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   BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 266/03   

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BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 266/03 (https://dejure.org/2004,31129)
BPatG, Entscheidung vom 24.08.2004 - 27 W (pat) 266/03 (https://dejure.org/2004,31129)
BPatG, Entscheidung vom 24. August 2004 - 27 W (pat) 266/03 (https://dejure.org/2004,31129)
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  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 266/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, wobei das Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zugrunde zu legen ist (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
  • BPatG, 13.08.2002 - 24 W (pat) 32/01

    Teilverzicht bei an Verkündungs Statt zuzustellenden Beschluss -

    Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 266/03
    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit kann die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgenommene Beschränkung der Waren der Klasse 25 der angegriffenen Marke nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu BPatGE 46, 9 - Waldschlösschen).
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 266/03
    Insbesondere ist der Gesamteindruck der Marken beachtlich (BGH GRUR 2003, 712, 714 - Goldbarren; GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd).
  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 148/01

    Donline / T-Online

    Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 266/03
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2003, 1044, 1045 - Kelly, m.w.N; GRUR 2004, 239 - DONLINE; GRUR 2004, 865, 866 Mustang).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 9/01

    "Kelly"; Deutung einer Bezeichnung als Personenname

    Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 266/03
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2003, 1044, 1045 - Kelly, m.w.N; GRUR 2004, 239 - DONLINE; GRUR 2004, 865, 866 Mustang).
  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00

    "Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit

    Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 266/03
    Insbesondere ist der Gesamteindruck der Marken beachtlich (BGH GRUR 2003, 712, 714 - Goldbarren; GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd).
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 266/03
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2003, 1044, 1045 - Kelly, m.w.N; GRUR 2004, 239 - DONLINE; GRUR 2004, 865, 866 Mustang).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 266/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, wobei das Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zugrunde zu legen ist (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
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