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   BPatG, 27.02.2003 - 10 W (pat) 19/02   

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BPatG, 27.02.2003 - 10 W (pat) 19/02 (https://dejure.org/2003,29754)
BPatG, Entscheidung vom 27.02.2003 - 10 W (pat) 19/02 (https://dejure.org/2003,29754)
BPatG, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02 (https://dejure.org/2003,29754)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 10.06.2002 - 10 W (pat) 52/01
    Auszug aus BPatG, 27.02.2003 - 10 W (pat) 19/02
    Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass im Falle einer Rücknahmefiktion infolge Prioritätsbeanspruchung der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht statthaft ist, weil keine Fristversäumung gemäß § 123 Abs. 1 PatG vorliegt (vgl Senatsentscheidung 10 W (pat) 52/01 vom 10. Juni 2002).
  • BPatG, 25.07.2013 - 10 W (pat) 2/13

    Patentbeschwerdeverfahren - internationale Patentanmeldung - nationale

    Ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift ist danach eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann (BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 73 Rn. 23).

    Bei der Aktenführung in Papierform wird insoweit verlangt, dass das betreffende Schriftstück die Unterschrift des Prüfers trägt, der die Entscheidung getroffen hat, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/008, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte, a. a. O., § 47 Rn. 8).

  • BPatG, 26.08.2013 - 10 W (pat) 25/12

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Anforderung an eine elektronische Signatur bei

    Eine in Papierform erstellte patentamtliche Mitteilung kann der Sache nach eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung i.S.v. § 73 Abs. 1 PatG darstellen, wenn sie mit der Unterschrift des Entscheidungsträgers versehen ist (vgl. BPatGE 47, 10 - Formularmäßige Mitteilung; BPatG BlPMZ 2006, 415 - Paraphe).

    Bei der Aktenführung in Papierform wird insoweit verlangt, dass das betreffende Schriftstück die Unterschrift des Prüfers trägt, der die Entscheidung getroffen hat, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte, a. a. O., § 47 Rn. 8).

  • BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14

    Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der

    Allerdings muss das betreffende Schreiben in formeller Hinsicht den in § 47 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beschluss zumindest insoweit entsprechen, dass es von dem Entscheidungsträger, der die Entscheidung getroffen hat, unterschrieben ist, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (vgl. BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rdn. 7).
  • BPatG, 16.09.2013 - 10 W (pat) 32/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Gewichtsmessvorrichtung" - zum Antrag auf

    Bei der Aktenführung in Papierform wird insoweit verlangt, dass das betreffende Schriftstück die Unterschrift des Prüfers trägt, der die Entscheidung getroffen hat, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte, a. a. O., § 47 Rn. 8).
  • BPatG, 06.02.2017 - 7 W (pat) 27/16
    Bei der Aktenführung in Papierform wird insoweit verlangt, dass das betreffende Schriftstück die Unterschrift des Prüfers trägt, der die Entscheidung getroffen hat, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe).
  • BPatG, 18.02.2014 - 7 W (pat) 11/14
    Allerdings muss das betreffende Schreiben in formeller Hinsicht den in § 47 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beschluss zumindest insoweit entsprechen, dass es von dem Entscheidungsträger, der die Entscheidung getroffen hat, unterschrieben ist, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rn. 7).
  • BPatG, 29.08.2013 - 10 W (pat) 29/12
    Bei der Aktenführung in Papierform wird insoweit verlangt, dass das betreffende Schriftstück die Unterschrift des Prüfers trägt, der die Entscheidung getroffen hat, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte, a. a. O., § 47 Rn. 8).
  • BPatG, 29.08.2013 - 10 W (pat) 26/12
    Bei der Aktenführung in Papierform wird insoweit verlangt, dass das betreffende Schriftstück die Unterschrift des Prüfers trägt, der die Entscheidung getroffen hat, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte, a. a. O., § 47 Rn. 8).
  • BPatG, 26.08.2013 - 10 W (pat) 32/12
    Bei der Aktenführung in Papierform wird insoweit verlangt, dass das betreffende Schriftstück die Unterschrift des Prüfers trägt, der die Entscheidung getroffen hat, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte, a. a. O., § 47 Rn. 8).
  • BPatG, 26.08.2013 - 10 W (pat) 15/13
    Bei der Aktenführung in Papierform wird insoweit verlangt, dass das betreffende Schriftstück die Unterschrift des Prüfers trägt, der die Entscheidung getroffen hat, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe; Schulte, a. a. O., § 47 Rn. 8).
  • BPatG, 19.05.2020 - 7 W (pat) 12/19

    Patentbeschwerdeverfahren - Patentanmeldung - Beschwerde gegen ein Schreiben der

  • BPatG, 22.03.2017 - 7 W (pat) 23/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Dichtungssystem" - zu den materiellen und formellen

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