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   BPatG, 25.11.2002 - 15 W (pat) 12/02   

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https://dejure.org/2002,13474
BPatG, 25.11.2002 - 15 W (pat) 12/02 (https://dejure.org/2002,13474)
BPatG, Entscheidung vom 25.11.2002 - 15 W (pat) 12/02 (https://dejure.org/2002,13474)
BPatG, Entscheidung vom 25. November 2002 - 15 W (pat) 12/02 (https://dejure.org/2002,13474)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für ein Arzneimittelschutzzertifikat für einen (Mono-) Wirkstoff bzw. eine Wirkstoffzusammensetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 696
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BPatG, 15.05.2018 - 4 Ni 12/17

    10 AZR 63/14

    Dies obwohl der Wirkstoff "Emtricitabin" im Grundpatent an keiner Stelle genannt ist und eine "Wirkstoffzusammensetzung" von einem einzelnen "Wirkstoff" (Monowirkstoff) abzugrenzen ist und insbesondere eine "Wirkstoffzusammensetzung" als neues Erzeugnis i. S. v. Art. 1 AM-VO nicht durch bloße Kombination von sonstigen, nicht arzneilich wirksamen Bestandteilen, wie Hilfs- oder Trägerstoffe mit einem Monowirkstoff begründet werden kann (EuGH C-210/13, PharmR 2014, 98 - Glaxosmithkline; EuGH C-431/04, GRUR 2006, 694 - Polifeprosan zu Art. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 1768/92; BPatG 15 W (pat) 106/96, BPatGE 41, 56 - Clarithromycin; BPatG 15 W (pat) 12/02, BPatGE 46, 142 = GRUR 2003, 696 - Polifeprosan) und in der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs (EuGH C631/13, GRUR 2015, 245 - Forsgren) gefordert wird: "Der Begriff des Wirkstoffs bezieht sich nämlich für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 469/2009 auf Stoffe, die eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausüben.".
  • BGH, 29.06.2004 - X ZB 5/03

    "Polifeprosan"; Begriff der Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels

    Gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, die das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 25. November 2002 zurückgewiesen hat (BPatGE 46, 142 = GRUR 2003, 696).
  • BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 342/01
    Staatssymbole sind in erster Linie gegenständliche, d.h. sichtbare Zeichen bzw. sinnbildliche Darstellungen, durch die Präsenz und Identität eines Staates symbolisiert werden, insbesondere Flaggen, Fahnen und ähnliche Objekte, die Bundesfarben, Wappen und Amtsschilder, Amtssiegel, Amtstrachten und Uniformen, Orden und Ehrenzeichen und im Kurs befindliche Münzbilder oder Abbildungen gesetzlicher Zahlungsmittel sowie akustische Zeichen mit ähnlicher Funktion wie etwa die Nationalhymne (vgl. BPatG Beschluss des 10. Senats vom 16. Januar 2003 - 10 W (pat) 715/00 m.w.N., BlPMZ 2003, 246; BGH GRUR 2004, 771 - Ersttagsanmeldeblätter; BGH GRUR 2003, 707, 708 - DM - Tassen; Ströbele aaO Rdn 637 zu § 8 MarkenG; Fezer Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn 360; Ingerl/Rohnke Markengesetz, § 8 Rdn. 118; Busse/Starck - noch zum alten - Warenzeichengesetz nebst PVÜ und Madrider Abkommen, 6. Aufl., 1990, § 4 Rdn. 79 e und f).
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