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   BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 59/17   

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BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 59/17 (https://dejure.org/2019,21982)
BPatG, Entscheidung vom 26.06.2019 - 27 W (pat) 59/17 (https://dejure.org/2019,21982)
BPatG, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - 27 W (pat) 59/17 (https://dejure.org/2019,21982)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 59/17
    - Companyline; MarkenR 2003, 450 Rn. 32 - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99 Rn. 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD).

    Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99 Rn. 98 - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111 Rn. 39 f. - BIOMILD; GRUR 2004, 943 Rn. 28 - SAT.2; GRUR 2006, 229 Rn. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. - CELLTECH).

    Und zum anderen kann selbst dann, wenn es sich bei der Anmeldemarke um eine Wortneuschöpfung handeln würde, die bislang weder lexikalisch nachweisbar noch sprachüblich wäre, hieraus kein Schluss auf die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung gezogen werden, weil nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, welche für die nationalen Behörden und Gerichte bindend ist (Art. 267 AEUV, Art. 101 GG), es für die Schutzrechtsversagung nicht erforderlich ist, dass das angemeldete Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet wurde (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD).

    e) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs käme eine Schutzfähigkeit der aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzten Marke nur in Betracht, wenn die Kombination der beschreibenden Begriffe grammatikalische oder semantische Besonderheiten enthielte, welche dem Publikum Veranlassung böten, die Kombination der beschreibenden Begriffe nicht mehr als deren bloße Aneinanderreihung, sondern bereits als Herkunftshinweis zu verstehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD).

    Denn danach muss ein Eindruck, der von der beschreibenden Bedeutung der Kombinationsmarke, die wie die vorliegende sowohl bildlich als auch klanglich wahrgenommen werden kann, wegführt, sowohl in akustischer als auch in visueller Hinsicht vorliegen (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 40 - BIOMILD).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 59/17
    - Companyline; MarkenR 2003, 450 Rn. 32 - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99 Rn. 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD).

    Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99 Rn. 98 - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111 Rn. 39 f. - BIOMILD; GRUR 2004, 943 Rn. 28 - SAT.2; GRUR 2006, 229 Rn. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. - CELLTECH).

    Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil Voreintragungen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (st. Rspr., vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 15 ff. - Bild.T-Online.de und ZVS; MarkenR 2008, 163 Rn. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674 Rn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Rn. 63 - Henkel; BGH WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).

    Eine solche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Voreintragung ist aber schon mangels Kenntnis und Ermittelbarkeit aller Umstände, die bei der - nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int 1998, 875 Rn. 21 - Canon; GRUR Int 2003, 638 Rn. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674 Rn. 123 - Postkantoor; GRUR 2010, 1096 Rn. 45 - Borco) strengen und umfassenden - Prüfung der Eintragbarkeit der Voreintragung heranzuziehen sind, unmöglich, weil diese Umstände, welche der Beurteilung der Schutzfähigkeit der früheren Eintragung zugrunde gelegt worden waren, mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Begründung der bewilligten Eintragung und Hinterlegung der hierbei ermittelten Umstände in der Eintragungsakte in aller Regel nicht (mehr) nachträglich feststellbar sind (ähnl. BGH GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; BGH GRUR 2012, 276 Rn. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR 2013, 522 Rn. 20 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2014, 376 Rn. 19 - grill meister; GRUR 2014, 872 Rn. 45 - Gute Laune Drops).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 59/17
    Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil Voreintragungen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (st. Rspr., vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 15 ff. - Bild.T-Online.de und ZVS; MarkenR 2008, 163 Rn. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674 Rn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Rn. 63 - Henkel; BGH WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).

    Denn auch wenn eine Voreintragung - obwohl sie als solche keinen Eintragungsanspruch begründen kann (EuGH, a.a.O., Rn. 15 - Bild.T-Online.de und ZVS) - bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer später angemeldeten identischen oder ähnlichen Eintragung nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich als einer von vielen Umständen bei dieser Prüfung zu berücksichtigen ist (so ausdrücklich EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 17 - Bild.T-Online.de und ZVS; ebenso BPatG GRUR 2009, 683, 684 - Schwabenpost; Kur in: Kur/v. Bomhard/Albrecht, BeckOK Markenrecht, 17. Edition, Stand 01.04.2019, § 8 Rn. 45; a.A. - unter Außerachtlassung der vorgenannten Rn. 17 in der EuGH-Entscheidung - Ströbele in: Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 72 ff.), ist eine Auseinandersetzung allenfalls mit Voreintragungen möglich, die mit der neuen Markenanmeldung in allen Belangen identisch oder hinreichend ähnlich sind, weil sich aus jeder noch so kleinen Abweichung bereits eine unterschiedliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage ergibt, welche schon aus diesem Grund zu einem abweichendes Prüfungsergebnis führen kann.

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 61/09

    Markenrecht: Absehen des Beschwerdegerichts von einer eigenen Sachentscheidung

    Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 59/17
    Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil Voreintragungen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (st. Rspr., vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 15 ff. - Bild.T-Online.de und ZVS; MarkenR 2008, 163 Rn. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674 Rn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Rn. 63 - Henkel; BGH WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).

