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   BPatG, 25.06.2008 - 29 W (pat) 132/05   

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BPatG, 25.06.2008 - 29 W (pat) 132/05 (https://dejure.org/2008,31913)
BPatG, Entscheidung vom 25.06.2008 - 29 W (pat) 132/05 (https://dejure.org/2008,31913)
BPatG, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - 29 W (pat) 132/05 (https://dejure.org/2008,31913)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 25.06.2008 - 29 W (pat) 132/05
    Ein Wortzeichen, das in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann daher nicht als Marke geschützt werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 35 - FUSSBALL WM 2006).

    Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft dann auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 25.06.2008 - 29 W (pat) 132/05
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

    Auszug aus BPatG, 25.06.2008 - 29 W (pat) 132/05
    Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH - POSTKANTOOR, a. a. O.; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 25.06.2008 - 29 W (pat) 132/05
    Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH - POSTKANTOOR, a. a. O.; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 25.06.2008 - 29 W (pat) 132/05
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 25.06.2008 - 29 W (pat) 132/05
    Ein Wortzeichen, das in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann daher nicht als Marke geschützt werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 35 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 10.05.2005 - 27 W (pat) 143/03
    Auszug aus BPatG, 25.06.2008 - 29 W (pat) 132/05
    b) In Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen eignet sich die Wortfolge "Datenwerk" nicht als eindeutige Merkmalsangabe (vgl. auch BPatG 27 W (pat) 143/03 - COMPUTERWERK).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00

    Buchstabe "Z"; Unterscheidungskraft eines Buchstabens

    Auszug aus BPatG, 25.06.2008 - 29 W (pat) 132/05
    Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH - POSTKANTOOR, a. a. O.; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 25.06.2008 - 29 W (pat) 132/05
    Ein Wortzeichen, das in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann daher nicht als Marke geschützt werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 35 - FUSSBALL WM 2006).
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