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   BPatG, 27.06.2019 - 27 W (pat) 533/18   

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BPatG, 27.06.2019 - 27 W (pat) 533/18 (https://dejure.org/2019,31812)
BPatG, Entscheidung vom 27.06.2019 - 27 W (pat) 533/18 (https://dejure.org/2019,31812)
BPatG, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 27 W (pat) 533/18 (https://dejure.org/2019,31812)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 27.06.2019 - 27 W (pat) 533/18
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Zwar reicht hierfür aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); dies gilt auch für ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

    Auszug aus BPatG, 27.06.2019 - 27 W (pat) 533/18
    Da das Publikum aber eine Marke so wahrnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, hat dieser sich erst nach einem Nachdenken ergebende möglicherweise beschreibende Sachbezug einer Kennzeichnung bei der Beurteilung ihrer Schutzfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

    Dass die Anmeldemarke aufgrund einer solchen, möglicherweise sogar naheliegenden analysierenden Betrachtung über einen beschreibenden Anklang verfügt, ohne jedoch die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar, d.h. ohne weiteres Nachdenken, zu beschreiben, so dass es sich bei ihr um ein sog. "sprechendes Zeichen" handeln kann, indem es bestimmte Assoziationen mit den beanspruchten Dienstleistungen zu wecken geeignet ist, lässt das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht entfallen (st. Rspr., vgl. EuG GRUR 2001, 332 Rn. 23 - VITALITE; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 18 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2013, GRUR 731 Rn. 22 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 - Starsat; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2004, 333 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 27.06.2019 - 27 W (pat) 533/18
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung um einen Werbeslogan handelt, in dem der Verkehr allein die Werbefunktion wahrnimmt, ohne aus ihm zumindest auch gleichzeitig auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu schließen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, 230 [Rz. 45] - Vorsprung durch Technik; MarkenR 2005, 22, 26 [Rz. 35] - Das Prinzip der Bequemlichkeit), sind ebenso wenig vorhanden wie dafür, dass es sich bei ihr um ein gebräuchliches Wort oder eine gebräuchliche Wendung handelt, die der Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

  • BPatG, 25.02.2004 - 32 W (pat) 331/02
    Auszug aus BPatG, 27.06.2019 - 27 W (pat) 533/18
    Überhaupt stehe nicht jeder denkbare thematische Bezug eines Kennzeichens einer Eintragung entgegen, wie die mit der Anmeldemarke vergleichbaren Beispiele "Irischer Frühling" für eine Seife, "Werkform" für Baumaterialien oder das Zeichen "Kokain Ball", bei dem der 32. Senat ebenfalls kein Schutzhindernis gesehen habe (BPatG, Beschluss vom 25.02.2004, Az. 32 W (pat) 331/02), zeigten.
  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 27.06.2019 - 27 W (pat) 533/18
    Dass die Anmeldemarke aufgrund einer solchen, möglicherweise sogar naheliegenden analysierenden Betrachtung über einen beschreibenden Anklang verfügt, ohne jedoch die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar, d.h. ohne weiteres Nachdenken, zu beschreiben, so dass es sich bei ihr um ein sog. "sprechendes Zeichen" handeln kann, indem es bestimmte Assoziationen mit den beanspruchten Dienstleistungen zu wecken geeignet ist, lässt das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht entfallen (st. Rspr., vgl. EuG GRUR 2001, 332 Rn. 23 - VITALITE; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 18 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2013, GRUR 731 Rn. 22 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 - Starsat; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2004, 333 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 27.06.2019 - 27 W (pat) 533/18
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 27.06.2019 - 27 W (pat) 533/18
    b) Entgegen der Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamtes ist dies bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung nicht deshalb der Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt habe (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 27.06.2019 - 27 W (pat) 533/18
    b) Entgegen der Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamtes ist dies bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung nicht deshalb der Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt habe (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 27.06.2019 - 27 W (pat) 533/18
    Da das Publikum aber eine Marke so wahrnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, hat dieser sich erst nach einem Nachdenken ergebende möglicherweise beschreibende Sachbezug einer Kennzeichnung bei der Beurteilung ihrer Schutzfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).
  • EuG, 31.01.2001 - T-24/00

    Sunrider / HABM (VITALITE)

    Auszug aus BPatG, 27.06.2019 - 27 W (pat) 533/18
    Dass die Anmeldemarke aufgrund einer solchen, möglicherweise sogar naheliegenden analysierenden Betrachtung über einen beschreibenden Anklang verfügt, ohne jedoch die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar, d.h. ohne weiteres Nachdenken, zu beschreiben, so dass es sich bei ihr um ein sog. "sprechendes Zeichen" handeln kann, indem es bestimmte Assoziationen mit den beanspruchten Dienstleistungen zu wecken geeignet ist, lässt das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht entfallen (st. Rspr., vgl. EuG GRUR 2001, 332 Rn. 23 - VITALITE; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 18 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2013, GRUR 731 Rn. 22 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 - Starsat; BPatG BeckRS 2014, 07054 - you smile we care; GRUR 2004, 333 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BPatG, 30.01.2014 - 30 W (pat) 30/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "you smile we care" - kein Freihaltungsbedürfnis -

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

  • BPatG, 22.07.2003 - 24 W (pat) 32/02
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • BPatG, 15.10.2014 - 26 W (pat) 553/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Der Ferne so nah" - keine Unterscheidungskraft

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BPatG, 01.06.2023 - 26 W (pat) 12/18
    aa) Die zurückgewiesenen Dienstleistungen aus dem Bereich der Gastronomie richten sich an breite Verkehrskreise (vgl. BPatG 27 W (pat) 533/18 - Outerspacedinner; 27 W (pat) 552/16 - DER POTT KOCHT; 25 W (pat) 514/13 - Wo Genuss entsteht; 27 W (pat) 547/10 - LUNCHHOUSE), nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als auch an gewerbliche Kunden.
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