Rechtsprechung
BPatG, 24.10.2022 - 29 W (pat) 32/21 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,30685) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR 2023, 515
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13
PatKostG § 10 Abs. 2
Auszug aus BPatG, 24.10.2022 - 29 W (pat) 32/21
Dies steht nach dem letzten Halbsatz des § 10 Abs. 2 PatKostG ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde (vgl. BGH GRUR 2014, 710 - Prüfungsgebühr).Mit der Wendung, dass die Gebühr "entfällt", bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass eine bis dahin bestehende und fällige Gebührenforderung, soweit auf sie noch keine Zahlungen geleistet worden sind , mit Wirkung ex nunc erlischt, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde (BGH GRUR 2014, 710 - Prüfungsgebühr;… vgl. auch Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 10 PatKostG Rn. 16).
- BGH, 05.11.2018 - X ZB 6/17
Abgabe einer Teilungserklärung hinsichtlich Begleichung von zusätzlichen Gebühren …
Auszug aus BPatG, 24.10.2022 - 29 W (pat) 32/21
Aus der vom Anmelder entgegengehaltenen "Schwammkörper"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ: X ZB 6/17) folge für den hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nichts anderes, weil der dortige Patentanmelder die Anmeldegebühren entrichtet hatte und lediglich Gebührenerweiterungen, die sich aufgrund patentrechtlicher Besonderheiten, nämlich durch die Erhöhung der Zahl der Patentansprüche im Zusammenhang mit der Teilung ergaben, schuldig geblieben war.Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des BGH in der "Schwammkörper"-Entscheidung (GRUR 2019, 326) sind unbehelflich.
- BGH, 14.07.1993 - X ZB 9/92
Gebührenpflicht bei Teilanmeldung
Auszug aus BPatG, 24.10.2022 - 29 W (pat) 32/21
Denn eine Gebührenpflicht bestehe für die Teilanmeldung nur, wenn diese zu einer endgültigen, wirksamen und in dem weiteren Verfahren selbständigen Anmeldung erstarke, wie der BGH in der Entscheidung X ZB 9/92 "Teilungsgebühren" ausgeführt habe.