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   BPatG, 25.03.2019 - 25 W (pat) 593/17   

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BPatG, 25.03.2019 - 25 W (pat) 593/17 (https://dejure.org/2019,9629)
BPatG, Entscheidung vom 25.03.2019 - 25 W (pat) 593/17 (https://dejure.org/2019,9629)
BPatG, Entscheidung vom 25. März 2019 - 25 W (pat) 593/17 (https://dejure.org/2019,9629)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 25.03.2019 - 25 W (pat) 593/17
    Für die Beurteilung der Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee; GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla).

    Nach der eindeutigen Formulierung "und/oder" kann also auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein (EuGH GRUR 2010, 534 - PRANAHAUS; EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 514, 518 m. w. N.).

    Dies steht der Eignung zur beschreibenden Verwendung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren aber nicht entgegen, wenn die mit den fraglichen Waren befassten Handelskreise, zu denen auch diejenigen inländischen Fachkreise zählen, die mit dem Warenimport aus Frankreich befasst sind, im Stande sind, die Bedeutung der fremdsprachigen Wörter und Wortfolge zu erkennen (vgl. hierzu EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; u. a. BPatG 24 W (pat) 28/06 c. - Rapido; 26 W (pat) 513/16 - Black Cavendish - der Text der Entscheidungen ist über die Entscheidungsdatenbank des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 5. Rn. 41 - 57 - Flugbörse).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 25.03.2019 - 25 W (pat) 593/17
    Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30, 32 - Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2012, 272 Rn. 9, 17 - Rheinpark-Center Neuss).

    Für die Beurteilung der Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee; GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla).

    Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674 Rn. 98 - Postkantoor).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 25.03.2019 - 25 W (pat) 593/17
    Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674 Rn. 98 - Postkantoor).

    Soweit der Anmelder sich zwar nicht auf eine Indizwirkung aber auf eine Berücksichtigung von aus ihrer Sicht vergleichbaren Voreintragungen in französischsprachigen Ländern wie Frankreich, Kanada oder die Beneluxstaaten berufen hat, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 72 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

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