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   BPatG, 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08   

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BPatG, 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08 (https://dejure.org/2009,22460)
BPatG, Entscheidung vom 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08 (https://dejure.org/2009,22460)
BPatG, Entscheidung vom 26. November 2009 - 26 W (pat) 80/08 (https://dejure.org/2009,22460)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Das Aus für "Weko - Fühlen Sie sich wie zu Hause."

  • kanzlei.biz

    Das Aus für "Weko - Fühlen Sie sich wie zu Hause."

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BPatG, 12.03.2003 - 32 W (pat) 323/02
    Auszug aus BPatG, 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08
    Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin besteht, wie das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 12. März 2003 -32 W (pat) 323/02 ausgeführt hat, zwischen "Möbel" und "Spiegel, Rahmen" Warenähnlichkeit: "Spiegel und Rahmen sind ähnlich zu Möbeln, da sie in gleichen Verkaufsstätten angeboten und vom Stil her aufeinander abgestimmt werden.

    Zur Ähnlichkeit der Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche" ist erneut Bezug zu nehmen auf BPatG -32 W (pat) 323/02: "Behälter für Haushalt und Küche sind ähnlich zu Küchenmöbeln, weil Küchenhersteller für bestimmte Einbauschränke (Drehtürschränkchen etc.) die passenden Behälter zusammen mit den Schränken anbieten".

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus BPatG, 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08
    In Ansehung des Grundsatzes, wonach beim Zeichenvergleich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone; GRUR 2004, 783, 784 f. - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX) sowie dem Umstand, dass für sich genommen schutzunfähige - wie hier in Form des beschreibenden, werbeüblichen Slogans "Fühlen Sie sich wie zu Hause" - Zeichenbestandteile nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT; GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 107/03 - citystrom; PAVIS PROMA 24 W (pat) 348/03 - SERVICE-POINT) und deshalb für den angesprochenen Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; BGH a. a.O. - URLAUB DIREKT), ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit (in Bezug auf die Wortbestandteile der Vergleichsmarken) ausschließlich auf die - klanglich identische und schriftbildlich hochgradig ähnliche - Bezeichnung WEKO abzustellen sei.
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08
    In Ansehung des Grundsatzes, wonach beim Zeichenvergleich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone; GRUR 2004, 783, 784 f. - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX) sowie dem Umstand, dass für sich genommen schutzunfähige - wie hier in Form des beschreibenden, werbeüblichen Slogans "Fühlen Sie sich wie zu Hause" - Zeichenbestandteile nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT; GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 107/03 - citystrom; PAVIS PROMA 24 W (pat) 348/03 - SERVICE-POINT) und deshalb für den angesprochenen Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; BGH a. a.O. - URLAUB DIREKT), ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit (in Bezug auf die Wortbestandteile der Vergleichsmarken) ausschließlich auf die - klanglich identische und schriftbildlich hochgradig ähnliche - Bezeichnung WEKO abzustellen sei.
  • BPatG, 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03
    Auszug aus BPatG, 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08
    In Ansehung des Grundsatzes, wonach beim Zeichenvergleich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone; GRUR 2004, 783, 784 f. - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX) sowie dem Umstand, dass für sich genommen schutzunfähige - wie hier in Form des beschreibenden, werbeüblichen Slogans "Fühlen Sie sich wie zu Hause" - Zeichenbestandteile nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT; GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 107/03 - citystrom; PAVIS PROMA 24 W (pat) 348/03 - SERVICE-POINT) und deshalb für den angesprochenen Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; BGH a. a.O. - URLAUB DIREKT), ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit (in Bezug auf die Wortbestandteile der Vergleichsmarken) ausschließlich auf die - klanglich identische und schriftbildlich hochgradig ähnliche - Bezeichnung WEKO abzustellen sei.
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 -cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella May).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08
    In Ansehung des Grundsatzes, wonach beim Zeichenvergleich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone; GRUR 2004, 783, 784 f. - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX) sowie dem Umstand, dass für sich genommen schutzunfähige - wie hier in Form des beschreibenden, werbeüblichen Slogans "Fühlen Sie sich wie zu Hause" - Zeichenbestandteile nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT; GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 107/03 - citystrom; PAVIS PROMA 24 W (pat) 348/03 - SERVICE-POINT) und deshalb für den angesprochenen Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; BGH a. a.O. - URLAUB DIREKT), ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit (in Bezug auf die Wortbestandteile der Vergleichsmarken) ausschließlich auf die - klanglich identische und schriftbildlich hochgradig ähnliche - Bezeichnung WEKO abzustellen sei.
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 -cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella May).
  • BPatG, 13.07.2004 - 24 W (pat) 348/03
    Auszug aus BPatG, 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08
    In Ansehung des Grundsatzes, wonach beim Zeichenvergleich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone; GRUR 2004, 783, 784 f. - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX) sowie dem Umstand, dass für sich genommen schutzunfähige - wie hier in Form des beschreibenden, werbeüblichen Slogans "Fühlen Sie sich wie zu Hause" - Zeichenbestandteile nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT; GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 107/03 - citystrom; PAVIS PROMA 24 W (pat) 348/03 - SERVICE-POINT) und deshalb für den angesprochenen Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; BGH a. a.O. - URLAUB DIREKT), ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit (in Bezug auf die Wortbestandteile der Vergleichsmarken) ausschließlich auf die - klanglich identische und schriftbildlich hochgradig ähnliche - Bezeichnung WEKO abzustellen sei.
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08
    In Ansehung des Grundsatzes, wonach beim Zeichenvergleich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone; GRUR 2004, 783, 784 f. - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX) sowie dem Umstand, dass für sich genommen schutzunfähige - wie hier in Form des beschreibenden, werbeüblichen Slogans "Fühlen Sie sich wie zu Hause" - Zeichenbestandteile nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT; GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 107/03 - citystrom; PAVIS PROMA 24 W (pat) 348/03 - SERVICE-POINT) und deshalb für den angesprochenen Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; BGH a. a.O. - URLAUB DIREKT), ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit (in Bezug auf die Wortbestandteile der Vergleichsmarken) ausschließlich auf die - klanglich identische und schriftbildlich hochgradig ähnliche - Bezeichnung WEKO abzustellen sei.
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 -cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella May).
  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 96/03

    TOSCA BLU

  • BPatG, 30.08.2005 - 27 W (pat) 155/04
  • BGH, 13.10.2004 - I ZB 4/02

    il Padrone/Il Portone

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