaltung eines Patentanspruchs in zwei nebengeordnete Ansprüche: kein Erschöpfen in einer Klarstellung, sondern Beschränkung des Gegenstandes - trägt der Ausräumung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 487
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

    Auszug aus BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10
    Diese Aufgabe ist ausgehend von dem durch die beanspruchte Lehre gelösten technischen Problem, d. h. dem gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich Geleisteten (BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung; BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 - Fettsäurezusammensetzung; BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger), zu bestimmen und vorliegend - wie auch in der Patentstreitangesprochen - darauf gerichtet, ein Fixationssystem für Knochen zu schaffen, dass eine stabile Verbindung zwischen Knochenplatte und Knochenschraube unter variabel wählbaren Winkel gewährleistet.

    Dies ändert nichts daran, dass es für das maßgeblichen Verständnis der erfindungsgemäß beanspruchten Lehre auf die Gesamtoffenbarung der Patentschrift ankommt und dass eine Auslegung unterhalb des Wortlauts der Patentansprüche auch dann nicht in Betracht kommt, wenn diese den Inhalt der Beschreibung verallgemeinern (BGH GRUR 2010, 602, Tz. 29 - Gelenkanordnung) oder wenn die Ausführungsbeispiele des Patents sich ausschließlich auf bestimmte Ausführungsformen beziehen, insbesondere wenn der Beschreibung eine Schutzbereichsbeschränkung auf diese nicht zu entnehmen ist (BGH GRUR 2007, 309, Tz. 17 - Schussfädentransport).

    Maßgebliche Grundlage dafür, was durch das Patent unter Schutz gestellt ist, bleibt auch dann der gewählte Wortlaut des Patentanspruchs, den der Patentanmelder regelmäßig auch so zu formulieren vermag, dass er den beanspruchten Schutzgegenstand erkennen lässt (BGH Mitt. 2000, 105 - Extrusionskopf; GRUR 2010, 602, Tz. 29 - Gelenkanordnung).

  • BGH, 25.02.2010 - Xa ZR 100/05

    Thermoplastische Zusammensetzung

    Auszug aus BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10
    Damit ist zugleich der geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch eine generalisierende Formulierung über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus so weit verallgemeinert, dass der Patentschutz über den geleisteten Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht (BGH GRUR 2010, 901, Tz. 36 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2010, 414, Tz. 23 - Thermoplastische Zusammensetzung).

    Dem steht nicht entgegen, dass es für die Annahme der Ausführbarkeit einer generischen Lehre nach einhelliger Auffassung ausreichend ist, wenn zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung offenbart worden ist (BGH GRUR 2010, 414, Tz. 23 - Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2001, 813 - Taxol; Busse/Keukenschrijver, § 34 Rdnr. 278).

    Die ausführbare Offenbarung erfasst auch in solchen Fällen nur die Bereiche, in denen sich die Ausführbarkeit aus den offenbarten oder den dem nacharbeitenden Fachmann geläufigen Maßnahmen ergibt oder in denen sie, insbesondere bei punktuellen Offenbarungen, jedenfalls plausibel ist (BGH GRUR 2010, 414, Tz. 23 - Thermoplastische Zusammensetzung), während sie dort zu verneinen ist, wo die durch den Patentanspruch beanspruchte Problemlösung nur partiell ausführbar gelöst wird und der Fachmann im Übrigen mangels Hinweisen in den Anmeldeunterlagen und der Patentschrift vor einen Erfindungsauftrag gestellt wird (BPatG GRUR 2011, 905, Tz. 72 - Buprenorphinpflaster, m. w. H.).

  • BPatG, 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00

    Rechtsschutzbedürfnis für neue Unteransprüche im Einspruchs- und

    Auszug aus BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10
    Insoweit hat der Senat allerdings Bedenken, ob allein die hiermit angestrebten besseren Durchsetzungsmöglichkeiten für das Patent ein solches Rechtsschutzbedürfnis und die Zulässigkeit begründen können (so Engel GRUR 2009, 248, 251), weil das Patentnichtigkeitsverfahren nicht der Verbesserung dieser Möglichkeiten dient (zur entsprechenden Diskussion im Einspruchsverfahren bei der Aufstellung neuer Unteransprüche und beschränkter Verteidigung des Hauptanspruchs bereits: BPatGE 43, 230 = BlPMZ 2001, 223 - Spülgut; a. A. BPatGE 44, 240 = GRUR 2002, 327, 330 - Erstes Impulssignal).

