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   BPatG, 25.04.2001 - 26 W (pat) 52/99   

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BPatG, 25.04.2001 - 26 W (pat) 52/99 (https://dejure.org/2001,21003)
BPatG, Entscheidung vom 25.04.2001 - 26 W (pat) 52/99 (https://dejure.org/2001,21003)
BPatG, Entscheidung vom 25. April 2001 - 26 W (pat) 52/99 (https://dejure.org/2001,21003)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 25.04.2001 - 26 W (pat) 52/99
    Dabei ist eine geographische Herkunftsbezeichnung nicht nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn sie einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird, sondern auch dann, wenn dieser zukünftig von den betroffenen Unternehmen als Herkunftsangabe für die betreffende Warengruppe verwendet werden kann (EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH), wobei die Verbindung zwischen der betreffenden Ware und dem geographischen Ort nicht notwendigerweise auf der Herstellung der Ware an diesem Ort beruht (EuGH aaO - Chiemsee), sondern sich auch aus anderen Anknüpfungspunkten ergeben kann, wie z B dem Umstand, daß die verwendeten Rohstoffe aus dem betreffenden Gebiet stammen können.
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 25.04.2001 - 26 W (pat) 52/99
    Dabei ist eine geographische Herkunftsbezeichnung nicht nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn sie einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird, sondern auch dann, wenn dieser zukünftig von den betroffenen Unternehmen als Herkunftsangabe für die betreffende Warengruppe verwendet werden kann (EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH), wobei die Verbindung zwischen der betreffenden Ware und dem geographischen Ort nicht notwendigerweise auf der Herstellung der Ware an diesem Ort beruht (EuGH aaO - Chiemsee), sondern sich auch aus anderen Anknüpfungspunkten ergeben kann, wie z B dem Umstand, daß die verwendeten Rohstoffe aus dem betreffenden Gebiet stammen können.
  • BPatG, 09.12.1992 - 26 W (pat) 192/87
    Auszug aus BPatG, 25.04.2001 - 26 W (pat) 52/99
    Im Falle solcher geographischer Herkunftsangaben müssen allerdings konkrete feststellbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, daß die fragliche Bezeichnung als Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren ernsthaft in Betracht kommt (BGH GRUR 1993, 395, 396 - Römigberg II).
  • BPatG, 16.02.2009 - 26 W (pat) 59/07
    Aufgrund des Bezugs auf die Sagenfigur sei die Kennzeichnung für Bier als fantasievoll und besonders einprägsam zu werten, weshalb auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Entscheidungen (vgl. BPatG 26 W (pat) 52/99 und BGH GRUR 91, 472 -Germania) im vorliegenden Fall von einer normalen Kennzeichnungskraft dieses Begriffs auszugehen sei, zumal dieser Sinngehalt auch keinerlei Bezug zur Ware aufweise.

    Grundsätzlich besteht bei Namen von Ländern bereits eine starke Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt werden (vgl. BPatG PAVIS PROMA -26 W (pat) 52/99 -Germania).

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