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   BPatG, 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10   

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BPatG, 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10 (https://dejure.org/2010,27573)
BPatG, Entscheidung vom 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10 (https://dejure.org/2010,27573)
BPatG, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 4 ZA (pat) 50/10 (https://dejure.org/2010,27573)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Mitwirkender Rechtsanwalt II

    Art 3 Abs 1 GG, § 84 Abs 2 PatG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - "Mitwirkender Rechtsanwalt II" - im parallelen Verletzungsverfahren ist nicht der Inhaber des angegriffenen Patents, sondern dessen Lizenznehmer Kläger - diese Personenverschiedenheit ist zum Ausschluss der ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - "Mitwirkender Rechtsanwalt II" - im parallelen Verletzungsverfahren ist nicht der Inhaber des angegriffenen Patents, sondern dessen Lizenznehmer Kläger - diese Personenverschiedenheit ist zum Ausschluss der ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - "Mitwirkender Rechtsanwalt II" - im parallelen Verletzungsverfahren ist nicht der Inhaber des angegriffenen Patents, sondern dessen Lizenznehmer Kläger - diese Personenverschiedenheit ist zum Ausschluss der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - "Mitwirkender Rechtsanwalt II" - im parallelen Verletzungsverfahren ist nicht der Inhaber des angegriffenen Patents, sondern dessen Lizenznehmer Kläger - diese Personenverschiedenheit ist zum Ausschluss der ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BPatG, 29.01.2009 - 4 ZA (pat) 81/08
    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10
    Eine analoge Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG kommt nicht in Betracht, denn es liegt keine planwidrige gesetzliche Regelungslücke vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 4 ZA (pat) 36/06 zu 4 Ni 47/04 - und vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08 zu 4 Ni 43/05; vgl. auch Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 84 Rdnr. 31).

    In dem Beschluss vom 24. Oktober 2006 (4 ZA (pat) 36/06) hat der Senat die Zuziehung eines Rechtsanwalts zusätzlich zur Bestellung eines Patentanwalts im Nichtigkeitsverfahren bei Anhängigkeit eines Verletzungsverfahrens als notwendig angesehen (wohingegen er im Beschluss vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, GRUR 2010, 555 - für das Nichtigkeitsberufungsverfahren die Notwendigkeit der Bestellung eines weiteren Rechtsanwalts neben einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt verneint hat).

    2008, 570f., und des Senats im Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08).

  • BPatG, 24.10.2006 - 4 ZA (pat) 36/06
    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10
    Eine analoge Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG kommt nicht in Betracht, denn es liegt keine planwidrige gesetzliche Regelungslücke vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 4 ZA (pat) 36/06 zu 4 Ni 47/04 - und vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08 zu 4 Ni 43/05; vgl. auch Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 84 Rdnr. 31).