    Es ist umstritten, ob und inwieweit in der Aufstellung neuer Patentansprüche noch eine zulässige beschränkende Verteidigung eines erteilten Patents im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren gesehen werden kann oder ob dies eine unzulässige sonstige Gestaltung des erteilten Patents darstellt, für die ein Rechtsschutzbedürfnis nicht anerkannt werden kann (zum Einspruchsverfahren und der Aufstellung neuer Unteransprüche: BPatGE 43, 230 = BlPMZ 2001, 223 - Spülgut; a. A. BPatGE 44, 240 = GRUR 2002, 327, 330 - Erstes Impulssignal; ablehnend und auf fehlende Veranlassung abstellend Benkard, PatG, 10. Aufl., § 59 Rdn. 46d).

    Inwieweit diese sehr ausdifferenzierte Rechtsprechung "veranlasster Änderungen" generell als Zulässigkeitskriterium auch bei nationalen Patenten beachtlich (hierzu bereits BPatGE 44, 240 = GRUR 2002, 327, 330 - Erstes Impulssignal) und im Ergebnis Ausdruck eines insoweit zu fordernden Rechtsschutzbedürfnisses ist (hierzu auch Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl. 2011 Rdnr. 253 unter Hinweis auf BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage) erscheint fraglich.

  • BPatG, 23.11.2010 - 3 Ni 47/08

    Buprenorphinpflaster - Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Auszug aus BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10
    Eine ausführbare Offenbarung der Erfindung kann auch dann zu verneinen sein, wenn der durch eine generalisierende Formulierung verallgemeinerte Patentgegenstand mangels Angaben in der Anmeldung und Patentschrift eine für den Fachmann nur partiell ausführbare Problemlösung beanspruchte und dieser im Übrigen vor einen Erfindungsauftrag gestellt wird (Fortführung von BPatG GRUR 2011, 905, Tz. 72 - Buprenorphinpflaster).

    Es ist auch nicht grundsätzlich erforderlich, dass alle denkbaren, unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können bzw. dass die Ausführbarkeit in der gesamten Anspruchsbreite offenbart ist (BGH GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2003, 223, Tz. 43 - Kupplungsvorrichtung II; BPatG GRUR 2011, 905, Tz. 72, 73 - Buprenorphinpflaster).

    Die ausführbare Offenbarung erfasst auch in solchen Fällen nur die Bereiche, in denen sich die Ausführbarkeit aus den offenbarten oder den dem nacharbeitenden Fachmann geläufigen Maßnahmen ergibt oder in denen sie, insbesondere bei punktuellen Offenbarungen, jedenfalls plausibel ist (BGH GRUR 2010, 414, Tz. 23 - Thermoplastische Zusammensetzung), während sie dort zu verneinen ist, wo die durch den Patentanspruch beanspruchte Problemlösung nur partiell ausführbar gelöst wird und der Fachmann im Übrigen mangels Hinweisen in den Anmeldeunterlagen und der Patentschrift vor einen Erfindungsauftrag gestellt wird (BPatG GRUR 2011, 905, Tz. 72 - Buprenorphinpflaster, m. w. H.).

  • BGH, 14.09.2004 - X ZR 149/01

    "Elektronisches Modul"; Nachträgliche Einbeziehung eines zunächst nicht

    Auszug aus BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10
    Den Klägerinnen ist zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich die Aufstellung neuer Patentansprüche keine Beschränkung des erteilten Patents darstellt, sondern dessen unzulässige Umgestaltung, die allein dem Patenterteilungsverfahren vorbehalten ist (BGH GRUR 2005, 145 - elektronisches Modul).

    Denn die Möglichkeit einer beschränkten Verteidigung des Patents im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren, die - anders als in Art. 101 Abs. 3 EPÜ - im PatG nicht ausdrücklich geregelt ist, beruht auf dem Gedanken der Prozessökonomie und der Vermeidung des isolierten Beschränkungsverfahrens nach § 64 PatG (vgl. BGH GRUR 2005, 145, Tz. 42 - elektronisches Modul; BPatG GRUR 2010, 137, Tz. 7 - Oxaliplatin; BGH GRUR 1956, 409 - Spritzgussmaschine; BGH GRUR 2005, 145, hierzu auch Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 81 Rdnr. 36 m. w. H), welches ein solches Rechtsschutzinteresse für die Zulässigkeit einer Beschränkung ebenfalls nicht fordert (kritisch auch Schulte GRUR 2001, 999, 1002).

  • BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06

    Polymerisierbare Zementmischung

    Auszug aus BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10
    Damit ist zugleich der geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch eine generalisierende Formulierung über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus so weit verallgemeinert, dass der Patentschutz über den geleisteten Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht (BGH GRUR 2010, 901, Tz. 36 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2010, 414, Tz. 23 - Thermoplastische Zusammensetzung).

    Es ist auch nicht grundsätzlich erforderlich, dass alle denkbaren, unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können bzw. dass die Ausführbarkeit in der gesamten Anspruchsbreite offenbart ist (BGH GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2003, 223, Tz. 43 - Kupplungsvorrichtung II; BPatG GRUR 2011, 905, Tz. 72, 73 - Buprenorphinpflaster).

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10
    Für das Verständnis einzelner Merkmale ist nicht nur die Funktion entscheidend, die das Merkmal für sich hat, sondern auch diejenige im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs (BGH Urt. v. 17.7.2012 X ZR 117/11 - Polymerschaum), der hier in der allgemeinen Lehre der Schaffung irgendeiner winkelvariablen und zugleich stabilen Gewindeverbindung der Sitzflächen besteht.

    Denn dem Patentanspruch darf nicht deshalb ein anderer Sinngehalt beigelegt werden, weil so die Schutzfähigkeit bejaht werden kann (BGH GRUR 2004, 47, Tz. 39 - blasenfreie Gummibahn I; BGH Urt. v. 17.7.2012 X ZR 117/11 - Polymerschaum, zu unzulässigen Erweiterung).

  • BPatG, 12.12.2000 - 34 W (pat) 30/00
    Auszug aus BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10
    Insoweit hat der Senat allerdings Bedenken, ob allein die hiermit angestrebten besseren Durchsetzungsmöglichkeiten für das Patent ein solches Rechtsschutzbedürfnis und die Zulässigkeit begründen können (so Engel GRUR 2009, 248, 251), weil das Patentnichtigkeitsverfahren nicht der Verbesserung dieser Möglichkeiten dient (zur entsprechenden Diskussion im Einspruchsverfahren bei der Aufstellung neuer Unteransprüche und beschränkter Verteidigung des Hauptanspruchs bereits: BPatGE 43, 230 = BlPMZ 2001, 223 - Spülgut; a. A. BPatGE 44, 240 = GRUR 2002, 327, 330 - Erstes Impulssignal).

    Es ist umstritten, ob und inwieweit in der Aufstellung neuer Patentansprüche noch eine zulässige beschränkende Verteidigung eines erteilten Patents im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren gesehen werden kann oder ob dies eine unzulässige sonstige Gestaltung des erteilten Patents darstellt, für die ein Rechtsschutzbedürfnis nicht anerkannt werden kann (zum Einspruchsverfahren und der Aufstellung neuer Unteransprüche: BPatGE 43, 230 = BlPMZ 2001, 223 - Spülgut; a. A. BPatGE 44, 240 = GRUR 2002, 327, 330 - Erstes Impulssignal; ablehnend und auf fehlende Veranlassung abstellend Benkard, PatG, 10. Aufl., § 59 Rdn. 46d).

  • BGH, 13.04.1999 - X ZR 23/97

    Nichtigkeit eines Patents für einen "Extrusionskopf

    Auszug aus BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10
    Hier bildet die Patentschrift nach Auffassung des Senats ihres eigenes Lexikon (BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf. Letztlich ist diese Begrifflichkeit des Stoff- oder Reibschlusses jedoch nicht entscheidungserheblich, da unabhängig von der Bezeichnung die Patentschrift ausdrücklich sowohl hinsichtlich stoff- oder "reibschlüssigen Verbindung davon ausgeht, dass diese nicht zwangsläufig infolge einer Materialumformung gebildet wird, sondern gebildet werden "kann" (Sp. 2 Z.13 - 20).

    Maßgebliche Grundlage dafür, was durch das Patent unter Schutz gestellt ist, bleibt auch dann der gewählte Wortlaut des Patentanspruchs, den der Patentanmelder regelmäßig auch so zu formulieren vermag, dass er den beanspruchten Schutzgegenstand erkennen lässt (BGH Mitt. 2000, 105 - Extrusionskopf; GRUR 2010, 602, Tz. 29 - Gelenkanordnung).

