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   BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14   

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https://dejure.org/2015,36718
BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14 (https://dejure.org/2015,36718)
BPatG, Entscheidung vom 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14 (https://dejure.org/2015,36718)
BPatG, Entscheidung vom 25. November 2015 - 24 W (pat) 531/14 (https://dejure.org/2015,36718)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Pioneering für You" - keine Unterscheidungskraft - keine Verkehrsdurchsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pioneering for You" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 11, 37 und 42; Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Tatsachen bzgl. einer Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Wortfolge gem. § 8 Abs. 3 ...

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Pioneering für You" - keine Unterscheidungskraft - keine Verkehrsdurchsetzung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Pioneering für You" - keine Unterscheidungskraft - keine Verkehrsdurchsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14
    Allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan verstanden wird, reicht - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rdn. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

    Entscheidend ist, ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EUGH GRUR 2010, 228, Rdn. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK, GRUR Int. 2011, 255, 257, Rdn. 52 - BEST BUY, GRUR Int. 2012, 914, 916, Rdn. 29 - Wir machen das Besondere einfach).

    Diese Grundsätze wurden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, 228 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK nicht entscheidend modifiziert.

    Auch nach dieser Entscheidung setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rdn. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

    Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH, GRUR 2010, 228, Rdn. 57 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14
    Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rdn. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, GRUR 2006, 850, 854, Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 1100, Rdn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rdn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 13.01.2011 - C-92/10

    Media-Saturn-Holding / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14
    Entscheidend ist, ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EUGH GRUR 2010, 228, Rdn. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK, GRUR Int. 2011, 255, 257, Rdn. 52 - BEST BUY, GRUR Int. 2012, 914, 916, Rdn. 29 - Wir machen das Besondere einfach).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14
    Entscheidend ist, ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EUGH GRUR 2010, 228, Rdn. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK, GRUR Int. 2011, 255, 257, Rdn. 52 - BEST BUY, GRUR Int. 2012, 914, 916, Rdn. 29 - Wir machen das Besondere einfach).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14
    Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rdn. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, GRUR 2006, 850, 854, Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14
    Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rdn. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, GRUR 2006, 850, 854, Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14
    Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 1100, Rdn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rdn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14
    Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rdn. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, GRUR 2006, 850, 854, Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
  • EuG, 12.12.2014 - T-601/13

    Wilo / HABM (Pioneering for You) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 531/14
    Der Senat sieht deshalb hier keinen Anlass, von der Bewertung der parallelen Gemeinschaftsmarkenanmeldung durch den EuG in seinem Urteil vom 12. Dezember 2014 - T-601/13 abzuweichen, nachdem auch inländische Verkehrskreise nachhaltig an englischsprachige Werbebotschaften gewöhnt sind (vgl. zum Wortelement "pioneering" die Verwendungsbeispiele in den Anlagen 2 - 4 zum Ladungshinweis).
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