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   BPatG, 25.02.2016 - 25 W (pat) 535/13   

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BPatG, 25.02.2016 - 25 W (pat) 535/13 (https://dejure.org/2016,3274)
BPatG, Entscheidung vom 25.02.2016 - 25 W (pat) 535/13 (https://dejure.org/2016,3274)
BPatG, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 25 W (pat) 535/13 (https://dejure.org/2016,3274)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "TOPSCAN" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung "TOPSCAN" für Waren auf dem Gebiet Elektrische Schaltelemente und Sensoren im Hinblick auf das Erfordernis der hinreichenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "TOPSCAN" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 25.02.2016 - 25 W (pat) 535/13
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Die angemeldete Bezeichnung weist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine hinreichend klare warenbeschreibende Bedeutung kombiniert mit einem werbeüblichen Qualitätsversprechen auf und wird deshalb vom Verkehr bei unbefangener Wahrnehmung nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2014, 483 Rn. 11 - test).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 25.02.2016 - 25 W (pat) 535/13
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Die angemeldete Bezeichnung weist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine hinreichend klare warenbeschreibende Bedeutung kombiniert mit einem werbeüblichen Qualitätsversprechen auf und wird deshalb vom Verkehr bei unbefangener Wahrnehmung nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2014, 483 Rn. 11 - test).

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

    Auszug aus BPatG, 25.02.2016 - 25 W (pat) 535/13
    Die angemeldete Bezeichnung weist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine hinreichend klare warenbeschreibende Bedeutung kombiniert mit einem werbeüblichen Qualitätsversprechen auf und wird deshalb vom Verkehr bei unbefangener Wahrnehmung nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2014, 483 Rn. 11 - test).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Auszug aus BPatG, 25.02.2016 - 25 W (pat) 535/13
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 25.02.2016 - 25 W (pat) 535/13
    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 - Flugbörse).
  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 25.02.2016 - 25 W (pat) 535/13
    Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 25.02.2016 - 25 W (pat) 535/13
    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 - Flugbörse).
  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 25.02.2016 - 25 W (pat) 535/13
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 25.02.2016 - 25 W (pat) 535/13
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

    Auszug aus BPatG, 25.02.2016 - 25 W (pat) 535/13
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 524/18
    Das aus dem Englischen stammende Adjektiv "TOP" hat mit der Bedeutung "von höchster Güte, hervorragend; auf dem aktuellen Stand, hochmodern" (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/top) Eingang in die deutsche Sprache gefunden und wird in anpreisendem Sinn in diversen Wortkombinationen verwendet wie beispielsweise "Top-Manager", "top secret", "Top-Ten", "topfit" etc. Sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Bestandteilen wird ihm in Zusammenhang mit verschiedenen Waren und Dienstleistungen vielfach die Unterscheidungskraft abgesprochen (vgl. BPatG, Beschluss vom 05.11.2018, 29 W (pat) 554/17 m. w. N. - topprint; Beschluss vom 18.10.2018, 30 W (pat) 54/17 - MW ECO TOP; Beschluss vom 07.03.2018, 28 W (pat) 541/17 - topgrain; Beschluss vom 25.02.2016, 25 W (pat) 535/13 - TOPSCAN; Beschluss vom 27.08.2013, 24 W (pat) 536/12 - TOP IMAGE SYSTEMS; Beschluss vom 26.03.2013, 33 W (pat) 543/11 - Top-Label; Beschluss vom 13.06.2012, 28 W (pat) 506/11 - TOP-WING; Beschluss vom 08.03.2012, 27 W (pat) 122/11 - Top Kosher & Gourmet; Beschluss vom 22.02.2012, 29 W (pat) 543/11 - TOP; Beschluss vom 15.03.2007, 27 W (pat) 98/06 - Topline m. w. N.; Beschluss vom 25.05.2004, 33 W (pat) 22/02 - Top Care-Plus; Beschluss vom 23.01.2002, 29 W (pat) 173/00 - TOPNOTE).
  • BPatG, 23.09.2020 - 29 W (pat) 524/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "COPYSTOP (Wort-Bildmarke)/COPY-TOP

