Rechtsprechung
BPatG, 26.09.2018 - 29 W (pat) 22/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "PROFI LINE (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BPatG, 05.12.2022 - 28 W (pat) 562/20 bbb) Das Nomen "line" entstammt ebenfalls dem englischen Grundwortschatz mit den Bedeutungen "Linie; Strecke; Leine; Reihe" (…Weis, a. a. O, S. 61) und wird schon wegen seiner sprachlichen Verwandtschaft mit dem deutschen Begriff "Linie" und seiner breiten Verwendung in allen Warenbereichen allgemein zur Bezeichnung einer Produkt- bzw. Ausstattungslinie bzw. -serie und damit in Begriffskombinationen als gängiger Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit oder Stilrichtung von Waren aufgefasst (BGH GRUR 1996, 68, 69 - COTTONLINE; BPatG 29 W (pat) 525/21 - SuperLine; 27 W (pat) 527/17 - ; 29 W (pat) 22/18 - ; 27 W (pat) 99/06 - Baseline; 28 W (pat) 589/10 - greenLine; 24 W (pat) 529/15 - Flatline).
gg) Auch wenn die angemeldete Wortkombination eine Wortneuschöpfung darstellt, fehlt es ihr an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführen, weil sie sprachüblich aus zwei englischen Substantiven gebildet ist, einen sinnvollen Gesamtbegriff bildet und sich, wie bereits dargelegt, in vergleichbare Wortverbindungen einreiht (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 - COTTONLINE; BPatG 27 W (pat) 527/17 - ; 29 W (pat) 22/18 - ).
- BPatG, 24.11.2021 - 29 W (pat) 525/21 Das aus dem Englischen stammende Wort "Line" wird, wie das DPMA zutreffend ausgeführt und umfangreich mit Rechtsprechungsbeispielen belegt hat, in Begriffskombinationen als gängiger Hinweis auf eine Produkt- bzw. Ausstattungslinie bzw. -serie verwendet (vgl. u. a. auch BPatG, Beschluss vom 26.09.2018, 29 W (pat) 22/18 - PROFI LINE m. w. N.).
Eine Wahrnehmung als deutscher Vorname liegt hinsichtlich der hier beanspruchten Waren ebenso fern wie die von der Beschwerdeführerin erwähnten weiteren englischen Bedeutungen wie "Strich", "Linie", bzw. "Grenze/Begrenzung" (vgl. u. a. auch BPatG, Beschluss vom 26.09.2018, 29 W (pat) 22/18 - PROFI LINE m. w. N.).
- BPatG, 26.05.2020 - 29 W (pat) 556/17
Markenbeschwerdeverfahren - "PROFI PARK (Wort-Bild-Marke)" - fehlende …
Bei dem Begriff "Profi" handelt es sich um eine von dem englischen Wort "professional" abgeleitete Kurzform, die im Deutschen als Bezeichnung sowohl für einen Berufssportler als auch ganz allgemein für eine Person verwendet wird, die etwas professionell betreibt bzw. sich berufsmäßig mit einer Sache befasst (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Profi; BPatG, Beschluss vom 26.09.2018, 29 W (pat) 22/18 - ProfiLine; Beschluss vom 13.10.2016, 30 W (pat) 503/15 - ProfiPatch).Im Rahmen der Werbung wird die Bezeichnung "Profi" häufig als Qualitätshinweis dergestalt verwendet, dass die angebotenen Produkte oder Leistungen von einem Profi stammen bzw. für einen solchen bestimmt sind und dementsprechend eine besonders hohe Qualität aufweisen bzw. besonders hohen Anforderungen gerecht werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 26.09.2018, 29 W (pat) 22/18 - ProfiLine m. w. N.; Beschluss vom 08.08.2016, 24 W (pat) 557/16 - Profiplus; Beschluss vom 16.07.2002, 33 W (pat) 380/01 - Profi Care; Beschluss vom 04.04.2001, 29 W (pat) 15/00 - HAUSHALTSPROFIS).
- BPatG, 24.01.2022 - 28 W (pat) 26/20 Die weitere grafische Gestaltung wie die zweizeilige Anordnung der Wortelemente oder die Verwendung verschiedener Schriftarten bzw. die teilweise Verwendung von Fettdruck bewegt sich im Bereich des absolut Werbeüblichen (vgl. BPatG 26 W (pat) 509/18 - Interieur Branding; 30 W (pat) 547/16 - Motorworld Bulletin; 30 W (pat) 5/17 - claims guard; 30 W (pat) 508/16 - SUISSE-print; 29 W (pat) 22/18 - PROFILINE).
- BPatG, 05.11.2018 - 29 W (pat) 554/17
Markenbeschwerdeverfahren - "topprint (Wort-Bild-Marke)" - keine …
Die Grafik ist - anders als die Beschwerdeführerin meint - sowohl in der Form als auch in der Farbwahl gängig und weist keine auffallenden schutzbegründenden Elemente auf (vgl. BPatG, Beschluss vom 26.09.2018, 29 W (pat) 22/18 - ).