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   BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16   

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BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16 (https://dejure.org/2018,9640)
BPatG, Entscheidung vom 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16 (https://dejure.org/2018,9640)
BPatG, Entscheidung vom 26. März 2018 - 27 W (pat) 541/16 (https://dejure.org/2018,9640)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "ÖTZTAL Der Höhepunkt Tirols. The Peak of Tirol. (Wort- Bildmarke, IR-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - zur branchenüblichen Bezeichnungsgewohnheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - Bio-ID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook).

    Schlagwortartige Wortfolgen unterliegen weder strengeren noch geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy).

    Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 14 - Gute Laune Drops).

    Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook).

    Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook).

    Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - Bio-ID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

    Denn der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht von vorneherein aus (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 23 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 23 - Gute Laune Drops).

    Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 45 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 23 - OUI).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

    Daher ist die Tatsache allein, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht genügend zur Verneinung der für die Schutzfähigkeit erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 44 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]).

    Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 45 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 23 - OUI).

    Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 57 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

    Schlagwortartige Wortfolgen unterliegen weder strengeren noch geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16
    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

    Denn der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht von vorneherein aus (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 23 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 23 - Gute Laune Drops).

    Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 - smartbook; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 14 - Gute Laune Drops).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - Bio-ID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook).

    Auch wenn bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens maßgeblich auf dessen Gesamteindruck abzustellen ist, so ist es bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen doch zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH, GRUR 2006, 229 Rn. 29 - BioID).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16
    Dementsprechend können einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft des Wortbestandteils nicht aufwiegen (vgl. BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 20 - VISAGE; BGH, GRUR 2001, 1153 - anti KALK).

    Zur Begründung einer eigenständigen betrieblichen Herkunftsfunktion muss die Ausgestaltung vielmehr eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht (vgl. BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 20 - VISAGE; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 209).

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

    Auszug aus BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16

    Unterscheidungskraft des in den Farben rot und weiß gestalteten Wortzeichens und

  • BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17

    (Markenbeschwerdeverfahren - "PITZTAL Das Dach Tirols.

    Im Bereich der Tourismusbranche werden Werbedienstleistungen z. B. nach der beworbenen touristischen Region benannt (vgl. dazu BPatG, Beschluss vom 26.03.2018, 27 W (pat) 541/16 - , mit Hinweis auf "Tirol Werbung GmbH", www.tirol.at).

    (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 20 - ; GRUR 2014, 376, Rn. 18 - grill meister ; GRUR 2008, 710 Rn. 20 - ; BPatG, Beschluss vom 26. März 2018, 27 W (pat) 541/16 - ).

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