Rechtsprechung
BPatG, 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
Henkel
Auszug aus BPatG, 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06
Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (u. a. EuGH GRUR 2004, 428 ff. - Henkel; BGH GRUR 2003, 712 ff. - Goldbarren) u. a. ausgeführt, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware oder - wie im vorliegenden Fall - der notwendigen Verpackung der Ware bestehe, vom Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werde wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen bestehe, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren unabhängig sei. - EuGH, 08.04.2003 - C-53/01
Linde
Auszug aus BPatG, 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06
Unterscheidungskraft weist eine Marke, gleich welcher Art oder Kategorie, nur dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 514, 517 Rdn. 40 und 47 - Linde, Winward und Rado;… a. a. O. Rdn. 48 - Henkel). - EuGH, 04.10.2001 - C-517/99
Merz & Krell
Auszug aus BPatG, 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06
Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit eine als Marke beanspruchte Bezeichnung geeignet ist, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). - EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …
Auszug aus BPatG, 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06
Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips). - BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00
"Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit …
Auszug aus BPatG, 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06
Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (u. a. EuGH GRUR 2004, 428 ff. - Henkel; BGH GRUR 2003, 712 ff. - Goldbarren) u. a. ausgeführt, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware oder - wie im vorliegenden Fall - der notwendigen Verpackung der Ware bestehe, vom Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werde wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen bestehe, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren unabhängig sei.