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   BPatG, 25.11.2015 - 27 W (pat) 84/14   

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BPatG, 25.11.2015 - 27 W (pat) 84/14 (https://dejure.org/2015,36590)
BPatG, Entscheidung vom 25.11.2015 - 27 W (pat) 84/14 (https://dejure.org/2015,36590)
BPatG, Entscheidung vom 25. November 2015 - 27 W (pat) 84/14 (https://dejure.org/2015,36590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "JumboLotto" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "JumboLotto" für Waren und Dienstleistung aus dem Bereich Lotteriespiele und Geldspielautomaten; Voraussetzungen für die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft einer Wortmarke gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "JumboLotto" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "JumboLotto" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "JumboLotto" - Anbieter von Glücksspielen will den Begriff "JumboLotto" als Marke schützen lassen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 27 W (pat) 84/14
    Auch dieser Form des Lottos ist es eigen, dass das Ergebnis nicht durch Geschick oder Erfahrung beeinflusst werden kann (BGH GRUR 2006, 760, 762 Rdnr. 14 - LOTTO).

    dd) Wie schon der BGH in der LOTTO-Entscheidung (BGH GRUR 2006, 760) festgestellt hat, stellt "Lotto" als allgemein bekannte Bezeichnung eines Glücksspiels eine Sachangabe dar für die Waren " Spielkarten; Lotteriespiele; Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, nämlich Glücksspieltrommeln und -ziehgeräte; elektrische oder elektronische Spiele; " sowie für die Dienstleistungen " Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen; Beratung in wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- und Glücksspielern; Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen im Wege der Telekommunikation, insbesondere über Internet; Organisation von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen; Beratung in finanzieller Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- und Glücksspielern" (BGH a. a. O. - LOTTO) und ist deshalb nicht schutzfähig.

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 27 W (pat) 84/14
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World).

    Werbedienstleistungen werden jedoch durch das Werbemedium, die Zielgruppe oder die Branche, an die sie sich richten, beschrieben ( BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 24 - My World) und vorliegend weist die Wortkombination "JumboLotto" auf die große Lotterie- bzw, Glücksspielbranche hin.

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 27 W (pat) 84/14
    a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik];; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 - Link economy).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 27 W (pat) 84/14
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 27 W (pat) 84/14
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 27 W (pat) 84/14
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 27 W (pat) 84/14
    a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik];; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 - Link economy).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 27 W (pat) 84/14
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).
  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 27 W (pat) 84/14
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).
  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 27 W (pat) 84/14
    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2014, 569, 570 Rdnr. 10 - HOT).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

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