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   BPatG, 26.06.2009 - 29 W (pat) 19/08   

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BPatG, 26.06.2009 - 29 W (pat) 19/08 (https://dejure.org/2009,25053)
BPatG, Entscheidung vom 26.06.2009 - 29 W (pat) 19/08 (https://dejure.org/2009,25053)
BPatG, Entscheidung vom 26. Juni 2009 - 29 W (pat) 19/08 (https://dejure.org/2009,25053)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 26.06.2009 - 29 W (pat) 19/08
    Auch bei einer aus einer bestimmten Positionierung eines Ausstattungsmerkmals auf der Ware bestehenden Marke ist grundsätzlich zu prüfen, ob sie als von Haus aus geeignet angesehen werden kann, die mit ihr gekennzeichneten Waren ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), wobei sich die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Positionsmarke nicht von denjenigen unterscheiden, die auf andere Kategorien von Marken Anwendung finden (EuGH GRUR 2002, 804 -Philips/Remington).

    Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 -Philips; GRUR Int. 2004, 943 -Farbe Orange).

  • BPatG, 17.05.2006 - 29 W (pat) 88/02

    KielNET

    Auszug aus BPatG, 26.06.2009 - 29 W (pat) 19/08
    Zwar können Anmeldeerfordernisse nach § 36 Abs. 2 Satz 2 MarkenG nur innerhalb einer vom Deutschen Patentund Markenamt gesetzten Frist behoben werden, eine solche Frist hat die Markenstelle der Anmelderin aber nicht gesetzt, so dass die Anmelderin die Präzisierung des Anmeldegegenstands noch im Beschwerdeverfahren -mit der Folge der Verschiebung des Anmeldetags -vornehmen konnte (vgl. BPatG GRUR 2007, 63 -KielNET).
  • BPatG, 24.06.2003 - 27 W (pat) 98/02
    Auszug aus BPatG, 26.06.2009 - 29 W (pat) 19/08
    Weder Neuheit noch Erfindungshöhe i. S. d. Patentrechts noch Eigentümlichkeit i. S. d. Geschmacksmusterrechts können entscheidende Anhaltspunkte dafür liefern, ob eine Gestaltung als betrieblich individuell kennzeichnend zu bewerten ist (vgl. BPatG 27 W (pat) 98/02 -Positionsmarke auf Schuh); auch wenn der Beschwerdeführer ein solches Patent innehat.
  • BPatG, 12.05.1998 - 27 W (pat) 45/96

    Markenschutz - Unterscheidungskraft eines zur Eintragung als Marke für

    Auszug aus BPatG, 26.06.2009 - 29 W (pat) 19/08
    a) Zwar kann Positionsmarken grundsätzlich die erforderliche Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die nicht unterscheidungskräftigen Bildelemente auf einem bestimmten Warenteil an stets gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe angebracht sind (vgl. BPatG GRUR 1998, 819 ff. -Jeanstasche mit Ausrufezeichen).
  • BPatG, 22.06.2005 - 26 W (pat) 163/04
    Auszug aus BPatG, 26.06.2009 - 29 W (pat) 19/08
    Es kommt darauf an, ob die Marke aus der Sicht des von den jeweiligen Waren angesprochenen Durchschnittsverbrauchers über technischfunktionelle oder über die typische Gestaltung der Ware hinausreichende charakteristische Merkmale aufweist, die aus dem verkehrsüblichen Rahmen der Gestaltungsvielfalt auf dem jeweiligen Warengebiet fallen (vgl. EuGH GRUR 2005, 229 -Flaschenform; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 163/04 -Silberstreifen).
  • BPatG, 13.05.2009 - 29 W (pat) 147/03

