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   BPatG, 27.07.2004 - 24 W (pat) 78/00   

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https://dejure.org/2004,14883
BPatG, 27.07.2004 - 24 W (pat) 78/00 (https://dejure.org/2004,14883)
BPatG, Entscheidung vom 27.07.2004 - 24 W (pat) 78/00 (https://dejure.org/2004,14883)
BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2004 - 24 W (pat) 78/00 (https://dejure.org/2004,14883)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-468/01
    Auszug aus BPatG, 27.07.2004 - 24 W (pat) 78/00
    Dessen unbeschadet hat der Europäische Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, daß die Form einer Ware vom Verkehr in der Regel nicht als Herkunftshinweis aufgefaßt wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517 Rn. 48 i.V.m. Rn. 32-35 "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 Rn. 52 "Henkel"; MarkenR 2004, 224, 229 Rn. 38 "Waschmitteltabs"; MarkenR 2004, 231, 236 Rn. 36 "Quadratische Waschmitteltabs").

    Dasselbe gilt - ebenso wie für Farben an sich (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 Rn. 65 "Libertel"; Urteil v. 24. Juni 2004, C-49/02, Rn. 38 f. "Farben Blau und Gelb"; BGH GRUR 2004, 151, 154 "Farbmarkenverletzung I"; GRUR 2004, 154, 155 "Farbmarkenverletzung II") - auch für die farbliche Gestaltung, in der eine Warenform geschützt werden soll (EuGH MarkenR 2004, 224, 229 Rn. 38 "Waschmitteltabs"; MarkenR 2004, 231, 236 Rn. 36 "Quadratische Waschmitteltabs").

    Die beanspruchte Marke muß sich vielmehr erheblich von diesem Umfeld absetzen, damit ihr die erforderliche Herkunftskennzeichnungsfunktion zugesprochen werden kann (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rn. 49 "Henkel"; MarkenR 2004, 224, 229 Rn. 39 "Waschmitteltabs"; MarkenR 2004, 231, 236 Rn. 37 "Quadratische Waschmitteltabs").

    Es kann aber nicht umgekehrt von der gegebenen Markenfähigkeit auf das Vorliegen der erforderlichen Unterscheidungskraft geschlossen werden (EuGH MarkenR 2004, 224, 228 Rn. 32 "Waschmitteltabs"; MarkenR 2004, 231, 236 Rn. 30 "Quadratische Waschmitteltabs").

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01
    Auszug aus BPatG, 27.07.2004 - 24 W (pat) 78/00
    Dessen unbeschadet hat der Europäische Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, daß die Form einer Ware vom Verkehr in der Regel nicht als Herkunftshinweis aufgefaßt wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517 Rn. 48 i.V.m. Rn. 32-35 "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 Rn. 52 "Henkel"; MarkenR 2004, 224, 229 Rn. 38 "Waschmitteltabs"; MarkenR 2004, 231, 236 Rn. 36 "Quadratische Waschmitteltabs").

    Dasselbe gilt - ebenso wie für Farben an sich (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 Rn. 65 "Libertel"; Urteil v. 24. Juni 2004, C-49/02, Rn. 38 f. "Farben Blau und Gelb"; BGH GRUR 2004, 151, 154 "Farbmarkenverletzung I"; GRUR 2004, 154, 155 "Farbmarkenverletzung II") - auch für die farbliche Gestaltung, in der eine Warenform geschützt werden soll (EuGH MarkenR 2004, 224, 229 Rn. 38 "Waschmitteltabs"; MarkenR 2004, 231, 236 Rn. 36 "Quadratische Waschmitteltabs").

    Die beanspruchte Marke muß sich vielmehr erheblich von diesem Umfeld absetzen, damit ihr die erforderliche Herkunftskennzeichnungsfunktion zugesprochen werden kann (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rn. 49 "Henkel"; MarkenR 2004, 224, 229 Rn. 39 "Waschmitteltabs"; MarkenR 2004, 231, 236 Rn. 37 "Quadratische Waschmitteltabs").

    Es kann aber nicht umgekehrt von der gegebenen Markenfähigkeit auf das Vorliegen der erforderlichen Unterscheidungskraft geschlossen werden (EuGH MarkenR 2004, 224, 228 Rn. 32 "Waschmitteltabs"; MarkenR 2004, 231, 236 Rn. 30 "Quadratische Waschmitteltabs").

  • BGH, 29.04.2004 - I ZB 26/02

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

    Auszug aus BPatG, 27.07.2004 - 24 W (pat) 78/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Anmelderin bereits mit der entsprechenden Wiedergabe ihrer Marke in der Anmeldung und mit der Angabe, daß die Marke farbig mit den genannten Farben eingetragen werden solle (vgl. Feld 5 der Anmeldung), eine Beschränkung des Gegenstandes der Anmeldung auf die genannte Farbstellung vorgenommen (vgl. BGH, Beschluß v. 29. April 2004, I ZB 26/02, Umdr. S. 7 "Farbige Arzneimittelkapsel").

    Weist dieses Umfeld bereits eine große Vielfalt an Formen und Farben auf, in die sich die angemeldete Marke ohne weiteres einfügt, so ist die Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; GRUR 2001, 418, 420 "Montre"), sofern sich nicht (ausnahmsweise) feststellen läßt, daß der Verkehr die Produkte der verschiedenen Hersteller auf dem betreffenden Warengebiet anhand der Form und/oder Farbe voneinander unterscheidet (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2004, 329, 330 "Käse in Blütenform"; Beschl. v. 29. April 2004, I ZB 26/02, Umdr. S. 9 f. "Farbige Arzneimittelkapsel").

    Vielmehr ist anzunehmen, daß der Verkehr die farbliche Ausgestaltung der beanspruchten Produktform nur als solche zur Kenntnis nimmt, ohne damit einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren zu verbinden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. April 2004, I ZB 26/02, Umdr. S. 10 "Farbige Arzneimittelkapsel").

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