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   BPatG, 25.04.2019 - 26 W (pat) 44/17   

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BPatG, 25.04.2019 - 26 W (pat) 44/17 (https://dejure.org/2019,15181)
BPatG, Entscheidung vom 25.04.2019 - 26 W (pat) 44/17 (https://dejure.org/2019,15181)
BPatG, Entscheidung vom 25. April 2019 - 26 W (pat) 44/17 (https://dejure.org/2019,15181)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (50)

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 25.04.2019 - 26 W (pat) 44/17
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 - HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind.

    aaa) Denn an die grafische Ausgestaltung sind umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 20 - HOT; GRUR 2010, 640 Rdnr. 17 - hey!; GRUR 2009, 954 Rdnr. 17 - Kinder III; GRUR 2001, 1153 - antiKALK).

  • BPatG, 24.01.2017 - 28 W (pat) 3/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Dachtuning.de

    Auszug aus BPatG, 25.04.2019 - 26 W (pat) 44/17
    (vgl. BGH GRUR 2016, 939 Rdnr. 37 - wetter.de; BPatG 30 W (pat) 46/16 - rheuma-online.de; 28 W (pat) 3/17 - Dachtuning.de; 29 W (pat) 13/16 - ek-steuer.de).

    Ihr entnimmt der Verkehr nur den Hinweis auf ein Internetangebot aus Deutschland bzw. dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen - zumindest auch - über das Internet bezogen werden können (BPatG 28 W (pat) 3/17 - Dachtuning.de; 24 W (pat) 516/14 - Faschingshop 24.de; 29 W (pat) 525/10 - fashion.de), während der kennzeichnende Gesamteindruck nur durch die jeweilige Second-Level- Domain bestimmt wird (vgl. BGH GRUR 2012, 1040 Rdnr. 43 - pjur/pure; GRUR a. a. O. - wetter.de).

  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 91/93

    Busengrapscher - Sittliche Anstößigkeit

    Auszug aus BPatG, 25.04.2019 - 26 W (pat) 44/17
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (BGH 2013, 729 Rdnr. 9 - READY TO FUCK; GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer; BGHZ 130, 5, 9 ff. - Busengrapscher).
  • BPatG, 22.09.2021 - 26 W (pat) 560/19
    Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. März 2021 ist die Anmelderin unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Senats vom 25. April 2019 zum Wort-/Bildzeichen (26 W (pat) 44/17) darauf hingewiesen worden, dass das Wort-/Bildzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

    Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist aber dann überschritten, wenn Zeichen einen diskriminierenden, die Menschenwürde verletzenden Eindruck vermitteln, sei es in der Art ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung oder in der Art der Darstellung, z. B. wenn sie Frauen als beliebig verfügbare Sexualobjekte darstellen (BGHZ a. a. O. - Busengrapscher; BPatGE 46, 225, 229 - Vibratoren), oder wenn Sexuelles in reißerischer, grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt ist oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abgezielt wird (BPatGE a. a. O. - Vibratoren, 30 W (pat) 704/17; 27 W (pat) 96/10 - Gefesselte Frau; 26 W (pat) 44/17 - MODELLE HAMBURG.DE).

    Eine solche Darstellung einer Frau als beliebig verfügbares Sexualobjekt vermittelt einen geschlechtsspezifisch diskriminierenden und die Menschenwürde von Frauen verletzenden Eindruck (vgl. BPatG 27 W (pat) 96/10 - Gefesselte Frau; 26 W (pat) 44/17 - MODELLE HAMBURG.DE).

  • BPatG, 04.08.2021 - 29 W (pat) 527/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "hygge (Wort-Bildmarke)" - keine Unterscheidungskraft

    dd) Zu den in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der rein technischen Komponente - anders als die Beschwerdeführerin meint - auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen, weil zwischen der technischen Dienstleistung und der Kontentvermittlung ein so enger Bezug besteht, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 22 - TOOOR!; BPatG, Beschluss vom 25.04.2019, 26 W (pat) 44/17 - MODELLE HAMBURG.de; Beschluss vom 13.02.2017, 26 W (pat) 58/16 - partnerguide24; Beschluss vom 22.01.2015, 29 W (pat) 525/13 - The European; Beschluss vom 05.03.2008, 29 W (pat) 223/04 - Dating TV).
  • BPatG, 17.02.2020 - 26 W (pat) 523/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "silber SINGLES (Wort-Bild-Marke)" - fehlende

