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   BPatG, 26.11.1997 - 32 W (pat) 124/96   

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BPatG, 26.11.1997 - 32 W (pat) 124/96 (https://dejure.org/1997,10855)
BPatG, Entscheidung vom 26.11.1997 - 32 W (pat) 124/96 (https://dejure.org/1997,10855)
BPatG, Entscheidung vom 26. November 1997 - 32 W (pat) 124/96 (https://dejure.org/1997,10855)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Markenschutz - Einbuchstabenmarke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.12.1975 - I ZB 3/75

    Eintragung des Wortzeichens "Happy" für die Waren "Dessertspeise auf Milchbasis"

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 32 W (pat) 124/96
    Die erwähnten Gepflogenheiten des Gebrauchs von Einzelbuchstaben führen - unabhängig davon, ob bereits ein daraus resultierendes Freihaltebedürfnis die Versagung der Zeicheneintragung rechtfertigen könnte - dazu, daß die Anforderungen an die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens nicht zu gering angesetzt werden dürfen (vgl BGH GRUR 1976, 587, 588 aE - Happy).
  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 10/87

    "KSÜD"; Eintragungsfähigkeit einer Dienstleistungsmarke

    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 32 W (pat) 124/96
    Insbesondere entfalten Voreintragungen keine Bindungswirkung für ähnliche Fallgestaltungen (vgl BGH GRUR 1989, 420, 421 - K-SÜD; BPatGE 32, 5, 9 - CREATION GROSS).
  • BPatG, 04.11.1997 - 24 W (pat) 14/96
    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 32 W (pat) 124/96
    Dies setzt - insoweit über den Wortlaut des § 156 Abs. 3 MarkenG hinausgehend - nicht voraus, daß zuvor eine Mitteilung des Patentamts gemäß § 156 Abs. 2 MarkenG ergangen ist (ebenso der 24. Senat des Bundespatentgerichts in seiner zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom 4.11.1997 im Verfahren 24 W (pat) 14/96).
  • BPatG, 15.05.1996 - 26 W (pat) 37/95
    Auszug aus BPatG, 26.11.1997 - 32 W (pat) 124/96
    Diese Vorschrift erfaßt - unter Beachtung des seinem Wortlaut nach insoweit weitergehenden Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d MarkenRichtl - ua auch solche Bezeichnungen, die zwar keinen konkreten Warenbezug aufweisen, aber in der Werbung für die beanspruchten Waren üblich sind (vgl BPatG GRUR 1996, 302 - Benvenuto; GRUR 1996, 978 - CIAO).
  • BGH, 15.06.2000 - I ZB 4/98

    Buchstabe "K"; Unterscheidungskraft eines als Wortmarke angemeldeten

    Auch die die Unterscheidungskraft des Buchstabens "L" betreffende Entscheidung des 33. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGE 38, 116, 119 f.; vgl. auch BPatGE 39, 140, 144, den Buchstaben "M" betreffend) enthält zur Frage eines Erfahrungssatzes nichts Maßgebliches, wenn es dort heißt, daß einzelne Buchstaben, die in einer der üblichen einfachen Schriftarten wiedergegeben sind, vom Verkehr selbst bei markenmäßiger Alleinstellung in der Regel - vorbehaltlich besonderer Umstände - nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt würden; der Verkehr begegne Einzelbuchstaben im Geschäftsleben zwar häufig als Firmenabkürzungen, diese wiesen jedoch praktisch ausnahmslos eine gewisse graphische und/oder farbliche Ausgestaltung auf, die geeignet sei, sich dem Verkehr als individuelles Betriebskennzeichen einzuprägen.
  • BPatG, 29.03.2000 - 26 W (pat) 69/99
    Zur Begründung verweist sie ua auf zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatG 38, 116 - L und BPatGE 39, 140 - M), durch die das Gericht bestätigt habe, daß Einzelbuchstaben, selbst wenn sie in einer einfachen üblichen Schreibweise wiedergegeben seien, die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, grundsätzlich nicht abgesprochen werden könne, noch ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber bestehe.

    Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zugelassen, weil es sich bei der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Einzelbuchstaben ohne graphische Ausgestaltung nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes einer Eintragung als Marke zugänglich sind, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die einer höchstrichterlichen Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf (vgl dazu BPatGE 38, 116 - L; BPatGE 39, 140 - M).

  • BPatG, 19.10.2021 - 26 W (pat) 41/19

    Markenbeschwerdeverfahren - " ORGANOSIL G5 (IR-Marke/G5 (IR-Marke)" - teilweise

    Dementsprechend verfügt ein Einzelbuchstabe im Regelfall von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, es sei denn, es gebe Anzeichen für eine abweichende Beurteilung auf dem jeweiligen Waren- und Dienstleistungsgebiet, z. B. weil der Buchstabe eine sachbezogene Abkürzung darstellt oder branchenbedingt nur als Typen-, Serien- oder technische Standardbezeichnung verstanden wird (BGH GRUR 2012, 930 Rdnr. 27 - Bogner B/Barbie B; BPatG 28 W (pat) 249/97 - S; 28 W (pat) 189/96- K; 28 W (pat) 189/97 - T; BPatGE 38, 116, 119 - L; BPatGE 39, 140, 142 - M).
  • BPatG, 12.05.1998 - 27 W (pat) 153/96

    Markenschutz - Schutzfähigkeit für sonstige Aufmachung

    Andererseits stellt sich auch bei Einzelbuchstaben, die nach MarkenG § 3 Nr. 1 anders als früher generell schutzfähig sind, immer die Frage der konkreten Unterscheidungskraft nach MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 , die zB der 32. Senat des Bundespatentgerichts bei dem Buchstaben "M" für Haushaltsgeräte der Klassen 7, 9, 11 und 20 sowie Dienstleistungen der Klasse 37 verneint hat, wenn diese nicht durch eine besondere grafische Gestaltung gewonnen wird (Beschluß vom 26. November 1997, 32 W (pat) 124/96, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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