  • BGH, 30.05.1956 - I ZR 43/55

    Selbstbeschränkung des Patentinhabers im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BPatG, 24.07.2012 - 4 Ni 21/10
    Denn die Möglichkeit einer beschränkten Verteidigung des Patents im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren, die - anders als in Art. 101 Abs. 3 EPÜ - im PatG nicht ausdrücklich geregelt ist, beruht auf dem Gedanken der Prozessökonomie und der Vermeidung des isolierten Beschränkungsverfahrens nach § 64 PatG (vgl. BGH GRUR 2005, 145, Tz. 42 - elektronisches Modul; BPatG GRUR 2010, 137, Tz. 7 - Oxaliplatin; BGH GRUR 1956, 409 - Spritzgussmaschine; BGH GRUR 2005, 145, hierzu auch Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 81 Rdnr. 36 m. w. H), welches ein solches Rechtsschutzinteresse für die Zulässigkeit einer Beschränkung ebenfalls nicht fordert (kritisch auch Schulte GRUR 2001, 999, 1002).
  • BGH, 15.09.1977 - X ZR 60/75

    Anforderungen an eine Patentanmeldung - Vorrichtung zum Herstellen von

  • BGH, 23.02.1988 - X ZR 93/85

    ... bei Unbegründetheit einer Nichtigkeitsklage

  • BGH, 03.11.1988 - X ZB 12/86

    Zulässigkeit der Änderung des Patents im Einspruchs- und

  • BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97

    "Polymermasse"; Prüfung eines Patents in veränderter Fassung

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

  • BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97

    Taxol; Allgemeine Beanspruchung eines Verfahrensschritts in einem chemischen

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

  • BGH, 01.10.2002 - X ZR 112/99

    "Kupplungsvorrichtung II"; Anforderungen an die Darstellung der Erfindung

  • BGH, 12.02.2003 - X ZR 200/99

    "Hochdruckreiniger", Begriff der erfinderischen Tätigkeit

  • BGH, 24.09.2003 - X ZR 7/00

    "blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren;

  • BGH, 03.06.2004 - X ZR 82/03

    Drehzahlermittlung

  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

  • BGH, 12.12.2006 - X ZR 131/02

    Schussfädentransport

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04

    Sicherheitssystem

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 56/05

    Airbag-Auslösesteuerung

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

  • BGH, 18.03.2010 - Xa ZR 54/06

    Proxyserversystem

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZR 28/08

    Fettsäurezusammensetzung

  • BGH, 27.04.2010 - X ZR 79/09

    Fugenglätter

  • BGH, 13.07.2010 - Xa ZR 126/07

    Klammernahtgerät

  • BGH, 18.11.2010 - Xa ZR 149/07

    Fentanyl-TTS

  • BGH, 05.04.2011 - X ZR 1/09

    Dentalgerätesatz - EPÜ Art. 54 Abs. 1, 2

  • BGH, 24.01.2012 - X ZR 88/09

    Elektronenstrahltherapiesystem

  • BGH, 06.03.2012 - X ZR 78/09

    Pfeffersäckchen

  • BGH, 15.05.2012 - X ZR 98/09

    Calcipotriol-Monohydrat

  • BPatG, 28.07.2008 - 9 W (pat) 405/05
  • BPatG, 05.03.2009 - 3 Ni 27/08
  • BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14

    Verfahren zum Prüfen von Reifen - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren

    Diese gewählte Form der Selbstbeschränkung ist jedenfalls dann zulässig, wenn die verteidigte Fassung der Ansprüche durch den konkreten Nichtig-keitsangriff veranlasst ist, hier der Beschränkung des Hauptanspruchs des wegen fehlender Patentfähigkeit angegriffenen Streitpatents durch Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung (im Anschluss an BPatG GRUR 2013, 487 ¬ Fixationssystem).