    Da zu den Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen gehört, besteht zwischen der technischen Dienstleistung und der Content-vermittlung ein derart enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BPatG 30 W (pat) 548/14 - DRIVE & TRACK; 29 W (pat) 223/04 - Dating TV; 29 W (pat) 59/10 - dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 - Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 - The European; 30 W (pat) 16/14 - eDetect; 26 W (pat) 72/14 - Shopping Compass; 26 W (pat) 67/13 - BWnet; 26 W (pat) 44/17 - MODELLE HAMBURG.DE; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 - TOOOR!).
  • BPatG, 17.02.2020 - 26 W (pat) 524/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "silber SINGLES (Wort-Bild-Marke)" - fehlende

    Da zu den Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen gehört, besteht zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung ein derart enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BPatG 30 W (pat) 548/14 - DRIVE & TRACK; 29 W (pat) 223/04 - Dating TV; 29 W (pat) 59/10 - dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 - Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 - The European; 30 W (pat) 16/14 - eDetect; 26 W (pat) 72/14 - Shopping Compass; 26 W (pat) 67/13 - BWnet; 26 W (pat) 44/17 - MODELLE HAMBURG.DE; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 - TOOOR!).
  • BPatG, 01.07.2020 - 29 W (pat) 20/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "AzubiScout.de" - fehlende Unterscheidungskraft

    Zu den in Klasse 38 angemeldeten Dienstleistungen " Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich elektronische Übertragung von Daten, Nachrichten und Informationen; Telekommunikationsdienste, einschließlich Senden und Empfangen von Daten in Bezug auf Stellenanzeigen, Festanstellungen, Personalauswahl, Vermietung von Zeitarbeitskräften, alles über Computernetzwerke; Bereitstellung des Zugangs zu interaktiven Datenbanken insbesondere in Bezug auf Anstellungsmöglichkeiten, Personalanwerbung, Stellenanzeigen und Karriereplanung, einschließlich Stellenausschreibungen; elektronisches Übermitteln von Anforderungen und Auswahlkriterien und Informationen darüber zwischen potenziellen Arbeitnehmern, Auszubildenden und potenziellen Arbeitgebern; Bereitstellung von Foren und Portalen für Stellenanzeigen und Stellengesuche in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken mit Informationen insbesondere hinsichtlich Stellenanzeigen, Unternehmensinformationen, Stellengesuchen, Beschäftigung, Veranstaltungen, Aktivitäten; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken " gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen, weil zwischen der technischen Dienstleistung und der Kontentvermittlung ein so enger Bezug besteht, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 22 - TOOOR!; BPatG, Beschluss vom 25.04.2019, 26 W (pat) 44/17 - MODELLE HAMBURG.de; Beschluss vom 13.02.2017, 26 W (pat) 58/16 - partnerguide24).
  • BPatG, 28.01.2022 - 29 W (pat) 556/19
    Im Hinblick auf die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 ist neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen einbezogen, weil zwischen der technischen Dienstleistung und der Kontentvermittlung ein so enger Bezug besteht, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 22 - TOOOR!; BPatG, Beschluss vom 25.04.2019, 26 W (pat) 44/17 - MODELLE HAMBURG.de; Beschluss vom 13.02.2017, 26 W (pat) 58/16 - partnerguide24; Beschluss vom 22.01.2015, 29 W (pat) 525/13 - The European; Beschluss vom 05.03.2008, 29 W (pat) 223/04 - Dating TV, Beschluss vom 01.07.2020, 29 W (pat) 20/17 - AzubiScout.de; Beschluss vom 04.08.2021, 29 W (pat) 527/18 - hygge).
  • BPatG, 05.08.2021 - 28 W (pat) 526/19

    Ausbildungsoffensive als Markeneintrag nicht möglich

    Demgegenüber wird der kennzeichnende Gesamteindruck durch die jeweilige Second-Level-Domain bestimmt (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, Rdnr. 43 - pjur/pure; GRUR a. a. O. - wetter.de; BPatG 26 W (pat) 44/17 - Modelle-Hamburg.de).
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