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   BPatG, 27.04.2011 - 26 W (pat) 59/10   

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BPatG, 27.04.2011 - 26 W (pat) 59/10 (https://dejure.org/2011,25690)
BPatG, Entscheidung vom 27.04.2011 - 26 W (pat) 59/10 (https://dejure.org/2011,25690)
BPatG, Entscheidung vom 27. April 2011 - 26 W (pat) 59/10 (https://dejure.org/2011,25690)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Marsecco" - teilweise Markenlöschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung der Wortmarke "MARSECCO" für Kaffee nach bestehendem Vertrieb von Schaumwein mit demselben Namen durch einen anderen Unternehmer mit dem Ziel der Marktverdrängung ist bösgläubig; Eintragung der Wortmarke "MARSECCO" für Kaffee nach bestehendem Vertrieb von ...

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Marsecco" - teilweise Markenlöschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Marsecco" - teilweise Markenlöschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Marsecco" - teilweise Markenlöschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 26 W (pat) 59/10
    Ein bösgläubiger Markenerwerb kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Nr. 21 - AKADEMIKS).

    Zusätzlich muss es sich auch um die Anmeldung einer Marke für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen handeln (vgl. Ströbele, Hacker/Ströbele, Markengesetz, 9. Aufl., Rn. 547 zu § 8; vgl. auch BGH GRUR 2008, 621 - 625 - AKADEMIKS).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 26 W (pat) 59/10
    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anmelder bösgläubig ist, sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens vorliegen, insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder ähnliche Ware verwendet, ferner die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie ferner der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (EuGH GRUR 2009, 763 ff., 765, Nr. 38 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).

    Dass eine Kennzeichnung dieser Waren mit der angegriffenen Marke eine unzweifelhafte rechtliche Verwechslungsgefahr (vgl. Ströbele, a. a. O, Rn. 547 zu § 8 unter Verweis auf Hildenbrandt, MarkenR 2008, 102, nachfolgend EuGH Slg. 2009 S. 1 - 04893, Entsch. v. 11.06.2009, Az. C-529/07 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli) mit den vom Antragsteller vertriebenen, u. a. mit "MARSECCO" gekennzeichneten Schaumwein bewirken würde, steht nicht zu befürchten.

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 26 W (pat) 59/10
    Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S. 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f.- S. 100).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 26 W (pat) 59/10
    Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance).
  • BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98

    Voraussetzungen für die Annahme eines bösgläubigen Markenanmeldung -

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 26 W (pat) 59/10
    Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S. 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f.- S. 100).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 26 W (pat) 59/10
    Ein bösgläubiger Markenerwerb kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Nr. 21 - AKADEMIKS).
  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 26 W (pat) 59/10
    Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S. 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f.- S. 100).
  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 26 W (pat) 59/10
    Ein bösgläubiger Markenerwerb kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Nr. 21 - AKADEMIKS).
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