    Porträtfoto von Marlene-Dietrich nicht als Marke für Bekleidung schutzfähig

    Auszug aus BPatG, 26.06.2009 - 29 W (pat) 19/08
    Die nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 6, 9 Abs. 5 MarkenV lediglich fakultative Beschreibung ist bei Positionsmarken unerlässlich, weil nur durch sie die erforderliche Schutzbeschränkung auf die Position innerhalb der Ausstattung vorgenommen werden kann (vgl. BPatG B. v. 13. Mai 2009, 29 W (pat) 147/03 -Marlene Dietrich II Bingener, MarkenR 2004, 377, 379 f.).
  • BPatG, 18.05.2016 - 26 W (pat) 518/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "einfarbige Flasche mit Verschlusskappe, die mittig

    a) Nach herrschender Meinung muss der Anmeldung eines Positionszeichens eine nach § 12 Abs. 3 MarkenV für sonstige Marken eigentlich nur fakultativ vorgesehene Beschreibung beigefügt werden, in der die genaue Position, Form und Größe des Zeichens festgelegt sind, wenn nur durch sie die erforderliche wesensmäßige Beschränkung auf die Position des Zeichens vorgenommen werden kann (BPatG MarkenR 2009, 569 - Schultütenspitze; Bingener, a. a. O., 379 f.; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl., § 3 MarkenG Rdnr. 34; Ströbele/Hacker/Kirschneck, 11. Aufl., § 3 MarkenG Rdnr. 82; a. A. Fabian Klein, a. a. O., S. 246; differenzierend: BPatG 29 W (pat) 564/12 - Roter Halbrahmen; Fezer, 4. Aufl., § 32 MarkenG Rdnr. 55; HK-MarkenR/Kramer, 3. Aufl., § 32 Rdnr. 34).

    Unterscheidungskraft eines Positionszeichens liegt vor, wenn entweder das positionierte Zeichen, dessen Positionierung oder die Kombination auf einen bestimmten Anbieter hinweisen, und sich nicht in einer beschreibenden oder dekorativen Funktion erschöpfen (vgl. BPatG 27 W (pat) 511/14 - Winkelförmiges Motiv auf Schuhen; 29 W (pat) 567/12 - Roter Halbrahmen; 29 W (pat) 19/08 = MarkenR 2009, 569 - Schultütenspitze).

  • BPatG, 22.05.2014 - 30 W (pat) 526/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gelber Sartorius-Bogen (Positionsmarke)" - zur

    Verwiesen werde insbesondere auf die Entscheidung BPatG 29 W (pat) 19/08 - Schultütenspitze.

    In dem der Entscheidung BPatG 29 W (pat) 19/08 - Schultütenspitze zugrundeliegenden Fall, auf den sich die Markenstelle in ihrer Beanstandung gestützt hat, ergab sich weder die absolute noch die relative Größe der dortigen Positionsmarke aus der Markendarstellung (und der ursprünglichen Beschreibung), da auf dieser - anders als im vorliegenden Fall - die Dimensionen des Bezugsobjekts wegen dessen nur teilweiser Abbildung nicht erkennbar waren.

  • BPatG, 18.05.2016 - 26 W (pat) 519/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "einfarbige Tube mit Verschlusskappe, die mittig auf

    a) Nach herrschender Meinung muss der Anmeldung eines Positionszeichens eine nach § 12 Abs. 3 MarkenV für sonstige Marken eigentlich nur fakultativ vorgesehene Beschreibung beigefügt werden, in der die genaue Position, Form und Größe des Zeichens festgelegt sind, wenn nur durch sie die erforderliche wesensmäßige Beschränkung auf die Position des Zeichens vorgenommen werden kann (BPatG MarkenR 2009, 569 - Schultütenspitze; Bingener, a. a. O., 379 f.; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl., § 3 MarkenG Rdnr. 34; Ströbele/Hacker/Kirschneck, 11. Aufl., § 3 MarkenG Rdnr. 82; a. A. Fabian Klein, a. a. O., S. 246; differenzierend: BPatG 29 W (pat) 564/12 - Roter Halbrahmen; Fezer, 4. Aufl., § 32 MarkenG Rdnr. 55; HK-MarkenR/Kramer, 3. Aufl., § 32 Rdnr. 34).

    Unterscheidungskraft eines Positionszeichens liegt vor, wenn entweder das positionierte Zeichen, dessen Positionierung oder die Kombination auf einen bestimmten Anbieter hinweisen, und sich nicht in einer beschreibenden oder dekorativen Funktion erschöpfen (vgl. BPatG 27 W (pat) 511/14 - Winkelförmiges Motiv auf Schuhen; 29 W (pat) 567/12 - Roter Halbrahmen; 29 W (pat) 19/08 = MarkenR 2009, 569 - Schultütenspitze).

