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   BPatG, 25.11.2014 - 35 W (pat) 12/12   

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https://dejure.org/2014,39757
BPatG, 25.11.2014 - 35 W (pat) 12/12 (https://dejure.org/2014,39757)
BPatG, Entscheidung vom 25.11.2014 - 35 W (pat) 12/12 (https://dejure.org/2014,39757)
BPatG, Entscheidung vom 25. November 2014 - 35 W (pat) 12/12 (https://dejure.org/2014,39757)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 RVG, § 33 RVG, § 3 ZPO, § 4 ZPO, Nr 2300 RVG-VV
    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - zur Bemessung des Gegenstandswerts - Gebührensatz der Geschäftsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Kosten für die Löschung eines Gebrauchsmusters

  • rewis.io

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - zur Bemessung des Gegenstandswerts - Gebührensatz der Geschäftsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus BPatG, 25.11.2014 - 35 W (pat) 12/12
    Bei einem Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA handelt es sich trotz seiner justizförmigen Ausgestaltung (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - "Legostein") um ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde; auch gebührenrechtlich ist es daher als ein Verwaltungsverfahren anzusehen (vgl. BVerfG GRUR 2003, 723 - "Rechtsprechungstätigkeit"; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 26 Rn. 4 f.).
  • BPatG, 04.07.2006 - 5 W (pat) 3/06

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I des

    Auszug aus BPatG, 25.11.2014 - 35 W (pat) 12/12
    Unproblematisch ist, dass sich die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit im Falle eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens, das vor einer Gebrauchsmusterabteilung des DPMA stattfindet, nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften richten (vgl. BPatGE 49, 29, 30 ff.).
  • BPatG, 29.11.2010 - 35 W (pat) 47/09

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Auszug aus BPatG, 25.11.2014 - 35 W (pat) 12/12
    Bei der Beurteilung, ob ein weit überdurchschnittlich aufwendiges und schwieriges Verfahren vorliegt, ist als Ausgangspunkt zu wählen, dass vom Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG bereits die Vergütung für die Teilnahme an einer vor einer Gebrauchsmusterabteilung durchgeführten mündlichen Verhandlung umfasst ist und daher für die mündliche Verhandlung keine gesonderte Gebühr verdient wird (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2010 Az. 35 W (pat) 47/09 - veröffentlicht z. B. im Internet bei Juris ® ).
  • BVerfG, 25.02.2003 - 2 BvR 281/00

    Tätigkeit der technischen Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamtes keine

    Auszug aus BPatG, 25.11.2014 - 35 W (pat) 12/12
    Bei einem Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA handelt es sich trotz seiner justizförmigen Ausgestaltung (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - "Legostein") um ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde; auch gebührenrechtlich ist es daher als ein Verwaltungsverfahren anzusehen (vgl. BVerfG GRUR 2003, 723 - "Rechtsprechungstätigkeit"; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 26 Rn. 4 f.).
  • BPatG, 08.04.2020 - 35 W (pat) 16/18

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - zur Frage der Gewährung

    Deshalb handelt es sich bei einem "normalen" Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, bei dem die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik geprüft worden ist und die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GebrMG obligatorische mündliche Verhandlung stattgefunden hat, bereits aus sich heraus um eine so umfangreiche und schwierige anwaltliche Tätigkeit, die regelmäßig mit einer 2, 0-fachen Geschäftsgebühr angemessen zu vergüten ist (vgl. im Umkehrschluss: BGH GRUR 2014, 206, 208 Rz. 25 - "Einkaufskühltasche"; vgl. auch BPatG, Beschluss v. 25.11.2014 - Az. 35 W (pat) 12/12).
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