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   BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17   

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https://dejure.org/2018,32422
BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17 (https://dejure.org/2018,32422)
BPatG, Entscheidung vom 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17 (https://dejure.org/2018,32422)
BPatG, Entscheidung vom 24. September 2018 - 26 W (pat) 547/17 (https://dejure.org/2018,32422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr bei Beschwerden mehrerer Markeninhaber - Zuordnung der entrichteten Gebühr - fehlende Auferlegung der Kosten des patentamtlichen Widerspruchsverfahrens trotz Löschung der Widerspruchsmarke ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (30)

  • BPatG, 07.11.2006 - 33 W (pat) 74/06
    Auszug aus BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17
    aaa) Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Beschluss der Markenstelle gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG, keinem der Verfahrensbeteiligten Kosten aufzuerlegen oder zu erstatten, um die Ermessensentscheidung einer Verwaltungsbehörde handelt, die aufgrund des Rechtsgedankens des § 114 VwGO auf Ermessensfehler überprüft werden darf (BPatGE 34, 99, 103 ff. - WMB; 40, 229, 231 - LATOUR Nomen est Omen; 29 W (pat) 97/03 - SYLT/SYLT; 33 W (pat) 74/06 - NetBank netgic; HK-MarkenR/Fuchs-Wissemann, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 10; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 4; v. Schultz/Donle, MarkenR, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 8), oder ob sie wegen des justizförmigen Verfahrens vor dem DPMA in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist (BPatG BlPMZ 1962, 46; BPatGE 10, 311, 312 - Choko Flakes/CHOCO-WACH; 46, 71, 73 - Token & Medaillen Manager; 25 W (pat) 4/01 - TACO BELL; 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; 30 W (pat) 94/11 - Gesundo/BIG gesund; 29 W (pat) 46/15 - NETZ- WERK JOKER; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 5, Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 71 Rdnr. 10; Kirchner, Mitt.

    Nur auf diese Weise werden wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt, da ansonsten der in einem Nebenverfahren Obsiegende durch die Belastung mit seinen eigenen Kosten letztlich gleichwohl einen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde, was ihn von der Durchsetzung und der Verteidigung berechtigter Ansprüche abhalten könnte (BPatG 28 W (pat) 52/13; 33 W (pat) 74/06; BPatG 24 W (pat) 13/07; BPatG 27 W (pat) 68/02).

  • BPatG, 31.07.1996 - 26 W (pat) 156/94
    Auszug aus BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17
    Die Belastung des Widersprechenden mit den Verfahrenskosten ist auch als gerechtfertigt angesehen worden, wenn der Widerspruch aus einer bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldeten Marke erhoben worden ist (BPatGE 36, 272, 274 - STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07 - FIMONIT/FIMONIT).

    ßer Acht gelassen, wonach es regelmäßig der Billigkeit entspricht, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widersprechenden aufzuerlegen, wenn er seine Marke bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet hat (BPatGE 36, 272, 274 - STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07 - FIMONIT/FIMONIT).

  • BPatG, 30.06.2009 - 24 W (pat) 37/07

    Zu den Widerspruchskosten bei bösgläubiger Markenanmeldung

    Auszug aus BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17
    Die Belastung des Widersprechenden mit den Verfahrenskosten ist auch als gerechtfertigt angesehen worden, wenn der Widerspruch aus einer bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldeten Marke erhoben worden ist (BPatGE 36, 272, 274 - STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07 - FIMONIT/FIMONIT).

    ßer Acht gelassen, wonach es regelmäßig der Billigkeit entspricht, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widersprechenden aufzuerlegen, wenn er seine Marke bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet hat (BPatGE 36, 272, 274 - STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07 - FIMONIT/FIMONIT).

  • BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 12/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "YogiMerino" - bösgläubige

    Auszug aus BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17
    bbb) Die Markenstelle hat lediglich auf den bloßen Wegfall der Widerspruchsmarke infolge der Löschungsanordnung aufgrund des Beschlusses des BPatG vom 5. Juli 2016 (24 W (pat) 12/14) abgestellt und den Löschungsgrund der Bösgläubigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gar nicht in ihre Überlegungen einbezogen.

    Auch wenn die Gründe des Beschlusses vom 5. Juli 2016 (24 W (pat) 12/14) nicht in Rechtskraft erwachsen, hätte sich die Markenstelle mit ihnen befassen und sie bei ihrer Kostenentscheidung berücksichtigen müssen.

  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    Auszug aus BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17
    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde von mehreren Personen die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH GRUR 2015, 1255 Rdnr. 11 - Mauersteinsatz; Beschluss vom 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rdnr. 9).

