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   BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02   

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BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02 (https://dejure.org/2005,20434)
BPatG, Entscheidung vom 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02 (https://dejure.org/2005,20434)
BPatG, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 21 W (pat) 52/02 (https://dejure.org/2005,20434)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 524
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BPatG, 17.07.2001 - 23 W (pat) 37/00

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss des

    Auszug aus BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02
    Sie verweist hierzu ua auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatGE 44, 156 - Rechtsnachfolge und Beschwerdeberechtigung = GRUR 2002, 234).

    a) Nach einer Ansicht soll § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG eine abschließende Verfahrensführungsbefugnis des noch registrierten Rechtsinhabers bis zum Eintritt der Legitimationsänderung vermitteln (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 - Pressform; Schulte, PatG, 7. Aufl., Rdn 48 zu § 30 PatG - auf die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft verweisend), während nach der Gegenmeinung die nach allgemeinen Regeln dem Rechtsinhaber zustehende Verfahrensführungsbefugnis durch § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG nicht verdrängt sein soll, sich diese Vorschrift deshalb in der - § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO vergleichbaren - Regelung einer - nur zusätzlichen - gesetzlichen Prozessstandschaft des registrierten Rechtsinhabers erschöpft (vgl hierzu BPatGE 44, 156, 160-161 - Rechtsnachfolge und Beschwerdeberechtigung = GRUR 2002, 234, 235 - Verfahrensführungsbefugnis - auch dem tatsächlichen Rechtsinhaber ein Verfahrensführungsrecht einräumend).

    b) Hieraus wird weitergehend gefolgert - teilweise unter analoger Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, wonach dem Rechtsnachfolger einer rechtsgeschäftlich übertragenen Registermarke bereits mit Eingang des Umschreibungsantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Recht auf Verfahrensübernahme zugebilligt wird - dass von diesem Zeitpunkt an deshalb auch § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG einer eigenen Beschwerdebefugnis des Rechtsnachfolgers im Sinne von § 74 Abs. 1 PatG nicht entgegenstehe (BPatGE 44, 156; Rauch in GRUR 2001, 588 - Legitimiert nach zweierlei Maß; Schulte, PatG, 7. Aufl., Rdn 49 zu § 30 PatG).

    c) Hierbei gehen beide Auffassungen einvernehmlich davon aus, dass der im Patentregister eingetragene Rechtsinhaber zugleich die Stellung als Verfahrensbeteiligter erlangt, dass also spätestens mit Vollzug der Umschreibung der Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung seines Rechtsvorgängers einrückt, ohne dass es einer gesonderten Verfahrensübernahme bedürfte (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 - Pressform; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdn 99 zu § 30 PatG - mwH; BPatGE 44, 156, 159 - mwH).

    So ist auch bereits in der vorzitierten Entscheidung "Rechtsnachfolge und Beschwerdeberechtigung" (BPatGE 44, 156, 159) zutreffend darauf hingewiesen worden, dass nicht § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG, sondern § 74 PatG speziell die Frage der Beschwerdeberechtigung regelt.

  • BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99

    Zwischenbeschluss im Einspruchsbeschwerdeverfahren zur Klärung der

    Auszug aus BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02
    a) Nach einer Ansicht soll § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG eine abschließende Verfahrensführungsbefugnis des noch registrierten Rechtsinhabers bis zum Eintritt der Legitimationsänderung vermitteln (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 - Pressform; Schulte, PatG, 7. Aufl., Rdn 48 zu § 30 PatG - auf die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft verweisend), während nach der Gegenmeinung die nach allgemeinen Regeln dem Rechtsinhaber zustehende Verfahrensführungsbefugnis durch § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG nicht verdrängt sein soll, sich diese Vorschrift deshalb in der - § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO vergleichbaren - Regelung einer - nur zusätzlichen - gesetzlichen Prozessstandschaft des registrierten Rechtsinhabers erschöpft (vgl hierzu BPatGE 44, 156, 160-161 - Rechtsnachfolge und Beschwerdeberechtigung = GRUR 2002, 234, 235 - Verfahrensführungsbefugnis - auch dem tatsächlichen Rechtsinhaber ein Verfahrensführungsrecht einräumend).