  • BPatG, 11.03.2020 - 28 W (pat) 6/19
    Ihr Schutzgegenstand ist die besondere Art und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens auf einer Ware oder einem Warenteil (BPatG GRUR 1998, 819 ff. - Jeanstasche mit Ausrufezeichen; BPatG MarkenR 2009, 569 ff. - Schultütenspitze).

    Unterscheidungskraft eines Positionszeichens liegt vor, wenn entweder das positionierte Zeichen, dessen Positionierung oder die Kombination auf einen bestimmten Anbieter hinweisen und sich nicht in einer beschreibenden oder dekorativen Funktion erschöpfen (vgl. BPatG 27 W (pat) 511/14 - Winkelförmiges Motiv auf Schuhen; 29 W (pat) 567/12 - Roter Halbrahmen; 29 W (pat) 19/08 - Schultütenspitze).

  • BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13

    (Markenbeschwerdeverfahren - "grün/orange

    Im Übrigen können zur Auslegung des beanspruchten Anmeldegegenstands sämtliche Umstände, wozu auch die "Benutzungsbeispiele" gehören, herangezogen werden (vgl. BPatGE 40, 76, 78 f. - Sportschuhmarkierung; BPatG MarkenR 2009, 569, 570 - Schultütenspitze; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 32, Rdnr. 30).
  • BPatG, 21.08.2023 - 28 W (pat) 24/18
    Anhand der grafischen Darstellung der Marke ergibt sich klar und eindeutig, das Muster und das Aussehen des geschützten Gegenstands sowie dessen Anbringung an einer konkret bestimmten Position auf der Ware (vgl. auch BPatG Beschluss vom 9. Februar 2023, 30 W (pat) 539/20 mit u.a. Verweis auf BPatG Beschluss vom 26. Juni 2009, 29 W (pat) 19/08 - Schultütenspitze sowie Beschluss vom 13. Oktober 1999, 28 W (pat) 66/98 - Positionierungsmarke).
  • BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 564/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbige Randgestaltung (rot) auf Telefonverzeichnis

    Ihr Schutzgegenstand ist die besondere Art und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens auf einer Ware oder einem Warenteil (BPatG GRUR 1998, 819 ff. - Jeanstasche mit Ausrufezeichen; BPatG MarkenR 2009, 569 ff. - Schultütenspitze).
  • BPatG, 27.12.2019 - 27 W (pat) 513/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "zwei parallele Linien (Positionsmarke)" -

    Keine herkunftshinweisende Funktion hat ein solches Zeichen insbesondere dann, wenn es aus Sicht eines von der jeweiligen Ware angesprochenen Durchschnittsverbrauchers nur über technisch funktionelle oder über keine charakteristischen Merkmale verfügt, die aus dem verkehrsüblichen Rahmen der Gestaltungsvielfalt auf dem jeweiligen Warengebiet herausfallen (vgl. BPatG BeckRS 2019, 17086 - Mähdrescher; BeckRS 2014, 20240 - Winkelförmiges Motiv auf Schuhen; BPatG BeckRS 2013, 5980 - Roter Halbrahmen; BeckRS 2009, 25613 - Schultütenspitze).
  • BPatG, 12.06.2023 - 28 W (pat) 1/20
    Bei Zweifeln in der Bewertung des Eintragungsbegehrens sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, wobei unter Umständen auch erst zum Zeitpunkt der Klarstellung der Markenform bzw. des Gegenstands der Marke eine dem § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entsprechende Markendarstellung vorliegen und ein entsprechend späterer Anmeldetag begründet sein kann (vgl. BPatG MarkenR 2009, 569 - Schultütenspitze; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 32 Rn. 23).
  • BPatG, 08.10.2014 - 27 W (pat) 511/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "winkelähnliche Form auf einem Schuh

    Schutzgegenstand des laut der beigefügten Markenbeschreibung ausdrücklich als Positionsmarke angemeldeten Zeichens ist die spezifische Anordnung eines Zeichens innerhalb der Aufmachung (vgl. etwa BPatG MarkenR 2009, 569, 570 - Schultütenspitze).
  • BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 567/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbige Randgestaltung (rot) auf Telefonverzeichnis

  • BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbige Randgestaltung (rot, grau) auf

  • BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 565/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbige Randgestaltung (rot, grau) auf

  • BPatG, 16.03.2021 - 28 W (pat) 559/16
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