    Eine solche Zuordnung kommt beispielsweise in Betracht, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist (BGH GRUR 2015, 1255 Rdnr. 18 - Mauersteinsatz).

  • BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17

    Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch

    Auszug aus BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17
    b) In den Fällen, in denen mehrere Beteiligte Beschwerde erheben, jedoch nicht für jeden von ihnen eine Gebühr entrichtet wird, wie im vorliegenden Fall, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 1286 Rdnr. 27 - Mehrschichtlager) zunächst zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden kann.

    c) Wenn - wie hier - die eingezahlte Gebühr einer Mehrzahl von Beteiligten, die gemeinsam eine Beschwerdeschrift eingereicht haben, nicht zugeordnet werden kann, ist ihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde von dem im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll (BGH GRUR 2017, 1286 Rdnr. 30 - Mehrschichtlager).

  • BPatG, 30.01.2007 - 24 W (pat) 84/06

    Markenumschreibung

    Auszug aus BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17
    Es müssen besondere Umstände hinzu kommen, die dazu führen, dass der Beschwerdeführer durch ein verfahrensfehlerhaftes und unzweckmäßiges Verhalten oder durch eine völlig unvertretbare Rechtsanwendung des DPMA (BPatGE 50, 54, 60 - Markenumschreibung) zu einer Beschwerde veranlasst wurde, die bei sachgerechter Verfahrensweise mit gewisser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können.
  • BPatG, 04.05.2005 - 29 W (pat) 97/03
    Auszug aus BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17
    aaa) Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Beschluss der Markenstelle gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG, keinem der Verfahrensbeteiligten Kosten aufzuerlegen oder zu erstatten, um die Ermessensentscheidung einer Verwaltungsbehörde handelt, die aufgrund des Rechtsgedankens des § 114 VwGO auf Ermessensfehler überprüft werden darf (BPatGE 34, 99, 103 ff. - WMB; 40, 229, 231 - LATOUR Nomen est Omen; 29 W (pat) 97/03 - SYLT/SYLT; 33 W (pat) 74/06 - NetBank netgic; HK-MarkenR/Fuchs-Wissemann, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 10; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 4; v. Schultz/Donle, MarkenR, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 8), oder ob sie wegen des justizförmigen Verfahrens vor dem DPMA in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist (BPatG BlPMZ 1962, 46; BPatGE 10, 311, 312 - Choko Flakes/CHOCO-WACH; 46, 71, 73 - Token & Medaillen Manager; 25 W (pat) 4/01 - TACO BELL; 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; 30 W (pat) 94/11 - Gesundo/BIG gesund; 29 W (pat) 46/15 - NETZ- WERK JOKER; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 5, Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 71 Rdnr. 10; Kirchner, Mitt.
  • BPatG, 24.03.2005 - 25 W (pat) 4/01
    Auszug aus BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17
    aaa) Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Beschluss der Markenstelle gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG, keinem der Verfahrensbeteiligten Kosten aufzuerlegen oder zu erstatten, um die Ermessensentscheidung einer Verwaltungsbehörde handelt, die aufgrund des Rechtsgedankens des § 114 VwGO auf Ermessensfehler überprüft werden darf (BPatGE 34, 99, 103 ff. - WMB; 40, 229, 231 - LATOUR Nomen est Omen; 29 W (pat) 97/03 - SYLT/SYLT; 33 W (pat) 74/06 - NetBank netgic; HK-MarkenR/Fuchs-Wissemann, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 10; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 4; v. Schultz/Donle, MarkenR, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 8), oder ob sie wegen des justizförmigen Verfahrens vor dem DPMA in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist (BPatG BlPMZ 1962, 46; BPatGE 10, 311, 312 - Choko Flakes/CHOCO-WACH; 46, 71, 73 - Token & Medaillen Manager; 25 W (pat) 4/01 - TACO BELL; 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; 30 W (pat) 94/11 - Gesundo/BIG gesund; 29 W (pat) 46/15 - NETZ- WERK JOKER; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 5, Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 71 Rdnr. 10; Kirchner, Mitt.
  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17
    (1) Eine bösgläubige Markenanmeldung wird angenommen, wenn die anmeldende Person in Kenntnis eines fremden, durch Vorbenutzung entstandenen, bundesweit schutzwürdigen Besitzstandes ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung oder Unterbindung dieses Besitzstandes als Kennzeichen eintragen lässt, wenn sie die mit der Eintragung entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will oder wenn sie die Markenanmeldung allein zu dem Zweck beabsichtigt, den Marktzutritt einer anderen Person zu verhindern, ohne die Marke selbst benutzen zu wollen (EuGH GRUR 2009, 763 Rdnr. 44 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rdnr. 17 - GLÜCKSPILZ m. w. N.; BGH GRUR 2016, 378 Rn. 18 ff. - LIQUIDROM).
  • BPatG, 25.03.2010 - 30 W (pat) 20/08