    Nach anderer Ansicht wird angenommen, dass wegen des abschließenden Regelungsgehalts des § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG auch ein Beschwerderecht erst mit Vollzug der Umschreibung bestehe, weil der Rechtsnachfolger erst von diesem Zeitpunkt an in die Verfahrenstellung des bisher Beteiligten aufrücke (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 - Pressform; BPatG 20 W (pat) 4/04, Beschluss vom 13.8.2004; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdn 99 zu § 30 PatG - mwH).

    c) Hierbei gehen beide Auffassungen einvernehmlich davon aus, dass der im Patentregister eingetragene Rechtsinhaber zugleich die Stellung als Verfahrensbeteiligter erlangt, dass also spätestens mit Vollzug der Umschreibung der Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung seines Rechtsvorgängers einrückt, ohne dass es einer gesonderten Verfahrensübernahme bedürfte (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 - Pressform; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdn 99 zu § 30 PatG - mwH; BPatGE 44, 156, 159 - mwH).

    Dem entspricht auch eine wohl überwiegende Auffassung zum patentamtlichen Anmelde- und Einspruchsverfahren in Patentsachen, wonach selbst das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren kein kontradiktorisches Verfahren sei und sich eine Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO verbiete, zumal dieses Verfahren als Popularverfahren ausgestaltet sei und die Parteiherrschaft im Hinblick auf § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG nur eingeschränkt gelte (vgl hierzu ausführlich BPatG GRUR 2002, 371 - Pressform; ferner BPatG GRUR 2005, 182, 183 - Feuerwehr-Tableau-Einheit).

  • BGH, 24.10.1978 - X ZR 42/76

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Feststellung der Erfinderschaft

    Auszug aus BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02
    aa) Insoweit ist allerdings anzumerken, dass insbesondere der Bundesgerichtshof zum markenrechtlichen Eintragungsverfahren in der MTS-Entscheidung (MarkenR 2000, 328) unter Bezugnahme auch der Entscheidungen zum Patentnichtigkeitsverfahren (GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer) und zur Vindikationsklage (GRUR 1979, 145 - Aufwärmvorrichtung) die Ansicht vertreten hat, dass das Eintragungsverfahren zwar anders als das kontradiktorische Widerspruchsverfahren kein echtes Streitverfahren sei, dass aber auch insoweit die in der Sanopharm-Entscheidung (GRUR 1998, 940) für das kontradiktorische patentamtliche Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren entwickelten Grundsätze gelten und deshalb die Übertragung der Rechte auf das laufende Verfahren grundsätzlich keinen Einfluss habe.
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02
    dd) Insoweit ist anzumerken, dass nach Auffassung des Senats trotz der hervorgehobenen Besonderheiten des Verfahrens die Stellung der Beteiligten wegen ihrer widerstreitenden Interessen durchaus mit derjenigen der Parteien im Zivilprozess vergleichbar ist (vgl bereits BPatG BlfPMZ 1954, 49, 50; und 260-261; ferner BGH GRUR 1995, 333, 335 - Aluminium-Trihydroxid; zur parteiähnlichen Stellung vgl auch Schulte PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn 15, 17 mwN).
  • BPatG, 27.05.2004 - 21 W (pat) 40/03
    Auszug aus BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02
    Dem entspricht auch eine wohl überwiegende Auffassung zum patentamtlichen Anmelde- und Einspruchsverfahren in Patentsachen, wonach selbst das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren kein kontradiktorisches Verfahren sei und sich eine Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO verbiete, zumal dieses Verfahren als Popularverfahren ausgestaltet sei und die Parteiherrschaft im Hinblick auf § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG nur eingeschränkt gelte (vgl hierzu ausführlich BPatG GRUR 2002, 371 - Pressform; ferner BPatG GRUR 2005, 182, 183 - Feuerwehr-Tableau-Einheit).
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97

    "Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02
    aa) Insoweit ist allerdings anzumerken, dass insbesondere der Bundesgerichtshof zum markenrechtlichen Eintragungsverfahren in der MTS-Entscheidung (MarkenR 2000, 328) unter Bezugnahme auch der Entscheidungen zum Patentnichtigkeitsverfahren (GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer) und zur Vindikationsklage (GRUR 1979, 145 - Aufwärmvorrichtung) die Ansicht vertreten hat, dass das Eintragungsverfahren zwar anders als das kontradiktorische Widerspruchsverfahren kein echtes Streitverfahren sei, dass aber auch insoweit die in der Sanopharm-Entscheidung (GRUR 1998, 940) für das kontradiktorische patentamtliche Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren entwickelten Grundsätze gelten und deshalb die Übertragung der Rechte auf das laufende Verfahren grundsätzlich keinen Einfluss habe.
  • BGH, 04.02.1992 - X ZR 43/91

