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   BPatG, 27.01.2015 - 23 W (pat) 26/12   

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BPatG, 27.01.2015 - 23 W (pat) 26/12 (https://dejure.org/2015,10509)
BPatG, Entscheidung vom 27.01.2015 - 23 W (pat) 26/12 (https://dejure.org/2015,10509)
BPatG, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - 23 W (pat) 26/12 (https://dejure.org/2015,10509)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 5 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - "III-Nitrid Halbleitervorrichtung mit Grabenstruktur" - zum Verzicht auf Teile der Anmeldung bei explizitem Vorbehalt - zur Ausscheidungserklärung - zum Zurückweisungsgrund der Uneinheitlichkeit: gerügte Uneinheitlichkeit in der Stammanmeldung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentfähigkeit des angemeldeten Patents mit der Bezeichnung "III-Nitrid Halbleitervorrichtung mit Grabenstruktur" i.R.d. erfinderischen Tätigkeit

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "III-Nitrid Halbleitervorrichtung mit Grabenstruktur" - zum Verzicht auf Teile der Anmeldung bei explizitem Vorbehalt - zur Ausscheidungserklärung - zum Zurückweisungsgrund der Uneinheitlichkeit: gerügte Uneinheitlichkeit in der Stammanmeldung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Ill-Nitrid Halbleitervorrichtung mit Grabenstruktur

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentbeschwerdeverfahren - "III-Nitrid Halbleitervorrichtung mit Grabenstruktur" - zum Verzicht auf Teile der Anmeldung bei explizitem Vorbehalt - zur Ausscheidungserklärung - zum Zurückweisungsgrund der Uneinheitlichkeit: gerügte Uneinheitlichkeit in der Stammanmeldung ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.07.2003 - X ZR 26/00

    "Dynamisches Mikrofon"; Kosten des Verfahrens bei sofortigem Verzicht auf das

    Auszug aus BPatG, 27.01.2015 - 23 W (pat) 26/12
    Die als "Verzicht" bezeichnete Erklärung der Anmelderin ist auch kein Verzicht im Rechtssinne, der als materiell-rechtliche Verfügung bei wirksamer Abgabe unmittelbar zu einem endgültigen Erlöschen der Rechtsposition führen würde (vgl. zum Verzicht auf ein bereits erteiltes Patent: § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG; BGH GRUR 2004, 138, 141; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 20 Rd. 9; Busse, PatG, 7. Aufl., § 20 Rd. 11; zum Verzicht im Erteilungsverfahren: Schulte, PatG, 9. Aufl., § 34 Rd. 418; Benkard, PatG, 10. Aufl., § 34 Rd. 159; Kraßer, Der "Verzicht" des Anmelders im Erteilungsverfahren, GRUR 1985, 689 ff), die dann auch nicht mehr zum Gegenstand einer Ausscheidungs- oder Teilungsanmeldung gemacht werden könnte (Schulte, PatG, 9. Aufl., § 34 Rd. 424; vgl. BPatG BlPMZ 1995, 218).

    Ungeachtet des Umstands, dass die bloße Beschränkung der Patentanmeldung nicht generell mit einem Verzicht im Rechtssinne gleichgesetzt werden kann (vgl. BGH GRUR 2004, 138, 141; BGH GRUR 1987, 510, 511 - Mittelohr-Prothese; vgl. BGH GRUR 1967, 413, 416 - Kaskodeverstärker; BPatG MittdtschPatAnw 2007, 414, 416 - Optisches System; Beil, Die Wiederaufnahme fallengelassener Patentansprüche im Erteilungsverfahren, GRUR 1974, 495, 496 ff; Benkard, PatG, 10. Aufl., § 34 Rd. 158a), hat die Anmelderin hier aber durch ihre zusätzliche Erklärung hinreichend deutlich gemacht, dass sie endgültig davon absieht, die - im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Erfindung - problematischen Teile der Anmeldung in dem anhängigen (Stamm-)Verfahren weiterzuverfolgen und dadurch den Verfahrensstoff begrenzt (zu verfahrensrechtlichen Erklärungen, die zu einer (verbindlichen) Begrenzung des Prozessstoffs führen vgl. auch: BGH GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem; BGH GRUR 2004, 138, 141; BGH GRUR 1966, 146, 149: "Verzicht auf die Weiterverfolgung" in Abgrenzung zu einem "Verzicht auf materiellen Patentschutz"; vgl. m. w. N. aus der Rspr. auch: Busse, PatG, 7. Aufl., § 34 Rd. 155: "... bindender Verzicht auf einzelne Anmeldungsteile im Sinn einer gegenständlichen Beschränkung mit der Wirkung, dass diese nicht mit Erfolg zum Gegenstand des Erteilungsantrags gemacht werden können ...").

    Wenngleich die Beschränkung des Erteilungsantrags während des anhängigen Verfahrens im Allgemeinen nicht bindend ist und daher bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung zurückgenommen werden kann (BGH GRUR 2004, 138, 141; BPatG Mitt.