    In dem Beschluss vom 24. Oktober 2006 (4 ZA (pat) 36/06) hat der Senat die Zuziehung eines Rechtsanwalts zusätzlich zur Bestellung eines Patentanwalts im Nichtigkeitsverfahren bei Anhängigkeit eines Verletzungsverfahrens als notwendig angesehen (wohingegen er im Beschluss vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, GRUR 2010, 555 - für das Nichtigkeitsberufungsverfahren die Notwendigkeit der Bestellung eines weiteren Rechtsanwalts neben einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt verneint hat).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10
    Der in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Justizgewährungsanspruch soll dem Einzelnen ermöglichen, zur umfassenden Wahrung seiner Rechte ungehindert die staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen zu können (vgl. BVerfGE 85, 337, 345).
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist schon deshalb nicht vereitelt, weil dieser Anspruch nur das Gehör als solches umfasst, nicht aber die Vermittlung des Gehörs durch einen Anwalt (BVerfGE 9, 124, 132; 38, 105, 118), und erst recht nicht die Vermittlung durch Anwälte verschiedener Fakultäten.
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist schon deshalb nicht vereitelt, weil dieser Anspruch nur das Gehör als solches umfasst, nicht aber die Vermittlung des Gehörs durch einen Anwalt (BVerfGE 9, 124, 132; 38, 105, 118), und erst recht nicht die Vermittlung durch Anwälte verschiedener Fakultäten.
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10
    Soweit die Erinnerungsführerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, weil die Erstattung der Rechtsanwaltskosten davon abhängig sei, welcher der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts darüber entscheide, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Gleichheitssatz durch verschiedene Auslegungen derselben Bestimmungen durch verschiedene erkennenden Gerichte nicht verletzt wird (BVerfGE 19, 38, 47).
  • BPatG, 13.08.2007 - 2 ZA (pat) 56/06
    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10
    Im Rahmen der Kostenfestsetzung können die für die zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten daher nur abgerechnet werden, wenn ihre Notwendigkeit im Einzelfall dargetan ist (im Ergebnis ebenso BPatG, 2. Senat, BPatGE 50, 85 = BlPMZ 2008, 62 = GRUR 2008, 735).
  • BPatG, 14.12.2005 - 4 Ni 47/04
    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10
    Eine analoge Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG kommt nicht in Betracht, denn es liegt keine planwidrige gesetzliche Regelungslücke vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 4 ZA (pat) 36/06 zu 4 Ni 47/04 - und vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08 zu 4 Ni 43/05; vgl. auch Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 84 Rdnr. 31).
  • BPatG, 21.11.2008 - 1 ZA (pat) 15/07
    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10
    Dies entspricht einer auch in verschiedenen Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts vertretenen Auffassung (vgl. 1. Senat, BPatGE 51, 67 = GRUR 2009, 706; 2. Senat, Beschluss vom 12. März 2009 - 2 ZA (pat) 82/07; 3. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 3 ZA (pat) 1/09; 10. Senat, Beschluss vom 31. März 2010 - 10 ZA (pat) 5/08).
  • BPatG, 12.03.2009 - 2 ZA (pat) 82/07
    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 4 ZA (pat) 50/10
    Dies entspricht einer auch in verschiedenen Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts vertretenen Auffassung (vgl. 1. Senat, BPatGE 51, 67 = GRUR 2009, 706; 2. Senat, Beschluss vom 12. März 2009 - 2 ZA (pat) 82/07; 3. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 3 ZA (pat) 1/09; 10. Senat, Beschluss vom 31. März 2010 - 10 ZA (pat) 5/08).
  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 277/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Ablehnung der

  • BPatG, 31.03.2010 - 10 ZA (pat) 5/08

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Doppelvertretungskosten im

  • BPatG, 18.05.2010 - 3 ZA (pat) 1/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - zur Erstattungsfähigkeit -

  • BPatG, 16.04.2012 - 4 ZA (pat) 35/11

    Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren -

    Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ist unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidungen 4 ZA (pat) 81/08 und 4 ZA (pat) 50/10 ausgeführt, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts neben dem Patentanwalt sei im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO nicht notwendig gewesen.

    Denn dies kommt einer analogen Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG gleich und ist mit dem in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Grundsatz der Prüfung entstandener Kosten auf ihre Notwendigkeit nicht vereinbar (BPatGE 52, 146, 149 - Mitwirkender Rechtsanwalt II).Der Senat verlangt deshalb, dass die Notwendigkeit im Einzelfall konkret dargetan wird (Beschl. v. 26.10.2010, 4 ZA (pat) 50/10 = BPatGE 52, 146 - Mitwirkender Rechtsanwalt II; Beschl. v. 5.10.2010, 4 ZA (pat) 19/10; ebenso der 2. Senat Beschl. v. 13.8.2007, 2 ZA (pat) 56/06 = BPatGE 50, 85 = GRUR 2008, 735 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren; ebenso noch der 3. Senat Beschl. v. 21.8.2008, 3 ZA (pat) 44/08 = BPatGE 51, 62 - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts und Beschl. v. 1.9.2008, 3 ZA (pat) 51/08; abweichend der 3. Senat in Beschl. v. 18.5.2010, 3 ZA (pat) 1/09; Beschl. v. 24.2.2011, 3 ZA (pat) 29/10 = BPatGE 52, 159 = GRUR-RR 2011, 436 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; Beschl. v. 26.7.2011, 3 ZA (pat) 21/10 = BPatGE 52, 233 = GRUR-RR 2012, 129 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren VI).

