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   BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15   

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BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15 (https://dejure.org/2017,32699)
BPatG, Entscheidung vom 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15 (https://dejure.org/2017,32699)
BPatG, Entscheidung vom 24. August 2017 - 26 W (pat) 20/15 (https://dejure.org/2017,32699)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 49 Abs 1 MarkenG, § 53 Abs 3 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 81 ZPO, § 91 Abs 1 MarkenG
    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Goldkehlchen"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung der eingetragenen Wortmarke "Goldkehlchen" wegen Verfalls; Zustellung des Löschungsantrags hinsichtlich Einlegung des Widerspruchs

  • online-und-recht.de
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Goldkehlchen" -zur Vollmachtserteilung - keine automatische Vollmachtserteilung für weitere Verfahren - verspätet eingereichter Widerspruch - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Löschung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.05.1991 - I ZB 2/90

    "Zustellungsadressat"; Bewirkung von Zustellungen im patentamtlichen Verfahren

    Auszug aus BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15
    Die Rechtsbeschwerde sei aber auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), weil die Annahme einer wirksamen Zustellung an die Markeninhaberin trotz des im Widerspruchsverfahren bestellten Vertreters nicht im Einklang stehe mit den Entscheidungen des BGH (GRUR 1991, 814 - Zustellungsadressat) und des BPatG (GRUR 2008, 364 - Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters), die eine zwingende Zustellung an den bestellten Verfahrensvertreter vorsähen.

    Aufgrund dieser Einschränkung des gesetzlich eingeräumten Ermessens durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift entspricht auch ohne die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nur die Zustellung an den Bevollmächtigten den rechtlichen Vorgaben (vgl. BGH GRUR 1991, 814, 815 - Zustellungsadressat; BPatG GRUR 2008, 364 Rdnr. 26 - Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters).

    Die Rechtsbeschwerde ist aber auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der Senat unter Beachtung der Entscheidungen des BGH (GRUR 1991, 814 - Zustellungsadressat) und des BPatG (GRUR 2008, 364 - Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters) zur Ermessensbeschränkung des DPMA bei der Zustellung an Bevollmächtigte entschieden hat und nicht von ihnen abgewichen ist.

  • BPatG, 21.05.2007 - 27 W (pat) 37/06
    Auszug aus BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15
    Die Rechtsbeschwerde sei aber auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), weil die Annahme einer wirksamen Zustellung an die Markeninhaberin trotz des im Widerspruchsverfahren bestellten Vertreters nicht im Einklang stehe mit den Entscheidungen des BGH (GRUR 1991, 814 - Zustellungsadressat) und des BPatG (GRUR 2008, 364 - Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters), die eine zwingende Zustellung an den bestellten Verfahrensvertreter vorsähen.

    Aufgrund dieser Einschränkung des gesetzlich eingeräumten Ermessens durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift entspricht auch ohne die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nur die Zustellung an den Bevollmächtigten den rechtlichen Vorgaben (vgl. BGH GRUR 1991, 814, 815 - Zustellungsadressat; BPatG GRUR 2008, 364 Rdnr. 26 - Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters).

    Die Rechtsbeschwerde ist aber auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der Senat unter Beachtung der Entscheidungen des BGH (GRUR 1991, 814 - Zustellungsadressat) und des BPatG (GRUR 2008, 364 - Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters) zur Ermessensbeschränkung des DPMA bei der Zustellung an Bevollmächtigte entschieden hat und nicht von ihnen abgewichen ist.

  • BPatG, 10.03.2015 - 29 W (pat) 63/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Kuss Honecker/Breschnew

    Auszug aus BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15
    Eine Beschränkung dürfe nur dann angenommen werden, wenn diese "unzweideutig zum Ausdruck gebracht" werde (vgl. BPatG 29 W (pat) 63/14).

    Danach ist es im Verfahren vor dem DPMA üblich, dass sich eine erteilte Vollmacht nicht nur auf das Eintragungsverfahren, sondern darüber hinaus auf alle die Marke betreffenden Neben- und Folgeverfahren bezieht, mithin auch darauf, einem möglichen Löschungsantrag gegen die Marke zu widersprechen (BPatG 29 W (pat) 63/14, juris Tz. 37).

  • BPatG, 14.03.2017 - 29 W (pat) 25/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ABDRUSCHIN IM LICHTE DER

    Auszug aus BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15
    Das Bundespatentgericht als Rechtsmittelgericht kann die Entscheidung aber ausnahmsweise an sich ziehen, wenn sich die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung ohne weiteres aus den Akten ergeben (vgl. BPatG 29 W (pat) 25/16 - ABDRUSCHIN IM LICHTE DER WAHRHEIT und 24 W (pat) 26/12 - Blower Door jeweils unter Hinweis auf BGH NJW 1982, 1873, 1875).
  • BPatG, 04.06.2013 - 24 W (pat) 26/12

    Markenlöschungsbeschwerdeverfahren - "Blower Door" - Widerspruch -

    Auszug aus BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15
    Das Bundespatentgericht als Rechtsmittelgericht kann die Entscheidung aber ausnahmsweise an sich ziehen, wenn sich die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung ohne weiteres aus den Akten ergeben (vgl. BPatG 29 W (pat) 25/16 - ABDRUSCHIN IM LICHTE DER WAHRHEIT und 24 W (pat) 26/12 - Blower Door jeweils unter Hinweis auf BGH NJW 1982, 1873, 1875).
  • BPatG, 25.03.2010 - 30 W (pat) 20/08

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Signalblau und Silber

    Auszug aus BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15
    Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich aus Verfahrensfehlern oder einer völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben (BPatG 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber).
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