    Nichtigkeitsklage bei Übertragung des Patents - Lehre zum technischen Handeln bei

    Auszug aus BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02
    aa) Insoweit ist allerdings anzumerken, dass insbesondere der Bundesgerichtshof zum markenrechtlichen Eintragungsverfahren in der MTS-Entscheidung (MarkenR 2000, 328) unter Bezugnahme auch der Entscheidungen zum Patentnichtigkeitsverfahren (GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer) und zur Vindikationsklage (GRUR 1979, 145 - Aufwärmvorrichtung) die Ansicht vertreten hat, dass das Eintragungsverfahren zwar anders als das kontradiktorische Widerspruchsverfahren kein echtes Streitverfahren sei, dass aber auch insoweit die in der Sanopharm-Entscheidung (GRUR 1998, 940) für das kontradiktorische patentamtliche Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren entwickelten Grundsätze gelten und deshalb die Übertragung der Rechte auf das laufende Verfahren grundsätzlich keinen Einfluss habe.
  • BGH, 27.01.2000 - I ZB 39/97

    MTS; Eintragung des Rechtsübergangs einer angemeldeten Marke

    Auszug aus BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02
    aa) Insoweit ist allerdings anzumerken, dass insbesondere der Bundesgerichtshof zum markenrechtlichen Eintragungsverfahren in der MTS-Entscheidung (MarkenR 2000, 328) unter Bezugnahme auch der Entscheidungen zum Patentnichtigkeitsverfahren (GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer) und zur Vindikationsklage (GRUR 1979, 145 - Aufwärmvorrichtung) die Ansicht vertreten hat, dass das Eintragungsverfahren zwar anders als das kontradiktorische Widerspruchsverfahren kein echtes Streitverfahren sei, dass aber auch insoweit die in der Sanopharm-Entscheidung (GRUR 1998, 940) für das kontradiktorische patentamtliche Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren entwickelten Grundsätze gelten und deshalb die Übertragung der Rechte auf das laufende Verfahren grundsätzlich keinen Einfluss habe.
  • BPatG, 08.06.2000 - 25 W (pat) 149/99
    Auszug aus BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02
    Der Senat neigt dazu, der letztgenannten Auffassung zu folgen (vgl zum Markenrecht vor Schaffung des § 28 Abs. 2 Satz 3 MarkenG auch BPatGE 43, 108 - Ostex/OSTARIX), selbst wenn man nicht der offensichtlich mit § 265 Abs. 2 ZPO unvereinbaren Ansicht einer Verknüpfung von Registerlage und Verfahrensbeteiligung folgen will.
  • BPatG, 13.08.2004 - 20 W (pat) 4/04
    Auszug aus BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02
    Nach anderer Ansicht wird angenommen, dass wegen des abschließenden Regelungsgehalts des § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG auch ein Beschwerderecht erst mit Vollzug der Umschreibung bestehe, weil der Rechtsnachfolger erst von diesem Zeitpunkt an in die Verfahrenstellung des bisher Beteiligten aufrücke (vgl zB BPatG GRUR 2002, 371, 373 - Pressform; BPatG 20 W (pat) 4/04, Beschluss vom 13.8.2004; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdn 99 zu § 30 PatG - mwH).
  • BGH, 16.07.1965 - Ia ZR 261/63

    Nichtigkeit eines Patents - Einlegung der Berufung durch eine

  • BGH, 27.06.1996 - IX ZR 324/95

    Zustimmung des Beklagten zur Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger

  • BPatG, 04.08.1983 - 12 W (pat) 10/83
  • BPatG, 31.05.2016 - 35 W (pat) 435/13

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - "Perkolationsfiltersystem" - zur Umdeutung

    Dazu hat die Beschwerdeführerin auf folgende Beschlüsse hingewiesen: BPatG GRUR 2006, 524 - Beleuchtungseinheit; BPatG GRUR 2002, 234 - Verfahrensführungsbefugnis; BPatG GRUR 2002, 371 - Pressform - und BPatG GRUR 1984, 40 - Umschreibung auf den Rechtsnachfolger.
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