    Der Senat hat auch ergänzend darauf hingewiesen, dass die Nichtabrechenbarkeit von zusätzlichen Rechtsanwaltskosten kein Verstoß gegen das Prinzip der Waffengleichheit darstellt, ebenso wie auch geäußerte Bedenken verfassungsrechtlicher Art im Hinblick auf den in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Justizgewährungsanspruch nicht begründet sind (Beschl. v. 26.10.2010, 4 ZA (pat) 50/10 = BPatGE 52, 146 - Mitwirkender Rechtsanwalt II).

    Wenn deshalb der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf abgestellt hat, dass die Notwendigkeit im Einzelfall dargetan werden muss (Beschl. v. 26.10.2010, 4 ZA (pat) 50/10 = BPatGE 52, 146 - Mitwirkender Rechtsanwalt II; Beschl. v. 5.10.2010, 4 ZA (pat) 19/10), so bedeutet dies deshalb nicht, dass der Senat eine generalisierende Betrachtung ablehnt und etwa in jedem Einzelfall die konkreten Umstände als klärungsbedürftig ansieht.

  • BPatG, 12.07.2012 - 10 ZA (pat) 3/11

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - Doppelvertretungskosten im

    Allein die Personenverschiedenheit der im Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren beteiligten Personen könne aus den Gründen, die der 4. Nichtigkeitssenat in seiner Entscheidung 4 ZA (pat) 50/10 ausgeführt habe, nicht zum Ausschluss der Anerkennung der Doppelvertretungskosten führen.

    Die genannte Entscheidung des 4. Nichtigkeitssenats 4 ZA (pat) 50/10 bestätige gerade, dass eine notwendige Erstattung der Doppelvertretungskosten im vorliegenden Fall nicht geboten sei.

    Anderenfalls hätte es ein Patentinhaber durch eine entsprechende Lizenzgewährung in der Hand, seine Kostentragungspflicht auch im Fall einer notwendigen Doppelvertretung von vornherein ausschließen zu können (vgl. auch 4. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 4 ZA (pat) 50/10, BPatGE 52, 146 - Mitwirkender Rechtsanwalt II).

  • BPatG, 07.05.2012 - 4 ZA (pat) 13/12

    Mitwirkender Rechtsanwalt III - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

    Der Senat verlangt deshalb, dass die Notwendigkeit im Einzelfall konkret dargetan wird (Beschluss v. 26.10.2010, 4 ZA (pat) 50/10 = BPatGE 52, 146 - Mitwirkender Rechtsanwalt II; Beschluss v. 5.10.2010, 4 ZA (pat) 19/10; ebenso der 2. Senat Beschluss v. 13.08.2007, 2 ZA (pat) 56/06 = BPatGE 50, 85 = GRUR 2008, 735 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren; ebenso noch der 3. Senat Beschluss v. 21.08.2008, 3 ZA (pat) 44/08 = BPatGE 51, 62 - Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts und Beschluss v. 01.09.2008, 3 ZA (pat) 51/08; abweichend der 3. Senat in Beschl v. 18.05.2010, 3 ZA (pat) 1/09; Beschluss v. 24.02.2011, 3 ZA (pat) 29/10 = BPatGE 52, 159 = GRUR-RR 2011, 436 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; Beschluss v. 26.07.2011, 3 ZA (pat) 21/10 = BPatGE 52, 233 = GRUR-RR 2012, 129 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren VI).

    Der Senat hat auch ergänzend darauf hingewiesen, dass die Nichtabrechenbarkeit von zusätzlichen Rechtsanwaltskosten kein Verstoß gegen das Prinzip der Waffengleichheit darstellt, ebenso wie auch geäußerte Bedenken verfassungsrechtlicher Art im Hinblick auf den in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Justizgewährungsanspruch nicht begründet sind (Beschluss v. 26.10.2010, 4 ZA (pat) 50/10 = BPatGE 52, 146 - Mitwirkender Rechtsanwalt II).

    Wenn deshalb der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf abgestellt hat, dass die Notwendigkeit im Einzelfall dargetan werden muss (Beschluss v. 26.10.2010, 4 ZA (pat) 50/10 = BPatGE 52, 146 - Mitwirkender Rechtsanwalt II; Beschluss v. 5.10.2010, 4 ZA (pat) 19/10), so bedeutet dies deshalb nicht, dass der Senat eine generalisierende Betrachtung ablehnt und etwa in jedem Einzelfall die konkreten Umstände als klärungsbedürftig ansieht.

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