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BPatG, 25.09.2014 - 7 W (pat) 18/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BPatG, 26.02.2009 - 10 W (pat) 40/06
Auszug aus BPatG, 25.09.2014 - 7 W (pat) 18/14
Dementsprechend hat der erkennende Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällten als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des Patentamts zuzurechnen sind (vgl. für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr: Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung; für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2012 - 10 W (pat) 38/08, Mitt.Danach kann ein solcher Ausnahmefall anzunehmen sein, wenn das Patentamt den Patentinhaber vor Ablauf der Jahresfrist nicht über den Verlust des Patents in Kenntnis gesetzt hat, was - nachdem das Gesetz hierfür keine förmliche Mitteilung an den Patentinhaber vorschreibt - etwa durch Veröffentlichung im Patentregister oder durch Rücküberweisung der verspätet gezahlten oder falsch bezeichneten Gebühr geschehen kann (zur Anwendung dieser Grundsätze bei der Wiedereinsetzung in eine Jahresgebührenzahlungsfrist vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung).
- BGH, 30.08.2010 - X ZR 193/03
Patentverletzungsverfahren: Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der …
Auszug aus BPatG, 25.09.2014 - 7 W (pat) 18/14
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ursache der Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (BGH Mitt. 2011, 24 Rn. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.).Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Durchbrechung der Jahresausschlussfrist bei der Wiedereinsetzung anzunehmen ist, ist höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. BGH Mitt. 2011, 24 Rn. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.).
- BPatG, 10.02.2012 - 10 W (pat) 38/08
Patentbeschwerdeverfahren - "Wäschespinne" - Wiedereinsetzung in die Frist zur …
Auszug aus BPatG, 25.09.2014 - 7 W (pat) 18/14
Dementsprechend hat der erkennende Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällten als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des Patentamts zuzurechnen sind (vgl. für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr: Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung; für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2012 - 10 W (pat) 38/08, Mitt.
- BPatG, 30.04.2015 - 7 W (pat) 86/14
Erlöschen eines Patents wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr
Ihr begegnen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 2004, 2149, 2150); als uneigentliche Frist läuft sie unabhängig von Kenntnis und Verschulden (…vgl. Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., Rn. 66 zu § 123 unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 27. Mai 2002, 10 W (pat) 20/01;… Schulte/Schell, PatG mit EPÜ, 9. Aufl., § 123 Rn. 30; BPatG, Beschluss vom 25. September 2014, 7 W (pat) 18/14).