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   BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13   

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https://dejure.org/2015,41131
BPatG, 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13 (https://dejure.org/2015,41131)
BPatG, Entscheidung vom 24.12.2015 - 30 W (pat) 42/13 (https://dejure.org/2015,41131)
BPatG, Entscheidung vom 24. Dezember 2015 - 30 W (pat) 42/13 (https://dejure.org/2015,41131)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dorzo plus T STADA/Dorzo

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 26 Abs 3 S 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Dorzo plus T STADA/Dorzo" - zur rechtserhaltenden Benutzung - Benutzung als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie - Hinzufügung des Stammbestandteils verändert den kennzeichnenden Charakter der Marke - zur Kennzeichnungskraft - Übernahme ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens gegen die Wortmarke "Dorzo plu s T STADA" wegen potentieller Verwechslungsgefahr mit der Marke "Dorzo" für Waren aus dem Bereich pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Anforderungen an die Glaubhaftmachung ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dorzo plus T STADA/Dorzo" - zur rechtserhaltenden Benutzung - Benutzung als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie - Hinzufügung des Stammbestandteils verändert den kennzeichnenden Charakter der Marke - zur Kennzeichnungskraft - Übernahme ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dorzo plus T STADA/Dorzo" - zur rechtserhaltenden Benutzung - Benutzung als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie - Hinzufügung des Stammbestandteils verändert den kennzeichnenden Charakter der Marke - zur Kennzeichnungskraft - Übernahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dorzo plus T STADA/Dorzo" - zur rechtserhaltenden Benutzung - Benutzung als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie - Hinzufügung des Stammbestandteils verändert den kennzeichnenden Charakter der Marke - zur Kennzeichnungskr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 503
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

    Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und den Widerspruch aus der Marke Nr. 30 2010 023 494 zurückgewiesen (BPatG, GRUR 2016, 503).
  • BPatG, 03.08.2017 - 25 W (pat) 57/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Travomed/Travo/Travo (Unionsmarke)" - zur

    Nachdem aber die Verfremdung lediglich in der Weglassung der dritten Silbe der Wirkstoffbezeichnung besteht und die Wirkstoffbezeichnung damit vergleichsweise deutlich hervortritt, reicht dies nicht mehr aus, um noch von einer originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 905 Rn. 15 - Pantohexal; BGH GRUR 2008, 911 Rn. 16 - Pantogast; BPatG GRUR 2016, 503 - Dorzo Plus T Stada/Dorzo; BPatG, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 25 W (pat) 72/12 = GRUR 2014, 669 - PANTOPREM/PANTOPAN; Beschluss vom 17. März 2011 - 25 W (pat) 516/10 = GRUR 2012, 67 - Panprazol/PANTOZOL; Beschluss vom 27. April 2016 - 25 W (pat) 536/13 - Diclo/Diclac).

    Auch soweit der Widersprechende mit Schriftsatz vom 24. November 2016 im Hinblick auf ein vor dem Bundesgerichtshof geführtes Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 6/16 (Ausgangsverfahren vor dem Bundespatentgericht war das Verfahren 30 W (pat) 42/13, Beschluss vom 24. Dezember 2015 = GRUR 2016, 503 - Dorzo plus T STADA/Dorzo) die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens beantragt hat, war dies nicht veranlasst, weil die vor dem Bundesgerichtshof zu klärende Rechtsfrage Benutzungsfragen betraf.

  • BPatG, 03.08.2017 - 25 W (pat) 58/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Travomed comp/Travo/Travo (Unionsmarke)" - zur

    Nachdem aber die Verfremdung lediglich in der Weglassung der dritten Silbe der Wirkstoffbezeichnung besteht und die Wirkstoffbezeichnung damit vergleichsweise deutlich hervortritt, reicht dies nicht mehr aus, um noch von einer originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 905 Rn. 15 - Pantohexal; BGH GRUR 2008, 911 Rn. 16 - Pantogast; BPatG GRUR 2016, 503 - Dorzo Plus T Stada/Dorzo; BPatG, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 25 W (pat) 72/12 = GRUR 2014, 669 - PANTOPREM/PANTOPAN; Beschluss vom 17. März 2011 - 25 W (pat) 516/10 = GRUR 2012, 67 - Panprazol/PANTOZOL; Beschluss vom 27. April 2016 - 25 W (pat) 536/13 - Diclo/Diclac).

    Auch soweit der Widersprechende mit Schriftsatz vom 24. November 2016 im Hinblick auf ein vor dem Bundesgerichtshof geführtes Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 6/16 (Ausgangsverfahren vor dem Bundespatentgericht war das Verfahren 30 W (pat) 42/13, Beschluss vom 24. Dezember 2015 = GRUR 2016, 503 - Dorzo plus T STADA/Dorzo) die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens beantragt hat, war dies nicht veranlasst, weil die vor dem Bundesgerichtshof zu klärende Rechtsfrage Benutzungsfragen betraf.

  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 520/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "MetroIntegrator (IR-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)"

    Beide Zeichenbestandteile treten daher im Gesamteindruck des Zeichens nicht nur gleichgewichtig nebeneinander, sondern sind auch in ihrem Sinngehalt aufeinander bezogen, wodurch es ausgeschlossen ist, dass einer dieser Bestandteile in einer eigenständig kennzeichnenden Weise hervortritt (vgl. dazu BPatG GRUR 2016, 503, 509 - Dorzo plus T STADA/Dorzo; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 499).
  • BPatG, 26.04.2022 - 25 W (pat) 49/19
    Auf Rezepten finde sich häufig nur noch die jeweilige Wirkstoffangabe, so dass diese dem Patienten auch bei Erwerb und Verbrauch des jeweiligen Präparates begegne (unter Verweis auf BPatG 30 W (pat) 42/13 - Dorzo Plus T STADA / Dorzo).
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