    Eine solche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Voreintragung ist aber schon mangels Kenntnis und Ermittelbarkeit aller Umstände, die bei der - nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int 1998, 875 Rn. 21 - Canon; GRUR Int 2003, 638 Rn. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674 Rn. 123 - Postkantoor; GRUR 2010, 1096 Rn. 45 - Borco) strengen und umfassenden - Prüfung der Eintragbarkeit der Voreintragung heranzuziehen sind, unmöglich, weil diese Umstände, welche der Beurteilung der Schutzfähigkeit der früheren Eintragung zugrunde gelegt worden waren, mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Begründung der bewilligten Eintragung und Hinterlegung der hierbei ermittelten Umstände in der Eintragungsakte in aller Regel nicht (mehr) nachträglich feststellbar sind (ähnl. BGH GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; BGH GRUR 2012, 276 Rn. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR 2013, 522 Rn. 20 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2014, 376 Rn. 19 - grill meister; GRUR 2014, 872 Rn. 45 - Gute Laune Drops).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 59/17
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 26 - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 46 - Libertel; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924 Rn. 35 - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187 Rn. 41 - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22 Rn. 33 - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Eine solche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Voreintragung ist aber schon mangels Kenntnis und Ermittelbarkeit aller Umstände, die bei der - nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int 1998, 875 Rn. 21 - Canon; GRUR Int 2003, 638 Rn. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674 Rn. 123 - Postkantoor; GRUR 2010, 1096 Rn. 45 - Borco) strengen und umfassenden - Prüfung der Eintragbarkeit der Voreintragung heranzuziehen sind, unmöglich, weil diese Umstände, welche der Beurteilung der Schutzfähigkeit der früheren Eintragung zugrunde gelegt worden waren, mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Begründung der bewilligten Eintragung und Hinterlegung der hierbei ermittelten Umstände in der Eintragungsakte in aller Regel nicht (mehr) nachträglich feststellbar sind (ähnl. BGH GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; BGH GRUR 2012, 276 Rn. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR 2013, 522 Rn. 20 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2014, 376 Rn. 19 - grill meister; GRUR 2014, 872 Rn. 45 - Gute Laune Drops).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 59/17
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 26 - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 46 - Libertel; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924 Rn. 35 - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187 Rn. 41 - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22 Rn. 33 - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99 Rn. 98 - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111 Rn. 39 f. - BIOMILD; GRUR 2004, 943 Rn. 28 - SAT.2; GRUR 2006, 229 Rn. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. - CELLTECH).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 59/17
    Hierfür reicht es nach ständiger Rechtsprechung aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58 Rn. 21.

    Letztlich kann allerdings die Frage der Bedeutungsvielfalt auf sich beruhen, da es nach der oben bereits genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft ausreicht, wenn das angesprochene Publikum der angemeldeten Bezeichnung in wenigstens einer von unbegrenzt vielen Bedeutungen eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Bedeutung entnehmen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58 Rn. 21 - Companyline; MarkenR 2003, 450 Rn. 32 - DOUBLEMINT).

  • BPatG, 01.12.2009 - 27 W (pat) 220/09

    Voreintragungen im Anmeldeverfahren

    Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 59/17
    Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil Voreintragungen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (st. Rspr., vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 15 ff. - Bild.T-Online.de und ZVS; MarkenR 2008, 163 Rn. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674 Rn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Rn. 63 - Henkel; BGH WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

    Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 59/17
    Eine solche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Voreintragung ist aber schon mangels Kenntnis und Ermittelbarkeit aller Umstände, die bei der - nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int 1998, 875 Rn. 21 - Canon; GRUR Int 2003, 638 Rn. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674 Rn. 123 - Postkantoor; GRUR 2010, 1096 Rn. 45 - Borco) strengen und umfassenden - Prüfung der Eintragbarkeit der Voreintragung heranzuziehen sind, unmöglich, weil diese Umstände, welche der Beurteilung der Schutzfähigkeit der früheren Eintragung zugrunde gelegt worden waren, mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Begründung der bewilligten Eintragung und Hinterlegung der hierbei ermittelten Umstände in der Eintragungsakte in aller Regel nicht (mehr) nachträglich feststellbar sind (ähnl. BGH GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; BGH GRUR 2012, 276 Rn. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR 2013, 522 Rn. 20 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2014, 376 Rn. 19 - grill meister; GRUR 2014, 872 Rn. 45 - Gute Laune Drops).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 59/17
    Eine solche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Voreintragung ist aber schon mangels Kenntnis und Ermittelbarkeit aller Umstände, die bei der - nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int 1998, 875 Rn. 21 - Canon; GRUR Int 2003, 638 Rn. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674 Rn. 123 - Postkantoor; GRUR 2010, 1096 Rn. 45 - Borco) strengen und umfassenden - Prüfung der Eintragbarkeit der Voreintragung heranzuziehen sind, unmöglich, weil diese Umstände, welche der Beurteilung der Schutzfähigkeit der früheren Eintragung zugrunde gelegt worden waren, mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Begründung der bewilligten Eintragung und Hinterlegung der hierbei ermittelten Umstände in der Eintragungsakte in aller Regel nicht (mehr) nachträglich feststellbar sind (ähnl. BGH GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; BGH GRUR 2012, 276 Rn. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR 2013, 522 Rn. 20 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2014, 376 Rn. 19 - grill meister; GRUR 2014, 872 Rn. 45 - Gute Laune Drops).
  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 01.04.2009 - 29 W (pat) 13/06

    SCHWABENPOST - Begründungspflicht des DPMA im Hinblick auf Vorentscheidungen

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • BPatG, 26.01.2010 - 24 W (pat) 142/05

    Markenbeschwerdeverfahren - "VOLKSFLAT" - Voreintragungen identischer oder

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 59/09

    SUPERgirl

  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

  • BGH, 13.09.2012 - I ZB 68/11

    Deutschlands schönste Seiten

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

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