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BPatG, 27.04.2012 - 10 W (pat) 36/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BPatG, 22.07.2010 - 10 W (pat) 10/08
Patentbeschwerdeverfahren - Übersetzungserfordernis - "Umschalter" - zur …
Auszug aus BPatG, 27.04.2012 - 10 W (pat) 36/10
Die Pflicht, die gemäß § 34 Abs. 3 PatG erforderlichen (und auch sonstigen) Anmeldungsunterlagen in deutscher Sprache einzureichen, folgt unmittelbar aus § 126 PatG, wonach die Verfahrenssprache beim DPMA deutsch ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010, Az. 10 W (pat) 10/08, BPatGE 52, 73, 76, Abschnitt II. 1. - "Umschalter" = GRUR 2011, 360, 361).Durch § 126 PatG soll gewährleistet werden, dass für das gesamte Anmeldeverfahren eine deutsche Fassung der Anmeldung zur Verfügung steht und dass zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in Deutschland sowohl die Offenlegungsschrift als auch die Patentschrift in deutscher Sprache erscheinen können (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010, a. a. O.;… vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 35 Rn. 15 f.).
- BGH, 18.07.2011 - X ZB 10/10
Polierendpunktbestimmung
Auszug aus BPatG, 27.04.2012 - 10 W (pat) 36/10
Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2011, Az. X ZB 10/10 (GRUR 2012, 91, 92 - "Polierendpunktbestimmung"), ist § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG in Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG zu lesen.