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Signalblau und Silber

  • BPatG, 14.12.2010 - 27 W (pat) 88/10

    fehlende Einzugsermächtigung - Markenbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in

  • BPatG, 09.02.2012 - 30 W (pat) 94/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gesundo/BIG gesund" - Widerspruch aus einer

  • BPatG, 17.06.2014 - 27 W (pat) 14/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "SOLITUDE REVIVAL (Wort-Bild-Marke)/SOLITUDE

  • BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 68/02
  • BPatG, 29.09.2015 - 24 W (pat) 87/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "HAWK" - Auslegung als

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14

    Markenrecht: Vorwurf einer böswilligen Markenanmeldung - Glückspilz

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14

    Markenrecht: Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger

  • BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
  • BGH, 15.06.1967 - Ia ZB 13/66

    Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität - Nichtigerklärung eines Patents

  • BGH, 03.03.1972 - I ZB 7/70
  • BPatG, 30.11.1978 - 31 W (pat) 47/75
  • BGH, 13.02.1996 - X ZB 14/94

    "Schutzverkleidung"; Kostenpflicht des Veranlassers in einem Beschwerdeverfahren

  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 9/09

    IGEL PLUS/ PLUS - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "IGEL

  • BPatG, 17.12.2013 - 27 W (pat) 40/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenentscheidung - "mcpeople

  • BGH, 13.03.2014 - I ZB 27/13

    VIVA FRISEURE/VIVA - Gegen eine Marke gerichtetes Widerspruchsverfahren:

  • BPatG, 22.06.2016 - 24 W (pat) 47/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen

  • BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 11/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "YogiMoon" - bösgläubige

  • BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16

    Patentbeschwerdeverfahren: Anfall der Beschwerdegebühr bei Beschwerde mehrerer

  • BPatG, 14.07.1971 - 27 W (pat) 113/70
  • BPatG, 14.10.2019 - 27 W (pat) 45/17
    Kosten sind demnach demjenigen aufzuerlegen, der aus einer bösgläubig angemeldeten Marke vorgeht oder diese verteidigt (BPatG, Beschluss vom 24. September 2018 - 26 W (pat) 547/17 -, BeckRS 2018, 24565 - YogiMoon; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 37/10 -, GRUR-Prax 2013, 182 - XVIII plus).
  • BPatG, 13.05.2019 - 27 W (pat) 37/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "JAZZ IN DEN MINISTERGÄRTEN

    Kosten sind demnach demjenigen aufzuerlegen, der aus einer bösgläubig angemeldeten Marke vorgeht oder diese verteidigt, obwohl der Löschungsantrag wegen bösgläubiger Markenanmeldung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte (BPatG. Beschluss vom 24. September 2018 - 26 W (pat) 547/17 -, BeckRS 2018, 24565 - YogiMoon; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 37/10 -, GRUR-Prax 2013, 182 - XVIII plus).
  • BPatG, 13.06.2023 - 26 W (pat) 5/21
    Solche sind gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, oder durch eine völlig unvertretbare Rechtsanwendung des DPMA, wie z. B. die Nichtbeachtung eindeutiger gesetzlicher Vorschriften oder einer gefestigten Amts- oder Rechtsprechungspraxis (BPatG 26 W (pat) 20/15 - Goldkehlchen; 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; BPatGE 50, 54, 60 - Markenumschreibung), zu einer Beschwerde veranlasst wurde, die bei korrekter Verfahrensweise und Rechtsanwendung vermieden worden wäre (vgl. BPatG 26 W (pat) 547/17 - YogiMoon/yogiMoon).
  • BPatG, 10.07.2023 - 26 W (pat) 557/22
    Solche sind gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, oder durch eine völlig unvertretbare Rechtsanwendung des DPMA, wie z. B. die Nichtbeachtung eindeutiger gesetzlicher Vorschriften oder einer gefestigten Amts- oder Rechtsprechungspraxis (BPatG 26 W (pat) 20/15 - Goldkehlchen; 30 W (pat) 20/08 - Signalblau und Silber; BPatGE 50, 54, 60 - Markenumschreibung), zu einer Beschwerde veranlasst wurde, die bei korrekter Verfahrensweise und Rechtsanwendung vermieden worden wäre (vgl. BPatG 26 W (pat) 547/17 - YogiMoon/yogiMoon).
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