    Der Senat sieht deshalb auch für die vorliegend in Rede stehende Frage der Bildung nebengeordneter Patentansprüche beim Angriff wegen fehlender Patentfähigkeit keinen Anlass, von der bereits zum Angriff fehlender Ausführbarkeit bestätigten Zulässigkeit der Bildung von nebengeordneten Ansprüchen und hierauf ausgerichteter Unteransprüche abzuweichen (GRUR 2013, 487 - Fixationssystem; ebenso für die Zulässigkeit nebengeordneter Ansprüche Engel GRUR 2009, 248, 250; Keukenschrijver Patentnichtigkeitsverfahren Rn. 285, 306, die Aufstellung weiterer abhängiger Ansprüche jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnis im Nichtigkeitsverfahren verneinend; zum EPÜ EPA T 263/05 ABl. 2008, 329, Singer/Stauder EPÜ Art. 101 Rn. 106 m. w. N.).

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Fixationssystem" angesprochen hat, kann dieser Auffassung zwar den Gedanken der Prozessökonomie und der Vermeidung des isolierten Beschränkungsverfahrens nach § 64 PatG für sich reklamieren (vgl. BPatG GRUR 2013, 487 - Fixationssystem); andererseits erscheint die Forderung nach einer durch den Angriff "veranlassten" Beschränkung nicht unberechtigt (so auch BPatG Beschl. v. 28.7.2008 - 9 W (pat) 405/05; BPatGE 49, 84 = BlPMZ 2006, 212 - Sektionaltorblatt, grundsätzlich die Zulässigkeit für nebengeordnete Ausführungsformen verneinend, aber Ausnahmen aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht ausschließend; zu Unteransprüchen BPatGE 43, 230 = BlPMZ 2001, 223 - Spülgut), die letztlich Ausdruck der Forderung nach einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse ist und insbesondere auch nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA und von Regel 43 AOEPÜ aufgestellt wird (vgl. Podbielski in Singer/Stauder EPÜ 6. Aufl. Art. 101 Rn. 106 m. w. N. zur Nebenordnung mit eingehender Begründung EPA T 263/05 ABl. 2008, 329).

  • BPatG, 19.02.2019 - 4 Ni 48/17

    Verschleißschutzschicht - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

    Ferner gilt: Da die Auslegung zwingend Vorrang hat vor jeder weiteren Sachprüfung der Schutzfähigkeit des Patents (BGH GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem), darf der Patentanspruch weder nach Maßgabe dessen ausgelegt werden, was sich nach Prüfung des Stands der Technik als patentfähig erweist (BGHZ 156, 179 = GRUR 2004, 47 - blasenfreie Gummibahn I), noch darf eine Festlegung des Patentgegenstands im Hinblick auf andere Nichtigkeitsgründe, wie die hier geltend gemachte fehlende Ausführbarkeit (vgl. bereits Senat GRUR 2013, 487 - Fixationssystem m. w. H.) - oder z. B. einer unzulässigen Erweiterung (BGH GRUR 2015, 1095 - Rotorelemente) - erfolgen.
  • BPatG, 04.06.2013 - 4 Ni 16/11

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung zur Schwingungserregung" - keine

    Insoweit ist vorliegend insbesondere im Hinblick auf die in Streit stehende Diskussion um die Ausführbarkeit der Lehre nach Patentanspruch 1 Alt. d) zu beachten, dass diese Lehre vom angesprochenen Fachmann nicht deshalb einschränkend verstanden wird, weil sie - wie noch auszuführen sein wird - sich nicht im beanspruchten Umfang als ausführbar erweist (vgl. bereits Senat Urt. v. 24.7.2012, 4 Ni 21/10 - Fixationssystem).

    So wäre auch vorliegend der Patentschutz für die allgemeine Lehre einer durch Reaktionsdrehmomente bewirkten unmittelbaren Leistungsübertragung bei der Verwendung von Verstellmotoren nach Patentanspruch 1, Alt. d) ohne Beschränkung auf ihre konkrete technische Umsetzung nur dann im Hinblick auf die nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 PatG geforderte Ausführbarkeit gerechtfertigt und würde eine angemessene Belohnung der erfinderischen Leistung darstellen (BGH a. a. O - Taxol), wenn das Streitpatent dem Fachmann aufzeigen würde, dass der konkret aufgezeigte Lösungsweg einer "hydraulischen Lösung" exemplarisch - und nicht nur partiell (vgl. auch BPatG Urt. v. 24.7.2012, 4 Ni 21/10 - Fixationssystem) - die allgemeinere Lehre des Patentanspruchs und den vom Erfinder erbrachten Beitrag zur Technik ausführbar repräsentiert.

  • BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zur Diagnose von Sepsis und

    Denn nach ständiger nationaler Rechtsprechung ist jedenfalls bei erteilten Patenten (vgl. hierzu BGHZ 184, 300 = GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; Senat GRUR 2013, 487 - Fixationssystem) zur Beurteilung eines hierauf gerichteten Angriffs auf den Bestand des Patents eine Ausführbarkeit der patentierten Lehre über die gesamte Anspruchsbreite nicht erforderlich, wie es auch nicht erforderlich ist, dass alle denkbaren unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können.
  • BPatG, 01.10.2019 - 4 Ni 23/17
    Unabhängig davon, dass die Ausführbarkeit eines erteilen Patentanspruchs nach nationaler Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass dieser über die gesamte Anspruchsbreite ausführbar ist (BGH GRUR 2010, 414 - Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2010, 901, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2003, 223, - Kupplungsvorrichtung II; Senat GRUR 2013, 487 - Fixationssystem; GRUR 2011, 905 - Buprenorphinpflaster), ist danach bereits nicht zu erkennen, weshalb die Lehre des Streitpatents nicht über die gesamte Anspruchsbreite ausführbar sein sollte oder weshalb deren Fassung in den Patentansprüchen Verallgemeinerungen enthalten, welche dem Erfordernis einer ausführbaren Offenbarung nicht genügt (hierzu BGH GRUR 2013, 1210 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).
  • BPatG, 31.07.2013 - 15 W (pat) 25/12
    Denn die Summe der Teilgegenstände der beiden nunmehr beantragten Arzneimittelansprüche 7 und 8 hat allein schon durch den Rückbezug auf die stofflich eingeschränkten Patentansprüche 1 bis 5 eine Beschränkung erfahren, so dass auch der gesamtumfängliche Gegenstand der beiden nunmehr beantragten Patentansprüche 7 und 8 eine Beschränkung gegenüber dem erteilten Patentanspruch 8 darstellt (vgl. BPatG 4 Ni 21/10 - Fixationssystem).
  • BPatG, 18.11.2010 - 6 Ni 2/19

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung und Verfahren zum Markieren oder

    Die Aufspaltung eines Patentanspruchs in drei nebengeordnete Ansprüche (hier nebengeordnete Ansprüche 1 bis 3) stellt eine zulässige Änderung des erteilten Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren dar, wenn diese sich nicht nur in einer Klarstellung erschöpft, sondern eine Beschränkung des Gegenstands darstellt (hier auf drei konkrete Ausführungsbeispiele) und zudem der Ausräumung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds (hier der fehlenden erfinderischen Tätigkeit) Rechnung trägt (siehe Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl., 2016 Rn. 347; BPatG München, Urteil vom 24. Juli 2012 - 4 Ni 21/10 -, GRUR 2013, 487 Rn. 111 ff., 119, jeweils m.w.N.).
  • BPatG, 13.03.2019 - 9 W (pat) 28/15
    Denn die Aufspaltung eines Patentanspruchs in zwei nebengeordnete Ansprüche stellt eine zulässige Änderung des erteilten Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren dar, wenn diese sich nicht nur in einer Klarstellung erschöpft, sondern eine Beschränkung des Gegenstands darstellt und zudem der Ausräumung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds Rechnung trägt (BGH, GRUR 2013, 487 - Fixationssystem).
  • BPatG, 10.10.2022 - 6 Ni 15/22
    Auch stellt die Aufspaltung eines Patentanspruchs in mehrere nebengeordnete Ansprüche eine zulässige Änderung des erteilten Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren dar, wenn sich diese, wie vorliegend der Fall, nicht nur in einer Klarstellung erschöpft, sondern eine Beschränkung darstellt und zudem der Ausräumung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds, hier der fehlenden Patentfähigkeit mangels erfinderischer Tätigkeit, Rechnung trägt (vgl. BPatG, Urteil vom 24. Juli 2012 - 4 Ni 21/10, GRUR 2013, 487 (LS) - Fixationssystem).
  • BPatG, 24.10.2013 - 2 Ni 79/11
    Im vorliegenden Fall werden somit die Kriterien gemäß der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 24. Juli 2012 - 4 Ni 21/10 Fixationssystem - für die Zulässigkeit einer Aufspaltung in zwei nebengeordnete Ansprüche erfüllt.
  • BPatG, 01.09.2022 - 7 Ni 10/20
  • BPatG, 18.12.2017 - 8 W (pat) 28/15
  • BPatG, 15.12.2016 - 8 W (pat) 31/13
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