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   BPatG, 25.06.2002 - 27 W (pat) 176/00   

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https://dejure.org/2002,28678
BPatG, 25.06.2002 - 27 W (pat) 176/00 (https://dejure.org/2002,28678)
BPatG, Entscheidung vom 25.06.2002 - 27 W (pat) 176/00 (https://dejure.org/2002,28678)
BPatG, Entscheidung vom 25. Juni 2002 - 27 W (pat) 176/00 (https://dejure.org/2002,28678)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 25.06.2002 - 27 W (pat) 176/00
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH, GRUR 2001, 162 [163] mwN - RA-TIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist die Anmeldemarke nicht geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, weil es sich bei dem Begriff "Polizei" um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr aufgrund seiner üblichen Verwendung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird; in einem solchen Fall ist die vorerwähnte Unterscheidungseignung einer Bezeichnung zu verneinen (vgl BGH aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 25.06.2002 - 27 W (pat) 176/00
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH, GRUR 2001, 162 [163] mwN - RA-TIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist die Anmeldemarke nicht geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, weil es sich bei dem Begriff "Polizei" um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr aufgrund seiner üblichen Verwendung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird; in einem solchen Fall ist die vorerwähnte Unterscheidungseignung einer Bezeichnung zu verneinen (vgl BGH aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 25.06.2002 - 27 W (pat) 176/00
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH, GRUR 2001, 162 [163] mwN - RA-TIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist die Anmeldemarke nicht geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, weil es sich bei dem Begriff "Polizei" um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr aufgrund seiner üblichen Verwendung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird; in einem solchen Fall ist die vorerwähnte Unterscheidungseignung einer Bezeichnung zu verneinen (vgl BGH aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • OLG Hamm, 20.05.2016 - 12 U 126/15

    Nur Polizei darf Polizei heißen

    Dafür spricht im Übrigen insbesondere auch die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Markenschutz herangezogene Entscheidung des Bundespatentgerichts (vgl. BPatG, Beschluss vom 25.06.2002, - 27 W (pat) 176/00 -, zitiert nach juris).
  • BPatG, 22.10.2002 - 27 W (pat) 337/00
    Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen den Anmeldern mit dem Ladungszusatz übermittelten Beschluss vom 25. Juni 2002 (27 W (pat) 176/00) Bezug, in dem ausgeführt worden ist, daß die Bezeichnung "POLIZEI" nicht geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, weil es sich bei "Polizei" um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr aufgrund seiner üblichen Verwendung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird; in einem solchen Fall ist die vorerwähnte Unterscheidungseignung einer Bezeichnung zu verneinen (vgl BGH aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
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