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   BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 325/02   

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https://dejure.org/2004,28561
BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 325/02 (https://dejure.org/2004,28561)
BPatG, Entscheidung vom 26.01.2004 - 34 W (pat) 325/02 (https://dejure.org/2004,28561)
BPatG, Entscheidung vom 26. Januar 2004 - 34 W (pat) 325/02 (https://dejure.org/2004,28561)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03
    Auszug aus BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 325/02
    Der Senat folgt mit dieser Entscheidung einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 20 W (pat) 309/03 gegen den genannten Beschluss des 19. Senats; vgl. auch BPatGE 42, 233 zum Gebrauchsmusterrecht, wonach für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen ist, wenn alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machen.
  • BPatG, 23.02.2000 - 5 W (pat) 428/99
    Auszug aus BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 325/02
    Der Senat folgt mit dieser Entscheidung einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 20 W (pat) 309/03 gegen den genannten Beschluss des 19. Senats; vgl. auch BPatGE 42, 233 zum Gebrauchsmusterrecht, wonach für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen ist, wenn alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machen.
  • BPatG, 28.04.2003 - 19 W (pat) 317/02
    Auszug aus BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 325/02
    Denn jedenfalls das Einspruchsverfahren, das gemäß PatG § 147 Abs. 3 vor dem Bundespatentgericht stattfindet, ist dem Nichtigkeitsverfahren weitgehend angenähert (Senat in BPatGE 45, 162; Schwendy/Keukenschriyver/Schuster in Busse PatG 6. Aufl. § 147 Rdn.27; a.A. 19. Senat in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom 28. April 2003 19 W (pat) 317/02).
  • BPatG, 20.06.2002 - 34 W (pat) 702/02
    Auszug aus BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 325/02
    Denn jedenfalls das Einspruchsverfahren, das gemäß PatG § 147 Abs. 3 vor dem Bundespatentgericht stattfindet, ist dem Nichtigkeitsverfahren weitgehend angenähert (Senat in BPatGE 45, 162; Schwendy/Keukenschriyver/Schuster in Busse PatG 6. Aufl. § 147 Rdn.27; a.A. 19. Senat in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom 28. April 2003 19 W (pat) 317/02).
  • BGH, 07.10.1986 - X ZR 87/84

    "Bodenbearbeitungsmaschine"; Gebührenpflicht Patentnichtigkeitskläger bei

    Auszug aus BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 325/02
    Der BGH GRUR 1987, 348 "Bodenbearbeitungsmaschine" hat diesen Grundsatz im wesentlichen aus § 27 GKG hergeleitet, und zwar für den Fall, dass mehrere nicht in Rechtsgemeinschaft stehende Kläger durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz eine Nichtigkeitsklage gegen dasselbe Patent erheben.
  • BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird allerdings, nachdem die Einspruchsgebühr am 1. Januar 2002 mit dem Inkrafttreten des Patentkostengesetzes eingeführt worden ist, teilweise die Rechtsauffassung vertreten, für den Einspruch mehrerer Einsprechender, der in einem gemeinsamen Schriftsatz mit einheitlicher Begründung durch gemeinsame Vertreter erhoben wird, sei nur eine einzige Einspruchsgebühr zu entrichten (vgl Beschluß des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 BlPMZ 2004, 469 ff = Mitt 2004, 174 f; Beschluß des 34. Senats vom 26. Januar 2004 - 34 W (pat) 325/02 - und Hövelmann, Der gemeinsame Einspruch, Mitt 2004, 59 ff).
  • BPatG, 06.03.2007 - 14 W (pat) 340/06
    Auch der 34. Senat hat in einer Entscheidung vom 26. Januar 2004 - 34 W (pat) 325/02 zu dieser Frage ausgeführt: "Nach einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts genügt bei einem einheitlichen Gegenstand des Verfahrens auch dann die Zahlung einer Gebühr, wenn mehrere Einsprechende als Antragsteller beteiligt sind.
  • BPatG, 01.12.2004 - 20 W (pat) 335/03
    Für den gemeinsamen Einspruch der beiden Einsprechenden zu 1 und 2 und dem gemeinsamen Einspruch der beiden Einsprechenden zu 3 und 4, die jeweils auf eine einheitliche Einspruchsbegründung gestützt sind und in einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurden, reicht jeweils die Entrichtung einer einzigen Einspruchsgebühr in Höhe von 200 EUR aus (gemäß BPatG Beschluß vom 1. Dezember 2003, 20 W (pat) 309/03, Mitt 2004, 437 - Eine Einspruchsgebühr bei gemeinsamem Einspruch; außerdem: BPatG Beschluß vom 26. Januar 2004, 34 W (pat) 325/02; BPatG Beschluß vom 26. März 2004, 14 W (pat) 327/02; BPatG Beschluß vom 26. Oktober 2004, 23 W (pat) 325/03).
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