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   BPatG, 27.07.2010 - 33 W (pat) 51/09   

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https://dejure.org/2010,18814
BPatG, 27.07.2010 - 33 W (pat) 51/09 (https://dejure.org/2010,18814)
BPatG, Entscheidung vom 27.07.2010 - 33 W (pat) 51/09 (https://dejure.org/2010,18814)
BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 33 W (pat) 51/09 (https://dejure.org/2010,18814)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "LEG Ideen Menschen Immobilien (Wort-Bild-Marke)" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "LEG Ideen Menschen Immobilien (Wort-Bild-Marke)" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "LEG Ideen Menschen Immobilien (Wort-Bild-Marke)" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BPatG, 30.11.2004 - 33 W (pat) 137/04
    Auszug aus BPatG, 27.07.2010 - 33 W (pat) 51/09
    Dazu hat die Markenstelle neben verschiedenen Internetbelegen auch auf die Entscheidung des 33. Senats des Bundespatentgerichts zur Marke "LEG Management" verwiesen (33 W (pat) 137/04).

    So stellt der optisch dominierende Buchstabenbestandteil "LEG" die Abkürzung für "Landesentwicklungsgesellschaft" dar, mit dem eine bestimmte Art von (bisher weitgehend staatseigenen) Unternehmen zur Realisierung von Städtebau-, Raumplanungs- und Wohnungsbauvorhaben bezeichnet wird (vgl. z. B. www.mein-wirtschaftslexikon.de/l/leg.php; http://de.wikipedia.org/wiki/Landesentwicklungsgesellschaft; www.umweltbundesamt.de/boden-undaltlasten/altlast/web1/..., vgl. a. Senatsbeschluss vom 30. November 2004 (33 W (pat) 137/04) - LEG Management).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 27.07.2010 - 33 W (pat) 51/09
    Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 27.07.2010 - 33 W (pat) 51/09
    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Nr. 24 - SAT.2).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 27.07.2010 - 33 W (pat) 51/09
    Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 27.07.2010 - 33 W (pat) 51/09
    Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
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