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   BPatG, 25.10.2011 - 33 W (pat) 29/11   

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BPatG, 25.10.2011 - 33 W (pat) 29/11 (https://dejure.org/2011,19873)
BPatG, Entscheidung vom 25.10.2011 - 33 W (pat) 29/11 (https://dejure.org/2011,19873)
BPatG, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - 33 W (pat) 29/11 (https://dejure.org/2011,19873)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Akteneinsicht - "VOODOO" - berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht - Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners ist nicht gewichtiger als das Informationsinteresse der Antragstellerin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zur Akteneinsicht betreffend die Anmeldung von Marken gem. § 62 Abs. 1 MarkenG; Inhalt und Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Geheimhaltung bestimmter Akten

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Akteneinsicht - "VOODOO" - berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht - Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners ist nicht gewichtiger als das Informationsinteresse der Antragstellerin

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Akteneinsicht - "VOODOO" - berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht - Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners ist nicht gewichtiger als das Informationsinteresse der Antragstellerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.04.2007 - I ZB 15/06

    MOON

    Auszug aus BPatG, 25.10.2011 - 33 W (pat) 29/11
    Entsprechendes gilt auch für die Akten zurückgenommener Anmeldungen (BGH GRUR 2007, 628; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 62 Rd. 3).

    Ungeachtet der Zurücknahme der Anmeldung, können einer solchen Rechtsauffassung gewichtige Argumente für die eigene Rechtsverteidigung bzw. für die Begründung eigener Rechtsangriffe entnommen werden, weil eine solche Rücknahme keinen Einfluss auf den Inhalt der Akten hat (ebenso: BPatG GRUR 2006, 614 (615), bestätigt durch BGH GRUR 2007, 628 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2007, 628 (Nr. 14)) ist auf "Grund des in Art. 2 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (ist) der Einzelne befugt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und persönliche Daten verwendet werden ( BVerfG , NJW 1996, 771 (772)).

    In einem solchen Fall muss der Einzelne Beschränkungen seines Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots hinnehmen (vgl. BVerfGE 2006, 1117; BGH GRUR 2007, 628 (Nr. 14) m. w. N.).

  • BPatG, 04.02.1983 - 24 W (pat) 191/82
    Auszug aus BPatG, 25.10.2011 - 33 W (pat) 29/11
    Dementsprechend kann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten auch für Anmeldungen bestehen, die wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen worden sind, weil Mitbewerber auf diese Weise Erkenntnisse über eine freie Verwendbarkeit der fraglichen Bezeichnung erhalten können (Ströbele/Hacker, MarkenR, 9. Aufl., § 62 Rd. 7; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 62 Rd. 3; Amtliche Begründung Abs. 2 zu § 62 S. 94; BPatG GRUR 1983, 511 - Mastertube; BPatGE 30, 139).
  • BPatG, 13.12.2005 - 24 W (pat) 166/04

    Akteneinsicht im Markenrecht umfasst auch zurückgewiesene oder -genommene Marken

    Auszug aus BPatG, 25.10.2011 - 33 W (pat) 29/11
    Ungeachtet der Zurücknahme der Anmeldung, können einer solchen Rechtsauffassung gewichtige Argumente für die eigene Rechtsverteidigung bzw. für die Begründung eigener Rechtsangriffe entnommen werden, weil eine solche Rücknahme keinen Einfluss auf den Inhalt der Akten hat (ebenso: BPatG GRUR 2006, 614 (615), bestätigt durch BGH GRUR 2007, 628 ff.).
  • BVerfG, 07.02.1996 - 1 BvR 2399/95

    Verfassungsmäßigkeit der Verwendungsverpflichtung des Schlüssels "ICD 10" bei

    Auszug aus BPatG, 25.10.2011 - 33 W (pat) 29/11
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2007, 628 (Nr. 14)) ist auf "Grund des in Art. 2 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (ist) der Einzelne befugt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und persönliche Daten verwendet werden ( BVerfG , NJW 1996, 771 (772)).
  • BayObLG, 29.06.2022 - 102 VA 14/22

    Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten beim Vorliegen von

    Das Bundespatentgericht hat ein "berechtigtes" Interesse nach § 62 Abs. 1 MarkenG an einer Akteneinsicht beim DPMA bejaht, wenn in einer markenrechtlichen Streitigkeit der Antragsteller wegen der Benutzung eines ähnlichen oder identischen Zeichens angegriffen wird oder ein solcher Angriff droht (vgl. BPatG, Beschluss vom 25. Oktober 2011, 33 W (pat) 29/11, juris Rn. 13).
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