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   BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 239/09   

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BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 239/09 (https://dejure.org/2011,21556)
BPatG, Entscheidung vom 25.01.2011 - 27 W (pat) 239/09 (https://dejure.org/2011,21556)
BPatG, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 27 W (pat) 239/09 (https://dejure.org/2011,21556)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ColorTraining" - Unterscheidungskraft - Rückwirkung einer geänderten Rechtsprechung auf den Eintragungszeitpunkt

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ColorTraining" - Unterscheidungskraft - Rückwirkung einer geänderten Rechtsprechung auf den Eintragungszeitpunkt

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ColorTraining" - Unterscheidungskraft - Rückwirkung einer geänderten Rechtsprechung auf den Eintragungszeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 239/09
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rz. 21 - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Rz. 32 - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109, Rz. 97 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rz. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109, Rz. 98 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rz. 39 f. - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944, Rz. 28 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230, Rz. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209, Rz. 77 f. - CELLTECH).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 239/09
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rz. 21 - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Rz. 32 - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109, Rz. 97 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rz. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109, Rz. 98 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rz. 39 f. - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944, Rz. 28 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230, Rz. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209, Rz. 77 f. - CELLTECH).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 239/09
    Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden Kennzeichnung der Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 239/09
    Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden Kennzeichnung der Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 239/09
    Dass die beiden Wortbestandteile zusammengeschrieben und der zweite Bestandteil mit dem Großbuchstaben T beginnt, stellt ein in der Werbung gebräuchliches Mittel dar, um zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 239/09
    Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden Kennzeichnung der Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-408/08

    Lancôme / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 239/09
    Für eine Schutzunfähigkeit der Marke spricht auch die Entscheidung des EuGH vom 25. Februar 2010 (GRUR 2010, 931), wonach die Marke "COLOR EDITION" für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege schutzunfähig ist, da sie aus Bestandteilen zusammengesetzt ist, die jeweils für Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sind und die auch in ihrer Summe nicht hinreichend von dem Gesamteindruck abweichen, der durch die den Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht.
  • EuGH, 16.09.2004 - C-404/02

    Nichols - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 239/09
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist abschließend geklärt, dass diese Bestimmung keinen Einfluss auf die Auslegung und Anwendung der absoluten Schutzhindernisse hat (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee; GRUR 2004, 946, 947 - Nichols).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 239/09
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist abschließend geklärt, dass diese Bestimmung keinen Einfluss auf die Auslegung und Anwendung der absoluten Schutzhindernisse hat (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee; GRUR 2004, 946, 947 - Nichols).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 239/09
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rz. 21 - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Rz. 32 - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109, Rz. 97 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rz. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109, Rz. 98 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rz. 39 f. - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944, Rz. 28 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230, Rz. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209, Rz. 77 f. - CELLTECH).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

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