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   BPatG, 27.03.2006 - 25 W (pat) 8/04   

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BPatG, 27.03.2006 - 25 W (pat) 8/04 (https://dejure.org/2006,31667)
BPatG, Entscheidung vom 27.03.2006 - 25 W (pat) 8/04 (https://dejure.org/2006,31667)
BPatG, Entscheidung vom 27. März 2006 - 25 W (pat) 8/04 (https://dejure.org/2006,31667)
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  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 27.03.2006 - 25 W (pat) 8/04
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die als unterschiedlich erkannten Vergleichsmarken wegen Übereinstimmungen in Teilbereichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 924 - Canon; GRUR 2001, 1148, 1149 - Bravo) oder auf sonstige wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen deren Hersteller bzw. Anbieter (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd) schließen lassen.
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 27.03.2006 - 25 W (pat) 8/04
    Zwar kann das bloße Vorhandensein eines übereinstimmenden Wortteils allein noch nicht die Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr begründen, zumal hierfür nicht jegliche, wie auch immer geartete gedankliche Assoziationen ausreichen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM).
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 27.03.2006 - 25 W (pat) 8/04
    Anlass zu einer solchen Schlussfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb einer Zeichenserie bereits im Verkehr aufgetreten ist (vgl. BGH, GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophont), was vorliegend aber nicht der Fall ist.
  • BPatG, 03.07.1996 - 26 W (pat) 174/94
    Auszug aus BPatG, 27.03.2006 - 25 W (pat) 8/04
    Als positive Umstände, die die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf den gemeinsamen Markenteil lenken und eine gedankliche Verbindung der Zeichen nahe legen können, kommen insoweit insbesondere die Verwendung der Marke auch als Firmenkennzeichnung (BGH GRUR 1969, 357, 359 - Sihl) sowie die Art der abweichenden Markenbestandteile (BPatGE 32, 75, 78 - Probiox/BIOX; BPatG GRUR 1997, 287, 289 f. - INTECTA/tecta) in Betracht.
  • BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99

    Unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken

    Auszug aus BPatG, 27.03.2006 - 25 W (pat) 8/04
    Der Senat hat insoweit aber bereits grundsätzliche Bedenken, bei einem zusammengeschriebenen Markenwort wie "Metaspinner", das nicht (ausnahmsweise) aufgrund besonderer Umstände als mehrgliedrig empfunden wird, in Anwendung der zu mehrteiligen Marken entwickelten Grundsätzen der "Prägetheorie" auf übereinstimmende "Bestandteile" abzustellen, welche den "Gesamteindruck" des einheitlichen Worts prägen und insoweit für sich gesehen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mit anderen Marken begründen könnten (vgl. BPatG, GRUR 2002, 438 - Wischmax/MAX).
  • BGH, 05.02.1969 - I ZR 134/66

    Schutz bekannter ausländischer Firmenkennzeichen im Inland - Gefahr der

    Auszug aus BPatG, 27.03.2006 - 25 W (pat) 8/04
    Als positive Umstände, die die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf den gemeinsamen Markenteil lenken und eine gedankliche Verbindung der Zeichen nahe legen können, kommen insoweit insbesondere die Verwendung der Marke auch als Firmenkennzeichnung (BGH GRUR 1969, 357, 359 - Sihl) sowie die Art der abweichenden Markenbestandteile (BPatGE 32, 75, 78 - Probiox/BIOX; BPatG GRUR 1997, 287, 289 f. - INTECTA/tecta) in Betracht.
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 27.03.2006 - 25 W (pat) 8/04
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die als unterschiedlich erkannten Vergleichsmarken wegen Übereinstimmungen in Teilbereichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 924 - Canon; GRUR 2001, 1148, 1149 - Bravo) oder auf sonstige wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen deren Hersteller bzw. Anbieter (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd) schließen lassen.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 27.03.2006 - 25 W (pat) 8/04
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die als unterschiedlich erkannten Vergleichsmarken wegen Übereinstimmungen in Teilbereichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 924 - Canon; GRUR 2001, 1148, 1149 - Bravo) oder auf sonstige wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen deren Hersteller bzw. Anbieter (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd) schließen lassen.
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