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   BPatG, 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06   

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BPatG, 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06 (https://dejure.org/2008,37620)
BPatG, Entscheidung vom 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06 (https://dejure.org/2008,37620)
BPatG, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - 26 W (pat) 46/06 (https://dejure.org/2008,37620)
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  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06
    Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (u. a. EuGH GRUR 2004, 428 ff. - Henkel; BGH GRUR 2003, 712 ff. - Goldbarren) u. a. ausgeführt, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware oder - wie im vorliegenden Fall - der notwendigen Verpackung der Ware bestehe, vom Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werde wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen bestehe, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren unabhängig sei.
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06
    Unterscheidungskraft weist eine Marke, gleich welcher Art oder Kategorie, nur dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 514, 517 Rdn. 40 und 47 - Linde, Winward und Rado; a. a. O. Rdn. 48 - Henkel).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06
    Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit eine als Marke beanspruchte Bezeichnung geeignet ist, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06
    Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips).
  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00

    "Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit

    Auszug aus BPatG, 27.02.2008 - 26 W (pat) 46/06
    Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (u. a. EuGH GRUR 2004, 428 ff. - Henkel; BGH GRUR 2003, 712 ff. - Goldbarren) u. a. ausgeführt, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware oder - wie im vorliegenden Fall - der notwendigen Verpackung der Ware bestehe, vom Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werde wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen bestehe, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren unabhängig sei.
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