    Auszug aus BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15
    Das Bundespatentgericht als Rechtsmittelgericht kann die Entscheidung aber ausnahmsweise an sich ziehen, wenn sich die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung ohne weiteres aus den Akten ergeben (vgl. BPatG 29 W (pat) 25/16 - ABDRUSCHIN IM LICHTE DER WAHRHEIT und 24 W (pat) 26/12 - Blower Door jeweils unter Hinweis auf BGH NJW 1982, 1873, 1875).
  • BVerwG, 05.09.2013 - 10 B 16.13

    Widerruf der Asylanerkennung; Zustellung des Widerrufsbescheids; Umfang einer

    Auszug aus BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15
    bbb) Der Umfang einer Vollmacht als Willenserklärung bestimmt sich - vorbehaltlich der für Prozessvollmachten geltenden Sonderregelungen in § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. §§ 81 ff. ZPO - entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie sie die Behörde als Vollmachtsempfänger bei objektiver Würdigung verstehen durfte (BVerwG, Beschl. v. 5. September 2013 - 10 B 16/13, juris Tz. 3).
  • VGH Bayern, 16.05.2013 - 9 B 11.30057

    Widerrufsverfahren als eigenständiges Verwaltungsverfahren; Vereinbarkeit von

    Auszug aus BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15
    ccc) Die für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht schließt nicht automatisch die Vollmacht für ein davon selbständiges Verwaltungsverfahren ein (BayVGH DÖV 2013, 950, juris Tz. 14; VGH BW, NVwZ-RR 1994, 384, juris Tz. 20; Schlatmann in Engelhardt/Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 10. Aufl., § 7 Rdnr. 3 m. w. N.).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 98/10

    akustilon

    Auszug aus BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15
    Die materiell-rechtliche Prüfung, ob die Marke gemäß § 49 MarkenG verfallen ist, ist vielmehr dem Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten (BGH GRUR 2012, 315 Rdnr. 13 - akustilon).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.1993 - 5 S 567/93

    Unanwendbarkeit des VwZG BW § 9 Abs 2 auf Widerspruchsfristen; Wirksamwerden

  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 527/22
    Die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rechtfertigt die Rückzahlung nur dann, wenn die Rechtsanwendung als völlig unvertretbar er scheint, z. B. weil eindeutige gesetzliche Vorschriften oder eine gefestigte Amts praxis oder Rechtsprechung unbeachtet geblieben sind (BPatG 26 W (pat) 20/15 - Goldkehlchen; 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; BPatGE 50, 54, 60 - Markenumschreibung).
  • BPatG, 19.10.2021 - 26 W (pat) 9/20
    Die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rechtfertigt die Rückzahlung nur dann, wenn die Rechtsanwendung als völlig unvertretbar erscheint, z. B. weil eindeutige gesetzliche Vorschriften, eine gefestigte Amtspraxis oder Rechtsprechung unbeachtet geblieben sind (BPatG 26 W (pat) 20/15 - Goldkehlchen; 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; BPatGE 50, 54, 60 - Markenumschreibung).
  • BPatG, 13.06.2023 - 26 W (pat) 5/21
    Solche sind gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, oder durch eine völlig unvertretbare Rechtsanwendung des DPMA, wie z. B. die Nichtbeachtung eindeutiger gesetzlicher Vorschriften oder einer gefestigten Amts- oder Rechtsprechungspraxis (BPatG 26 W (pat) 20/15 - Goldkehlchen; 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; BPatGE 50, 54, 60 - Markenumschreibung), zu einer Beschwerde veranlasst wurde, die bei korrekter Verfahrensweise und Rechtsanwendung vermieden worden wäre (vgl. BPatG 26 W (pat) 547/17 - YogiMoon/yogiMoon).
  • BPatG, 25.10.2017 - 26 W (pat) 54/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen

    Die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rechtfertigt die Rückzahlung nur dann, wenn die Rechtsanwendung als völlig unvertretbar erscheint, z. B. weil eindeutige gesetzliche Vorschriften oder eine gefestigte Amtspraxis bzw. eine ständige Rechtsprechung unbeachtet geblieben sind (BPatG 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; 26 W (pat) 20/15 - Goldkehlchen).
  • BPatG, 10.07.2023 - 26 W (pat) 557/22
    Solche sind gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, oder durch eine völlig unvertretbare Rechtsanwendung des DPMA, wie z. B. die Nichtbeachtung eindeutiger gesetzlicher Vorschriften oder einer gefestigten Amts- oder Rechtsprechungspraxis (BPatG 26 W (pat) 20/15 - Goldkehlchen; 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; BPatGE 50, 54, 60 - Markenumschreibung), zu einer Beschwerde veranlasst wurde, die bei korrekter Verfahrensweise und Rechtsanwendung vermieden worden wäre (vgl. BPatG 26 W (pat) 547/17 - YogiMoon/yogiMoon).
  • BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 575/18
    Die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rechtfertigt die Rückzahlung nur dann, wenn die Rechtsanwendung als völlig unvertretbar erscheint, z. B. weil eindeutige gesetzliche Vorschriften oder eine gefestigte Amtspraxis oder Rechtsprechung unbeachtet geblieben sind (BPatG 26 W (pat) 20/15 - Goldkehlchen; 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; BPatGE 50, 54, 60 - Markenumschreibung).
  • BPatG, 22.02.2022 - 26 W (pat) 19/20
    Die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rechtfertigt die Rückzahlung nur dann, wenn die Rechtsanwendung als völlig unvertretbar erscheint, z. B. weil eindeutige gesetzliche Vorschriften oder eine gefestigte Amtspraxis bzw. eine ständige Rechtsprechung unbeachtet geblieben sind (BPatGE 50, 54, 60 - Markenumschreibung; BPatG 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; 26 W (pat) 20/15 - Goldkehlchen).
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