  • BGH, 13.05.1965 - Ia ZB 23/64
    Auszug aus BPatG, 27.01.2015 - 23 W (pat) 26/12
    Bei der Auslegung der im Verfahren abgegebenen Erklärung ist nämlich nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wahre Wille des Erklärenden ist zu erforschen (so schon BGH GRUR 1966, 146, 148 - Beschränkter Bekanntmachungsantrag; vgl. BGH GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem; BPatGE 16, 200, 207; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 34 Rd. 256, 425).

    Ungeachtet des Umstands, dass die bloße Beschränkung der Patentanmeldung nicht generell mit einem Verzicht im Rechtssinne gleichgesetzt werden kann (vgl. BGH GRUR 2004, 138, 141; BGH GRUR 1987, 510, 511 - Mittelohr-Prothese; vgl. BGH GRUR 1967, 413, 416 - Kaskodeverstärker; BPatG MittdtschPatAnw 2007, 414, 416 - Optisches System; Beil, Die Wiederaufnahme fallengelassener Patentansprüche im Erteilungsverfahren, GRUR 1974, 495, 496 ff; Benkard, PatG, 10. Aufl., § 34 Rd. 158a), hat die Anmelderin hier aber durch ihre zusätzliche Erklärung hinreichend deutlich gemacht, dass sie endgültig davon absieht, die - im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Erfindung - problematischen Teile der Anmeldung in dem anhängigen (Stamm-)Verfahren weiterzuverfolgen und dadurch den Verfahrensstoff begrenzt (zu verfahrensrechtlichen Erklärungen, die zu einer (verbindlichen) Begrenzung des Prozessstoffs führen vgl. auch: BGH GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem; BGH GRUR 2004, 138, 141; BGH GRUR 1966, 146, 149: "Verzicht auf die Weiterverfolgung" in Abgrenzung zu einem "Verzicht auf materiellen Patentschutz"; vgl. m. w. N. aus der Rspr. auch: Busse, PatG, 7. Aufl., § 34 Rd. 155: "... bindender Verzicht auf einzelne Anmeldungsteile im Sinn einer gegenständlichen Beschränkung mit der Wirkung, dass diese nicht mit Erfolg zum Gegenstand des Erteilungsantrags gemacht werden können ...").

  • BGH, 24.03.1987 - X ZB 23/85

    "Mittelohr-Prothese"; Verzicht auf weitergehenden Patentschutz im

    Auszug aus BPatG, 27.01.2015 - 23 W (pat) 26/12
    Von einem Verzicht kann nur ausgegangen werden, wenn ein eindeutiger Verzichtswille erkennbar ist (BGH GRUR 1987, 510, 511 - Mittelohr-Prothese; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 34 Rd. 425).

    Ungeachtet des Umstands, dass die bloße Beschränkung der Patentanmeldung nicht generell mit einem Verzicht im Rechtssinne gleichgesetzt werden kann (vgl. BGH GRUR 2004, 138, 141; BGH GRUR 1987, 510, 511 - Mittelohr-Prothese; vgl. BGH GRUR 1967, 413, 416 - Kaskodeverstärker; BPatG MittdtschPatAnw 2007, 414, 416 - Optisches System; Beil, Die Wiederaufnahme fallengelassener Patentansprüche im Erteilungsverfahren, GRUR 1974, 495, 496 ff; Benkard, PatG, 10. Aufl., § 34 Rd. 158a), hat die Anmelderin hier aber durch ihre zusätzliche Erklärung hinreichend deutlich gemacht, dass sie endgültig davon absieht, die - im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Erfindung - problematischen Teile der Anmeldung in dem anhängigen (Stamm-)Verfahren weiterzuverfolgen und dadurch den Verfahrensstoff begrenzt (zu verfahrensrechtlichen Erklärungen, die zu einer (verbindlichen) Begrenzung des Prozessstoffs führen vgl. auch: BGH GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem; BGH GRUR 2004, 138, 141; BGH GRUR 1966, 146, 149: "Verzicht auf die Weiterverfolgung" in Abgrenzung zu einem "Verzicht auf materiellen Patentschutz"; vgl. m. w. N. aus der Rspr. auch: Busse, PatG, 7. Aufl., § 34 Rd. 155: "... bindender Verzicht auf einzelne Anmeldungsteile im Sinn einer gegenständlichen Beschränkung mit der Wirkung, dass diese nicht mit Erfolg zum Gegenstand des Erteilungsantrags gemacht werden können ...").

  • BGH, 15.12.1998 - X ZB 2/98

    Mehrfachsteuersystem

    Auszug aus BPatG, 27.01.2015 - 23 W (pat) 26/12
    Bei der Auslegung der im Verfahren abgegebenen Erklärung ist nämlich nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wahre Wille des Erklärenden ist zu erforschen (so schon BGH GRUR 1966, 146, 148 - Beschränkter Bekanntmachungsantrag; vgl. BGH GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem; BPatGE 16, 200, 207; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 34 Rd. 256, 425).

