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   BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09   

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https://dejure.org/2010,17222
BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09 (https://dejure.org/2010,17222)
BPatG, Entscheidung vom 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09 (https://dejure.org/2010,17222)
BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 25 W (pat) 146/09 (https://dejure.org/2010,17222)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Heimwerker Europameisterschaft" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Heimwerker Europameisterschaft" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für "Heimwerker Europameisterschaft" für Computerspiele

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Heimwerker Europameisterschaft" als Marke für Computerspiele nicht schutzfähig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 97/05

    Kein Markenschutz für "FUSSBALL WM 2006"

    Auszug aus BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09
    Unter Beachtung insbesondere der aktuellen BGH - Entscheidungen I ZB 97/05 - "WM 2006" und "My World" (GRUR 2009, 949) könne der angemeldeten Bezeichnung eine Unterscheidungskraft daher nicht abgesprochen werden.

    Anders als bei der von der Anmelderin ausdrücklich benannten Entscheidung des BGH zur Bezeichnung "WM 2006" (I ZB 97/05) handelt es sich bei der Bezeichnung "Heimwerker Europameisterschaft" auch nicht um eine abgekürzte Benennung einer Veranstaltung - wie z. B. "Heimwerker EM" - bzw. eine Buchstaben-/Zahlenkombination, welche u. U. interpretationsbedürftig sein könnte, sondern um die wörtliche Benennung der Veranstaltung, bei der von vornherein kein Anlass für interpretatorische Überlegungen hinsichtlich des Sinn- und Bedeutungsgehalts der einzelnen Begriffe besteht; vielmehr benennt "Heimwerker Europameisterschaft" Gegenstand und Art der Veranstaltung so klar und unmissverständlich, dass der Verkehr im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren selbst dann nicht auf die Idee kommt, diese Bezeichnung könne oder solle die Herkunft der damit versehenen Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren, wenn er bisher von einem solchen Wettbewerb noch nichts gehört hat.

    Unabhängig davon hat der BGH auch in der Entscheidung I ZB 97/05 betreffend das Löschungsverfahren zu der Marke "WM 2006" die vorinstanzliche Entscheidung des BPatG, soweit diese die Löschung der auch hier maßgeblichen Waren abgelehnt hatte, aufgehoben mit der Begründung, dass die Bezeichnung "WM 2006" - anders als " FUSSBALL WM 2006" (GRUR 2006, 850) - in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr zwar nicht allgemein und grundsätzlich als nicht unterscheidungskräftiger Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 verstanden werde, jedoch andererseits auch nicht angenommen werden könne, dass dieser Bezeichnung grundsätzlich für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu der Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 haben, stets hinreichende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukomme.

    Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. MarkenG) ist nicht gegeben, da die Entscheidung aus den dargelegten Gründen nicht von der Rechtsprechung des BGH, insbesondere auch nicht von den Entscheidungen betreffend die Wortmarken "WM 2006" (I ZB 97/05) und "My World" (GRUR 2009, 949) abweicht.

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09
    Unter Beachtung insbesondere der aktuellen BGH - Entscheidungen I ZB 97/05 - "WM 2006" und "My World" (GRUR 2009, 949) könne der angemeldeten Bezeichnung eine Unterscheidungskraft daher nicht abgesprochen werden.

    Auch die von der von der Anmelderin mehrfach zitierte BGH-Entscheidung betreffend die Wortfolge "My World" (GRUR 2009, 949) bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, da es bei "My World" zum einen bereits nicht um eine Veranstaltungs-(Event-)Bezeichnung handelt, sondern um ein sloganartige Wortfolge, ferner der BGH in seiner Entscheidung von einer gewissen Mehrdeutigkeit bzw. einem unscharfen Bedeutungsgehalt dieser Wortfolge ausgegangen ist, an der es vorliegend jedoch aus den vorgenannten Gründen fehlt.

    Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. MarkenG) ist nicht gegeben, da die Entscheidung aus den dargelegten Gründen nicht von der Rechtsprechung des BGH, insbesondere auch nicht von den Entscheidungen betreffend die Wortmarken "WM 2006" (I ZB 97/05) und "My World" (GRUR 2009, 949) abweicht.

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. [Tz. 30, 31] "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, 854 [Tz. 17] " FUSSBALL WM 2006").

    Unabhängig davon hat der BGH auch in der Entscheidung I ZB 97/05 betreffend das Löschungsverfahren zu der Marke "WM 2006" die vorinstanzliche Entscheidung des BPatG, soweit diese die Löschung der auch hier maßgeblichen Waren abgelehnt hatte, aufgehoben mit der Begründung, dass die Bezeichnung "WM 2006" - anders als " FUSSBALL WM 2006" (GRUR 2006, 850) - in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr zwar nicht allgemein und grundsätzlich als nicht unterscheidungskräftiger Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 verstanden werde, jedoch andererseits auch nicht angenommen werden könne, dass dieser Bezeichnung grundsätzlich für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu der Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 haben, stets hinreichende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukomme.

  • BPatG, 25.11.2009 - 25 W (pat) 35/09

    "EM 2010" ist nicht eintragungsfähig

    Auszug aus BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09
    Der Verkehr ist in Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen, insbesondere internationalen Veranstaltungen wie z. B. Europa- oder Weltmeisterschaften daran gewöhnt, dass anlässlich einer solchen Veranstaltung Lebens- und Genussmittel hergestellt und vertrieben werden, die durch ihre Gestaltung oder Verpackung einen Bezug zu diesem Ereignis aufweisen (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 35/09 v. 25. November 2009 - EM 2012), wobei die Unternehmen, die in dieser Art Produktwerbung betreiben, häufig als Sponsoren - meist neben weiteren Sponsoren - solcher Veranstaltungen auftreten und mit diesem Umstand auch werben.
  • BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04

    Anforderungen an den Nachweis der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil

    Auszug aus BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09
    Dementsprechend hat dann auch das BPatG im Anschluss an diese Entscheidung des BGH die Marke "WM 2006" in Bezug auf diese Waren gelöscht (vgl. BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 238/04 v. 4. April 2007 - WM 2006, Seite 36).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, 854 [Tz. 19] " FUSSBALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Tz. 86] "Postkantoor").
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09
    Einem sachbezogenen Verständnis steht ferner nicht entgegen, dass Gegenstand, Inhalt und Ablauf einer solchen Veranstaltung nicht näher bekannt sind bzw. dazu der angemeldeten Bezeichnung nichts entnommen werden kann, da eine mit einer allgemeinen Bezeichnung wie "Heimwerker Europameisterschaft" verbundene begriffliche Unbestimmtheit der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegensteht (vgl. BGH GRUR 2009, 952, 953 Tz. 15 - DeutschlandCard ).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. [Tz. 30, 31] "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, 854 [Tz. 17] " FUSSBALL WM 2006").
  • BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 147/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Heimwerker Weltmeisterschaft" - keine

    Denn der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Vergleichswettkämpfe in Form von deutschen, Europa- und/oder Weltmeisterschaften mittlerweile auch außerhalb des Sportbereichs z. B. auf dem Gebiet des Handwerks ausgetragen werden, wie die der Anmelderin im Parallelverfahren 25 W (pat) 146/09 ("Heimwerker Europameisterschaft") als Anlage 1 zur Terminsladung zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2010 übersandte Recherche - auf die der Senat auch bereits in der Ladungsverfügung zu diesem Verfahren Bezug genommen hat - belegt.
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