    Das aus dem Englischen stammende Adjektiv "TOP" hat mit der Bedeutung "von höchster Güte, hervorragend; auf dem aktuellen Stand, hochmodern" (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/top) Eingang in die deutsche Sprache gefunden und wird in anpreisendem Sinn in diversen Wortkombinationen verwendet wie beispielsweise "Top-Manager", "top secret", "Top-Ten", "topfit" etc. Sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Bestandteilen wird ihm in Zusammenhang mit verschiedenen Waren und Dienstleistungen vielfach die Unterscheidungskraft abgesprochen (vgl. BPatG, Beschluss vom 05.11.2018, 29 W (pat) 554/17 m. w. N. - topprint; Beschluss vom 18.10.2018, 30 W (pat) 54/17 - MW ECO TOP; Beschluss vom 07.03.2018, 28 W (pat) 541/17 - topgrain; Beschluss vom 25.02.2016, 25 W (pat) 535/13 - TOPSCAN; Beschluss vom 27.08.2013, 24 W (pat) 536/12 - TOP IMAGE SYSTEMS; Beschluss vom 26.03.2013, 33 W (pat) 543/11 - Top-Label; Beschluss vom 13.06.2012, 28 W (pat) 506/11 - TOP-WING; Beschluss vom 08.03.2012, 27 W (pat) 122/11 - Top Kosher & Gourmet; Beschluss vom 22.02.2012, 29 W (pat) 543/11 - TOP; Beschluss vom 15.03.2007, 27 W (pat) 98/06 - Topline m. w. N.; Beschluss vom 25.05.2004, 33 W (pat) 22/02 - Top Care-Plus; Beschluss vom 23.01.2002, 29 W (pat) 173/00 - TOPNOTE).
  • BPatG, 09.03.2023 - 28 W (pat) 550/19
    Es hat in Wortkombinationen eine die Spitzenposition verstärkende Bedeutung und ist dem Verkehr wegen des werbemäßigen Gebrauchs ohne weiteres bekannt (vgl. BPatG, Beschluss vom 25.02.2016, 25 W (pat) 535/13 - TOPSCAN; Beschluss vom 13.06.2012, 28 W (pat) 506/11 - TOP-WING; HABM/EUIPO, Beschluss vom 15.07.2013, R2285/12-4 - topview; Beschluss vom 31.05.1999, R 0207/98-1 - TOPTOOLS).
  • BPatG, 05.11.2018 - 29 W (pat) 554/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "topprint (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Das englische Wort "top" ist in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen mit den Bedeutungen "von höchster Güte, hervorragend, auf dem aktuellsten Stand, hochmodern" (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de); es hat in Wortkombinationen eine berühmende Funktion und der werbemäßige Gebrauch ist dem Verkehr ohne weiteres bekannt (vgl. BPatG, Beschluss vom 25.02.2016, 25 W (pat) 535/13 - TOPSCAN; Beschluss vom 13.06.2012, 28 W (pat) 506/11 - TOP-WING; HABM/EUIPO, Beschluss vom 15.07.2013, R2285/12-4 - topview; Beschluss vom 31.05.1999, R 0207/98-1 - TOPTOOLS).
  • BPatG, 23.02.2017 - 25 W (pat) 56/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Topdent" - Unterscheidungskraft - kein

    Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass das aus den zwei Bestandteilen "Top" und "dent" zusammengesetzte Zeichen insofern eine deutliche Kennzeichnungsschwäche aufweist, als der Begriff "Top" in zusammengesetzten Hauptwörtern häufig benutzt wird (z. B. "Topspiel", "Topmannschaft", etc.) und die werbliche Verwendung des Begriffs "Top" den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist (vgl. hierzu: BPatG 25 W (pat) 535/13 - Topscan - die Entscheidung ist über die Homepage des BPatG öffentlich zugänglich).
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