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   BPatG, 26.04.2006 - 28 W (pat) 117/04   

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https://dejure.org/2006,24204
BPatG, 26.04.2006 - 28 W (pat) 117/04 (https://dejure.org/2006,24204)
BPatG, Entscheidung vom 26.04.2006 - 28 W (pat) 117/04 (https://dejure.org/2006,24204)
BPatG, Entscheidung vom 26. April 2006 - 28 W (pat) 117/04 (https://dejure.org/2006,24204)
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  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 135/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

    Auszug aus BPatG, 26.04.2006 - 28 W (pat) 117/04
    Bereits der 29. Senat hatte im Zuge seiner Entscheidung vom 27. Mai 1998 (Az. 29 W (pat) 135/97) der IR-Markeninhaberin die Abbildung einer Armbanduhr mit gewölbtem Gehäuse von "NIESSING" (Bl. 39 der GA) mit Schreiben vom 15. Januar 1998 überlassen.
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 46/98

    "Rado-Uhr II"; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen, die Form der Ware

    Auszug aus BPatG, 26.04.2006 - 28 W (pat) 117/04
    Der Bundesgerichtshof hat daraufhin die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen (BGH, MarkenR 2004, 248 - Armbanduhr (Rado-Uhr)).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 25/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

    Auszug aus BPatG, 26.04.2006 - 28 W (pat) 117/04
    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden, dass angesichts der nahezu unübersehbaren Vielfalt von Gestaltungen auf dem Sektor der Armbanduhren die beliebige Kombination üblicher Gestaltungselemente auch in ihrer Gesamtheit für den Verkehr nicht einmal einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft liefere (vgl. BGH GRUR 2001, 418, 420 - Montre).
  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Auszug aus BPatG, 26.04.2006 - 28 W (pat) 117/04
    In einer kürzlich ergangenen Entscheidung über die Anmeldung einer Autokarosserie (BGH WRP 2006, 893 ff., 896 - Porsche Boxster) hat der BGH unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausdrücklich zum Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt, dass eine Marke, die sich in der Wiedergabe der äußeren Form der Ware erschöpfe, lediglich die äußere Gestaltung als Eigenschaft beschreibe und grundsätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an der freien Verwendung derartiger Gestaltungen bestehe; ansonsten könne man mit verhältnismäßig geringem Aufwand eine Vielzahl ähnlicher Gestaltungen zum Gegenstand von Markenanmeldungen machen mit der Folge einer erheblichen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit für die Mitbewerber.
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 26.04.2006 - 28 W (pat) 117/04
    Die IR-Markeninhaberin hat ihren Eintragungsantrag mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof weiterverfolgt; dieser hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c und e MarkenRL vorgelegt (BGH, MarkenR 2001, 67 - Gabelstapler).
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