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   BPatG, 26.03.2002 - 27 W (pat) 301/00   

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BPatG, 26.03.2002 - 27 W (pat) 301/00 (https://dejure.org/2002,33152)
BPatG, Entscheidung vom 26.03.2002 - 27 W (pat) 301/00 (https://dejure.org/2002,33152)
BPatG, Entscheidung vom 26. März 2002 - 27 W (pat) 301/00 (https://dejure.org/2002,33152)
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  • BPatG, 15.04.1997 - 24 W (pat) 255/95

    Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung Lindora als Marke in der Kosmetikbranche;

    Auszug aus BPatG, 26.03.2002 - 27 W (pat) 301/00
    Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann dagegen der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Angaben der Widersprechenden, aus denen diese eine durch intensive Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft geltend macht, bestritten und nicht liquide sind (vgl auch BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora/Linola).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 26.03.2002 - 27 W (pat) 301/00
    Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfaßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO, RdNr 26).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 26.03.2002 - 27 W (pat) 301/00
    Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfaßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO, RdNr 26).
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