    Ungeachtet des Umstands, dass die bloße Beschränkung der Patentanmeldung nicht generell mit einem Verzicht im Rechtssinne gleichgesetzt werden kann (vgl. BGH GRUR 2004, 138, 141; BGH GRUR 1987, 510, 511 - Mittelohr-Prothese; vgl. BGH GRUR 1967, 413, 416 - Kaskodeverstärker; BPatG MittdtschPatAnw 2007, 414, 416 - Optisches System; Beil, Die Wiederaufnahme fallengelassener Patentansprüche im Erteilungsverfahren, GRUR 1974, 495, 496 ff; Benkard, PatG, 10. Aufl., § 34 Rd. 158a), hat die Anmelderin hier aber durch ihre zusätzliche Erklärung hinreichend deutlich gemacht, dass sie endgültig davon absieht, die - im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Erfindung - problematischen Teile der Anmeldung in dem anhängigen (Stamm-)Verfahren weiterzuverfolgen und dadurch den Verfahrensstoff begrenzt (zu verfahrensrechtlichen Erklärungen, die zu einer (verbindlichen) Begrenzung des Prozessstoffs führen vgl. auch: BGH GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem; BGH GRUR 2004, 138, 141; BGH GRUR 1966, 146, 149: "Verzicht auf die Weiterverfolgung" in Abgrenzung zu einem "Verzicht auf materiellen Patentschutz"; vgl. m. w. N. aus der Rspr. auch: Busse, PatG, 7. Aufl., § 34 Rd. 155: "... bindender Verzicht auf einzelne Anmeldungsteile im Sinn einer gegenständlichen Beschränkung mit der Wirkung, dass diese nicht mit Erfolg zum Gegenstand des Erteilungsantrags gemacht werden können ...").

  • BPatG, 05.05.2009 - 23 W (pat) 54/08
    Auszug aus BPatG, 27.01.2015 - 23 W (pat) 26/12
    Eine derartige Erklärung, verbunden mit der Formulierung eines einheitlichen Patentbegehrens, ist geeignet, den Zurückweisungsgrund der Uneinheitlichkeit zu beseitigen und somit dem Erfordernis des § 34 Abs. 5 PatG Rechnung zu tragen (vgl. BPatG GRUR 2010, 919, 919 f -  Verriegelung für ein Gehäuse; Schulte, PatG, 9. Aufl., § 34 Rd. 253), weil eine Abkehr von dieser Erklärung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu würdigen wäre.
  • BGH, 09.03.1967 - Ia ZB 25/65

    Mangelnde Patentierfähigkeit auf Grund des vorbekannten Standes der Technik -

    Auszug aus BPatG, 27.01.2015 - 23 W (pat) 26/12
    Ungeachtet des Umstands, dass die bloße Beschränkung der Patentanmeldung nicht generell mit einem Verzicht im Rechtssinne gleichgesetzt werden kann (vgl. BGH GRUR 2004, 138, 141; BGH GRUR 1987, 510, 511 - Mittelohr-Prothese; vgl. BGH GRUR 1967, 413, 416 - Kaskodeverstärker; BPatG MittdtschPatAnw 2007, 414, 416 - Optisches System; Beil, Die Wiederaufnahme fallengelassener Patentansprüche im Erteilungsverfahren, GRUR 1974, 495, 496 ff; Benkard, PatG, 10. Aufl., § 34 Rd. 158a), hat die Anmelderin hier aber durch ihre zusätzliche Erklärung hinreichend deutlich gemacht, dass sie endgültig davon absieht, die - im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Erfindung - problematischen Teile der Anmeldung in dem anhängigen (Stamm-)Verfahren weiterzuverfolgen und dadurch den Verfahrensstoff begrenzt (zu verfahrensrechtlichen Erklärungen, die zu einer (verbindlichen) Begrenzung des Prozessstoffs führen vgl. auch: BGH GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem; BGH GRUR 2004, 138, 141; BGH GRUR 1966, 146, 149: "Verzicht auf die Weiterverfolgung" in Abgrenzung zu einem "Verzicht auf materiellen Patentschutz"; vgl. m. w. N. aus der Rspr. auch: Busse, PatG, 7. Aufl., § 34 Rd. 155: "... bindender Verzicht auf einzelne Anmeldungsteile im Sinn einer gegenständlichen Beschränkung mit der Wirkung, dass diese nicht mit Erfolg zum Gegenstand des Erteilungsantrags gemacht werden können ...").
  • BPatG, 12.05.2014 - 20 W (pat) 28/12

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Anordnung zur Erfassung von Berührungen

    Auszug aus BPatG, 27.01.2015 - 23 W (pat) 26/12
    Da der Tenor und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte jedoch übereinstimmen, ist der Inhalt der Entscheidung, die mit einer qualifizierten Signatur versehen werden sollte, zumindest bestimmbar (vgl. BPatG BlPMZ 2014, 355, 356 - Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Trägerplatte), weshalb der Senat keine Veranlassung sieht, aus diesem Grund das Verfahren nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
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