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BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 327/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 12.02.2004 - C-265/00
Campina Melkunie
Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 327/03
Allein die Tatsache, dass der - ansonsten durch keinerlei grammatikalische oder semantische Besonderheit gekennzeichnete - Begriff neu geschaffen worden worden ist, reicht nicht aus, um eine schutzbegründende Eigenart der Bezeichnung anzunehmen (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 reSp - marktfrisch).Das Markenrecht erlaubt es nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH GRUR 99, 723 - Windsurfing Chiemsee; GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
- EuGH, 23.10.2003 - C-191/01
EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN …
Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 327/03
Selbst wenn einzelne Abnehmer der mit "SureSTEP" versehenen Waren dieser Bezeichnung die von der Markeninhaberin angeführte weitere Interpretation beilegen sollten, müsste dieses Wortzeichen dennoch von der Eintragung ausgeschlossen bleiben, da es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Produkte bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT, Rdn. 32). - BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98
Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten; …
Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 327/03
Allein die Tatsache, dass der - ansonsten durch keinerlei grammatikalische oder semantische Besonderheit gekennzeichnete - Begriff neu geschaffen worden worden ist, reicht nicht aus, um eine schutzbegründende Eigenart der Bezeichnung anzunehmen (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 reSp - marktfrisch).
- BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98
SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung
Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 327/03
Der durchschnittlich aufmerksame, verständige Verbraucher, der grundsätzlich Marken so aufnimmt, wie sie ihm begegnen und sie nicht weiter analysiert (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT), hat bei der Zusammensetzung dieser beiden völlig üblichen und in ihrer Kombination unmittelbar verständlichen Aussagen keinerlei Veranlassung, die Gesamtbezeichnung in Bezug auf Bodenbeläge anders anzusehen als das englischsprachige Äquivalent von "sicherer Schritt". - EuGH, 04.05.1999 - C-108/97
Windsurfing Chiemsee
Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 327/03
Das Markenrecht erlaubt es nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH GRUR 99, 723 - Windsurfing Chiemsee; GRUR 2004, 680 - BIOMILD). - BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00
"Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge
Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 327/03
Einer Wortmarke, der für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt zwangsläufig jegliche Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn bei einer solchen reinen Sachaussage, die nach üblichem sprachlichen Schema gebildet ist, hat der Verkehr keine Veranlassung, sie als Herkunftshinweis aufzufassen (…st. Rspr.: BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH MarkenR 2002, 391 - Companyline). - BGH, 07.06.1996 - I ZB 10/94
"THE HOME DEPOT"; Freihaltebedürfnis an einer fremdsprachigen Wortfolge
Auszug aus BPatG, 24.08.2004 - 27 W (pat) 327/03
Der durchschnittlich aufmerksame, verständige Verbraucher, der grundsätzlich Marken so aufnimmt, wie sie ihm begegnen und sie nicht weiter analysiert (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT), hat bei der Zusammensetzung dieser beiden völlig üblichen und in ihrer Kombination unmittelbar verständlichen Aussagen keinerlei Veranlassung, die Gesamtbezeichnung in Bezug auf Bodenbeläge anders anzusehen als das englischsprachige Äquivalent von "sicherer Schritt".